Auch wenn § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund bei der Zuordnung der in den TVöD übergeleiteten Beschäftigen zu den regulären Stufen des TVöD noch an die altersbezogene Grundvergütung im BAT anknüpft, die gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt, verletzt diese Bestimmung das Verbot der Altersdiskriminierung nicht. Für die Zuordnung zu einer regulären Stufe infolge einer Höhergruppierung nach dem Inkrafttreten des AGG und vor dem 1. Oktober 2007 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund gilt nichts anderes.

Die Pflicht des Arbeitgebers, durch das lebensaltersstufenbezogene Grundvergütungssystem des BAT diskriminierten jüngeren Arbeitnehmern eine Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe zu zahlen, endet mit der Ablösung durch ein diskrimierungsfreies Entgeltsystem. Als Anknüpfungspunkt für die Eingliederung in das diskriminierungsfreie Entgeltsystem des TVöD kann eine Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe des BAT deshalb nicht dienen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 8. September 20111 entschieden, dass Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG sowie Art. 28 der GRC der durch den allgemeinen Stufenaufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund erfolgten endgültigen Eingliederung der übergeleiteten Angestellten in den TVöD unter Wahrung des im BAT erreichten Besitzstands nicht entgegenstehen. Damit steht fest, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund an sich nicht altersdiskriminierend ist, auch wenn diese Bestimmung noch an die altersbezogene Grundvergütung im BAT anknüpft, die wiederum nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstieß. Für die Zuordnung zu einer regulären Stufe infolge einer Höhergruppierung nach dem Inkrafttreten des AGG und vor dem 1. Oktober 2007 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund gilt nichts anderes. Auch in einem solchen Fall wie dem der Klägerin ist das unter dem Gedanken der Besitzstandswahrung gebildete Vergleichsentgelt maßgeblich für die Stufenzuordnung, ohne dass dadurch gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen wird. Das zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel, die ausdrücklich weder den TVöD noch das Überleitungssystem als solches in Frage stellt.
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch darauf, seit ihrer Eingliederung in das reguläre Stufensystem des TVöD, die mit ihrer Höhergruppierung zum 1.06.2007 erfolgt ist, bzw. entsprechend ihrem Antrag seit dem 1.10.2007 so gestellt zu werden, als wäre sie unter Zugrundelegung einer Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe IV a BAT einer regulären Stufe des TVöD zugeordnet worden.
Zwar war die lebensaltersbezogene Grundvergütung im BAT seit Inkrafttreten des AGG altersdiskriminierend, so dass, wie das Bundesarbeitsgericht am 10. November 20112 entschieden hat, bis zur Einführung eines diskriminierungsfreien Vergütungssystems eine „Anpassung nach oben“ erfolgen musste. Demzufolge war den diskriminierten jüngeren Arbeitnehmern eine Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe zu zahlen. Diese Pflicht endet jedoch mit der Ablösung eines altersdiskriminierenden Vergütungssystems durch ein diskriminierungsfreies3.
Das Entgeltsystem des TVöD ist als solches diskriminierungsfrei4. In dieses neue, diskriminierungsfreie System sollten die Beschäftigten unter Wahrung der gemäß § 27 Abschn. A (Bund und Länder) BAT erreichten Lebensaltersstufe als tarifgerechter Grundlage übergeleitet und spätestens zum 1.10.2007 endgültig in die neue Entgeltstruktur eingegliedert werden. Diese Anknüpfung an den nach den tariflichen Regelungen des BAT erreichten Besitzstand ist mit dem Verbot der Altersdiskriminierung vereinbar5. Eine vorübergehende Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe des BAT hat ausschließlich zur Beseitigung der Diskriminierung innerhalb des diskriminierenden Systems zu erfolgen6. Als Anknüpfungspunkt für die endgültige Eingliederung in das diskriminierungsfreie Entgeltsystem des TVöD durch Zuordnung zu einer der regulären Entgeltstufen dieses Tarifvertrags kann eine Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe des BAT deshalb nicht dienen.
Die Klägerin macht weiter geltend, der Gerichtshof der Europäischen Union sei maßgeblich davon ausgegangen, dass sich die Auswirkungen der über den Überleitungszeitpunkt hinaus andauernden Altersdiskriminierung schrittweise abbauen. Sie nimmt an, dass dies innerhalb von vier Jahren der Fall sein müsse und rügt, für sie führe das Überleitungsrecht zu einer Perpetuierung der Altersdiskriminierung bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand und darüber hinaus. Sie missversteht insoweit die Argumentation des Gerichtshofs der Europäischen Union, in der sich die von ihr genannte VierJahresGrenze ohnehin nicht wiederfindet. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Überleitungsregelungen in den TVöD als angemessen und erforderlich angesehen, weil es sich dabei um Regelungen mit Übergangscharakter handele und die Fortwirkung der Altersdiskriminierung schrittweise nach Maßgabe der Entwicklung der Vergütung der Angestellten verschwinden werde. Er hat dabei darauf abgestellt, dass sich die Vergütung der Angestellten nach dem 1.10.2007 allein anhand der im TVöD vorgesehenen Kriterien und damit nicht mehr anhand des Alters entwickeln werde7. Mit ihrer Höhergruppierung zum 1.06.2007 war die Klägerin vollständig in das reguläre Entgeltsystem des TVöD integriert. Alle weiteren vergütungsrechtlichen Folgen, die zu den von der Klägerin angeführten Nachteilen gegenüber anderen Beschäftigtengruppen führten, ergaben sich seitdem ausschließlich aus dem nicht altersdiskriminierenden Entgeltsystem des TVöD. Gerade darauf hat der Gerichtshof der Europäischen Union abgestellt.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die begehrte höhere Stufenzuordnung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit anderen Beschäftigtengruppen.
Die Regelungen zur Stufenzuordnung in § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund stehen als solche im Einklang mit Art. 3 GG und § 3 Abs. 2 AGG als spezialgesetzlicher Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Den Tarifvertragsparteien war ein angemessener Spielraum zur Überleitung der bereits Beschäftigten vom alten in das neue Vergütungssystem zuzubilligen. Das Ziel, das neue Entgeltsystem unter Wahrung sozialer Besitzstände einzuführen, rechtfertigt bei Beachtung der Tarifautonomie ungeachtet der altersdiskriminierenden Wirkung der Vergütungsregelung des BAT das Anknüpfen an die in diesem Tarifvertrag erreichte Vergütung8. Das stellt die Klägerin grundsätzlich nicht in Abrede.
Die Klägerin begehrt jedoch unter Berufung auf die vom Gerichtshof der Europäischen Union ihrer Auffassung nach unterlassene Angemessenheitskontrolle die Prüfung ihres Einzelfalls und macht dabei geltend, ihren Fall hätten die Tarifvertragsparteien nicht gerecht geregelt. Sie rügt, andere Alters- und Beschäftigtengruppen, insbesondere die Angestellten der Lebensaltersstufe 39, wären ihr gegenüber bevorzugt und durch ihre Einkommensentwicklung im TVöD überproportional begünstigt. Damit macht sie eine Ungleichbehandlung iSd. Art. 3 Abs. 1 GG geltend. Auch dies verhilft der Klage nicht zum Erfolg.
Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht9.
An diesem Maßstab gemessen ist entgegen der Auffassung der Klägerin bei der Schaffung der Entgeltstruktur des TVöD ebenso wenig wie bei der Eingliederung der Klägerin in die regulären Stufen dieses Tarifvertrags eine gleichheitswidrige Gruppenbildung erfolgt.
Bei der Bewertung der von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Regelungen zur Überleitung der Angestellten aus dem BAT in den TVöD sowie zu deren endgültiger Eingliederung in die neue Entgeltstruktur sowie der Entgeltstruktur des TVöD selbst ist zu berücksichtigen, dass die Findung des nach dem TVöD zu zahlenden Entgelts und die Überleitung der bereits Beschäftigten in das neue Vergütungssystem ein überaus komplexer Vorgang war. Im TVöD ist nicht nur das bisherige Vergütungssystem mit seinen an die beamtenrechtliche Alimentation angelehnten, vom Lebensalter, vom Familienstand und von der Kinderzahl abhängigen Vergütungsbestandteilen, das zudem einen Aufstieg in die nächsthöhere Lohn/Vergütungsgruppe auch ohne Tätigkeitswechsel vorsah, aufgegeben und durch eine Leistungsaustauschbeziehung ersetzt worden, die ausschließlich von der wahrgenommenen Aufgabe, Berufserfahrung und individuellen Leistungen abhängt. Zugleich wurden auch die bisher unterschiedlich ausgestalteten Vergütungsstrukturen von Arbeitern und Angestellten aufgelöst. Dafür mussten die bisher 17 Lohngruppen der Arbeiter und 18 Vergütungsgruppen der Angestellten, insgesamt also 35 Gruppen, in den 15 Entgeltgruppen des TVöD zusammengefasst werden. Das unterschiedlich hohe Entgeltniveau von Arbeitern und Angestellten musste dabei ebenso vereinheitlicht werden wie die unterschiedlich hohe Vergütung der Angestellten im Bereich der VKA und des Bundes. Aus den bis zu 15 Lebensaltersstufen der Grundvergütung wurden fünf bis sechs an Berufserfahrung anknüpfende Entgeltstufen. Schließlich wurde auch eine Vielzahl von Tarifverträgen, die das Entgelt einzelner Beschäftigungsgruppen des öffentlichen Dienstes höchst differenziert und mit vielen Verästelungen bis ins Detail regelten, zusammengeführt. Schlussendlich wurde das Vergütungsniveau strukturell verändert: Das Entgeltniveau jüngerer Arbeitnehmer wurde angehoben, das älterer abgesenkt. Die neue Entgelttabelle des TVöD ist dabei das Ergebnis von Einzelberechnungen für jede Entgeltgruppe, ohne dass sich ihr eine systematische Struktur entnehmen ließe10.
Angesichts dieser Komplexität der von den Tarifvertragsparteien gewählten Regelungsaufgabe war es unmöglich, eine Entgeltstruktur zu schaffen, die keine Nachteile für einzelne Beschäftigte oder Beschäftigtengruppen gegenüber dem bisherigen Tarifrecht mit sich brachte. Ebenso wenig war es möglich zu verhindern, dass einzelne Beschäftigtengruppen nach der Überleitung in den TVöD von der neuen Entgeltstruktur mehr oder zu früheren Zeitpunkten profitierten als andere Gruppen. Die Tarifvertragsparteien mussten bei der Schaffung der neuen Entgeltstruktur ebenso wie bei der Überleitung in das neue System sowie deren Abschluss spätestens am 1.10.2007 generalisieren, pauschalieren und typisieren, ohne dabei jeder Besonderheit des Einzelfalls gerecht werden zu können. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie es die Schaffung der neuen Entgeltstruktur, die Überleitung der Beschäftigten in den TVöD und deren endgültige Eingliederung in die neue Struktur war, liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommt und die Regelung nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann11. Derart komplexe Sachverhalte lassen sich nur unter gewissen Brüchen in der Systematik und unter Hinnahme vorübergehender Unstimmigkeiten regeln12.
Die Tarifvertragsparteien haben zur Bewältigung der dargestellten Regelungsaufgabe in Wahrnehmung ihrer Tarifautonomie eine Entgeltstruktur ausgehandelt, die von stark unterschiedlichen Gehaltssteigerungen zwischen den verschiedenen Entgeltgruppen und Stufen gekennzeichnet ist.
Der Klägerin ist zuzugeben, dass Angestellte, die wie sie im Monat vor ihrer Überleitung in den TVöD in die Vergütungsgruppe IV a BAT mit ausstehendem Bewährungsaufstieg eingruppiert und der Lebensaltersstufe 37 im BAT zugeordnet waren, unter Umständen von der neuen Tarifstruktur deutlich weniger profitieren als Angestellte, die in dieser Vergütungsgruppe zuletzt aus der Lebensaltersstufe 39 des BAT vergütet wurden. Dies beruht darauf, dass Letztere, sofern sie mit dem Ortszuschlag der Stufe 2 übergeleitet worden waren, mit einem Vergleichsentgelt von 3.272,73 Euro bei der Überleitung bereits einer Zwischenstufe zwischen den Stufen 4 und 5 der Entgeltgruppe 11 zugeordnet worden sind, weil ihr Vergleichsentgelt knapp über dem der Stufe 413 lag. Angestellte der Lebensaltersstufe 37 wie die Klägerin, in deren Vergleichsentgelt ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 eingeflossen war, wurden dagegen mit einem Vergleichsentgelt von 3.185,33 Euro einer Stufe zwischen den Stufen 3 und 4 der Entgeltgruppe 11 zugeordnet, weil ihr Vergleichsentgelt knapp unter dem Entgelt der Stufe 4 lag. Aus dieser unterschiedlichen Zuordnung ergaben sich alle weiteren aus Sicht der Klägerin einseitig die Angestellten der Lebensaltersstufe 39 begünstigenden Folgen.
Die Klägerin berücksichtigt bei ihrer Argumentation nicht, dass die Entgeltstruktur des TVöD nicht alle Angestellten, die im September 2005 der Lebensaltersstufe 39 angehörten, gegenüber den Angehörigen der Lebensaltersstufe 37 derselben Vergütungsgruppe begünstigte. Die von der Klägerin ihrer Rüge des Art. 3 GG zugrunde gelegten Vorteile für die Angestellten der Lebensaltersstufe 39 finden sich im Gegenteil in anderen Konstellationen nicht. Eine Systemwidrigkeit, dh. eine in allen Fällen oder jedenfalls der Mehrzahl der Fälle gegebene Bevorzugung der Angestellten der Lebensaltersstufe 39 gegenüber denen der Lebensaltersstufe 37, die einen Gleichheitsverstoß indizierte14, liegt damit nicht vor.
Ein lediger Angestellter der Lebensaltersstufe 39, der in dieselbe Vergütungsgruppe wie die Klägerin eingruppiert war, wurde mit einem Vergleichsentgelt von 3.165,83 Euro in den TVöD übergeleitet, weil in sein Vergleichsentgelt nur der Ortszuschlag der Stufe 1 eingeflossen war. Er kam damit wie die Klägerin in eine Zwischenstufe zwischen den Stufen 3 und 4 der Entgeltgruppe 11. Sein Einkommen hätte sich deshalb in der neuen Entgeltstruktur des TVöD ebenso wie das der Klägerin entwickelt.
In zahlreichen anderen Konstellationen wurden die Angestellten der Lebensaltersstufe 37 und 39 nach ihrer Eingliederung in die Entgeltstruktur des TVöD aus derselben Stufe vergütet
Allerdings lassen sich Beispiele, in denen seit der Zuordnung zu einer regulären Stufe einer Entgeltgruppe im TVöD erhebliche Entgeltdifferenzen vorlagen, die deutlich über die bis zur Einführung des TVöD vorliegenden hinausgingen, zahlreich finden.
Zu derartigen Differenzen in der Einkommensentwicklung im TVöD kam es insbesondere immer dann, wenn das Vergleichsentgelt des einen Angestellten bei der Überleitung knapp unter der nächsthöheren regulären Stufe einer Entgeltgruppe lag, während ein Angestellter mit anderem Familienstand oder einer anderen Lebensaltersstufe einer individuellen Zwischenstufe derselben Entgeltgruppe zugeordnet war, aus der er eine Vergütung erhielt, die zumindest geringfügig über dem nach der nächstniedrigeren regulären Stufe zu zahlenden Entgelt lag. In diesen Fällen wurden die beiden Angestellten unterschiedlichen Stufen ihrer Entgeltgruppe zugeordnet15. Diese Differenzen konnten sich, wie der Fall der Klägerin zeigt, bei Höhergruppierungen fortsetzen oder sogar vergrößern.
Vorübergehende Entgeltnachteile konnten sich auch in den Fällen ergeben, in denen die Tarifvertragsparteien bei der Zuordnung zu den Entgeltgruppen nach der Anlage 2 zum TVÜ-Bund danach differenziert hatten, ob noch ein Bewährungsaufstieg möglich war. In diesen Fällen wurden die Angestellten bei identischen persönlichen Verhältnissen mit einem gleich hohen Vergleichsentgelt verschiedenen Entgeltgruppen zugeordnet. Aufgrund der Tabellenstruktur des TVöD konnte dies bei der Zuordnung zu den regulären Stufen der Entgelttabelle dazu führen, dass ein Angestellter, der einer niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet worden war, vorübergehend ein höheres Entgelt erhielt als der Angestellte einer höheren Entgeltgruppe. Zu derartigen Nachteilen kam es immer dann, wenn der Angestellte in der niedrigeren Entgeltgruppe in eine Stufe gekommen war, der die Tarifvertragsparteien ein höheres Entgelt zugeordnet hatten als der nächstniedrigeren Stufe in der höheren Entgeltgruppe. Das war zB, wie die Klägerin zutreffend anführt, in der Vergütungsgruppe IV a BAT der Fall. Ein Angestellter, der in eine Fallgruppe dieser Vergütungsgruppe eingruppiert war, aus der kein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe III BAT möglich war, wurde in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert, während der Angestellte, der noch einen Bewährungsaufstieg vor sich hatte, in die Entgeltgruppe 11 eingeordnet wurde. Beide Angestellten waren mit einem Vergleichsentgelt von 3.185,33 Euro in den TVöD übergeleitet worden, sofern der Ortszuschlag der Stufe 2 in dieses eingeflossen war. Mit diesem Vergleichsentgelt wurde der Angestellte in der Entgeltgruppe 10 am 1.10.2007 der Stufe 5 dieser Entgeltgruppe mit einem Entgelt von 3.380,00 Euro zugeordnet, während der Angestellte in der Entgeltgruppe 11 in die Stufe 4 dieser Entgeltgruppe kam und daraus ein Entgelt von 3.200,00 Euro erhielt. Erst mit dem weiteren Aufstieg in die Entgeltgruppe 11 Stufe 5 erzielte dieser Angestellte einen höheren Verdienst16.
Derartige Entgeltnachteile, wie sie auch die Klägerin erlitten hat, folgen jedoch nicht mehr aus der lebensaltersbezogenen Grundvergütung im BAT, sondern aus den von den Tarifvertragsparteien den einzelnen Stufen der unterschiedlichen Entgeltgruppen des TVöD zugeordneten Beträgen. Die Rügen der Klägerin zielen damit im Ergebnis auf das tarifliche Entgeltgefüge. Den staatlichen Gerichten ist wegen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie ein Eingriff in dieses Entgeltgefüge jedoch weitgehend verwehrt. Die autonome vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten ist integraler Bestandteil der Tarifautonomie. Der Möglichkeit staatlicher Gewalt einschließlich der Judikative, den Tarifvertragsparteien in diesem Bereich Vorgaben zu machen, sind enge Grenzen gezogen. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen. Das schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen17.
Die Grenzen der autonomen Entgeltfindung der Tarifvertragsparteien sind hier trotz der erheblichen nachteiligen finanziellen Folgen der neuen Entgeltstruktur für die Klägerin noch nicht überschritten. Eine systematische Bevorzugung einzelner Beschäftigtengruppen lässt sich nicht feststellen. Insbesondere wird die von der Klägerin herangezogene Lebensaltersstufe 39 des BAT, wie ausgeführt, nicht durchgehend gegenüber den Angestellten der Lebensaltersstufe 37 begünstigt.
Die von den Tarifvertragsparteien den einzelnen Entgeltgruppen und stufen zugeordneten Entgeltbeträge entfalten mit ihrer Absolutheit letztlich dieselbe Wirkung wie Stichtagsregelungen: Die Arbeitnehmer stiegen mit der im BAT erreichten Vergütung in das Entgeltsystem des TVöD ein. Ausgehend von dieser Basis entwickelte sich ihr Einkommen in der neuen Struktur. Ohne derartige Grenzziehungen ist die Umstellung eines Vergütungssystems aber nicht denkbar und nicht durchführbar18. Solche Grenzen bringen unvermeidbar Härten für solche Arbeitnehmer mit sich, die wie die Klägerin die Voraussetzungen für eine Vergütung aus höheren Stufen wiederholt knapp verfehlen. Solche Härten sind jedoch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Grenzziehung notwendig ist und sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist19. Dies ist vorliegend aus den genannten Gründen der Fall.
Hätten die Tarifvertragsparteien die geschilderten Härten in der Einkommensentwicklung auch bei Vergütungen, die im Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD gleich hoch waren oder nur geringfügig differierten, vermeiden wollen, wäre dies nur durch ein noch komplizierteres, noch ausdifferenzierteres und noch schwerer zu handhabendes Regelungswerk möglich gewesen. Abgesehen davon, dass auch ein solches Regelungswerk wiederum Härten, wenn auch für andere Personengruppen, entfaltet hätte, durften die Tarifvertragsparteien bei der Schaffung des TVöD die Handhabbarkeit des neuen Entgeltsystems bedenken. Sie durften deshalb von Differenzierungen absehen, die ihrem Ziel, ein neues, von den bisherigen für die Vergütung maßgeblichen Kriterien losgelöstes Entgeltsystem zu schaffen, entgegenstanden20. Auch eine Härtefallregelung für Fälle wie den der Klägerin mussten die Tarifvertragsparteien nicht treffen21.
Auch die Rüge, die Tarifvertragsparteien hätten eine Besitzstandsregelung hinsichtlich der Regelung in § 27 Abschn. A Abs. 3 Satz 1 BAT treffen müssen, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Nach dieser Bestimmung war bei bestimmten Höhergruppierungen zu prüfen, ob sich eine günstigere Lebensaltersstufe ergab, wenn davon ausgegangen wurde, dass der Angestellte seit seiner Einstellung in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen war. Mit ihrer Argumentation strebt die Klägerin den Fortbestand von für sie vorteilhaften Teilen des altersbezogenen Vergütungssystems des BAT an, dessen altersdiskriminierende Wirkung sie andererseits geltend macht. Dies ist widersprüchlich.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2011 – 6 AZR 319/09
- BAG 08.09.2011 – C-297/10 und C-298/10 [Hennigs] ZTR 2011, 664[↩]
- BAG 10.11.2011- 6 AZR 481/09; und – 6 AZR 148/09[↩]
- vgl. BAG 10.11.2011 – 6 AZR 481/09, Rn. 40 und – 6 AZR 148/09, Rn. 35; vgl. auch EuGH 22.06.2011 – C399/09 [Landtová] Rn. 51; 26.01.1999 – C18/95 [Terhoeve] Rn. 57, Slg.1999, I345[↩]
- EuGH 8.09.2011 – C-297/10 und C-298/10 [Hennigs] Rn. 81, 99, ZTR 2011, 664; vgl. BAG 10.11.2011 – 6 AZR 481/09, Rn. 34 für den TVH und – 6 AZR 148/09, Rn. 29 für den TVL[↩]
- EuGH 8.09.2011 – C-297/10 und C-298/10 [Hennigs] Rn. 90 ff., ZTR 2011, 664[↩]
- vgl. BAG 10.11.2011 – 6 AZR 481/09, aaO und – 6 AZR 148/09, aaO[↩]
- EuGH 08.09.2011 – C-297/10 und C-298/10 [Hennigs] Rn. 96 f., ZTR 2011, 664[↩]
- vgl. für den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz BAG 2.08.2006 – 10 AZR 572/05, Rn. 30 mwN, EzA BetrVG 2001 § 75 Nr. 3; zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen durch den Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der Bestandssicherung s. BVerfG 24.09.1997 – 1 BvR 647/91 ua. – EuGRZ 1998, 36[↩]
- BAG 18.12.2008 – 6 AZR 287/07, Rn. 21, BAGE 129, 93[↩]
- vgl. BAG 17.12.2009 – 6 AZR 665/08, Rn. 21, AP TVÜ § 4 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜVKA § 4 Nr. 3; zum Ganzen vgl. auch Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand November 2010 § 15 Rn. 50 bis 84; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Mai 2010 Teil II § 15 Rn. 6 bis 11[↩]
- BAG 14.04.2011 – 6 AZR 734/09, Rn. 22, ZTR 2011, 498; vgl. zur Typisierungsbefugnis von Tarifvertragsparteien bei der Regelung von Massenerscheinungen auch BVerfG 18.04.2008 – 1 BvR 759/05, Rn. 72, BVerfGK 13, 455[↩]
- vgl. BVerfG 13.06.1979 – 1 BvL 27/76 – zu C II 1 der Gründe, BVerfGE 51, 257[↩]
- 3.200,00 Euro[↩]
- vgl. BVerfG 6.11.1984 – 2 BvL 16/83 – zu C I 3 a der Gründe, BVerfGE 68, 237[↩]
- vgl. BAG 30.10.2008 – 6 AZR 682/07, BAGE 128, 210, dort führte allein die Berechnung des Vergleichsentgelts mit dem Ortszuschlag der Stufe 1 statt dem gekürzten Ortszuschlag der Stufe 2 seit dem 1.10.2007 zu einer monatlichen Entgeltdifferenz von 450,00 Euro[↩]
- zu vergleichbaren Konstellationen bei Höhergruppierungen im TVöD vgl. BAG 13.08.2009 – 6 AZR 244/08, AP TVÜ § 6 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜVKA § 6 Nr. 1; zum TVV vgl. 27.01.2011 – 6 AZR 578/09 – EzTöD 600 TVV § 5 Stufenzuordnung Nr. 4[↩]
- BAG 27.01.2011 – 6 AZR 578/09, Rn. 45, EzTöD 600 TVV § 5 Stufenzuordnung Nr. 4[↩]
- vgl. BAG 13.08.2009 – 6 AZR 244/08, Rn. 22, AP TVÜ § 6 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜVKA § 6 Nr. 1[↩]
- vgl. BVerfG 27.02.2007 – 1 BvL 10/00 – zu C II 3 der Gründe, BVerfGE 117, 272[↩]
- vgl. BAG 13.08.2009 – 6 AZR 244/08, Rn. 29 f., AP TVÜ § 6 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜVKA § 6 Nr. 1; BVerfG 27.01.1998 – 1 BvL 22/93 – zu B I 4 a der Gründe, BVerfGE 97, 186[↩]
- vgl. BAG 13.08.2009 – 6 AZR 244/08, Rn. 34, AP TVÜ § 6 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜVKA § 6 Nr. 1[↩]