Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen, § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG.

Nach § 15 Abs. 2 AGG kann der oder die Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs dient § 15 Abs. 2 AGG dazu, die „Forderungen der Richtlinien“ (hier insbesondere: Richtlinie 2000/78/EG) sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union1 nach einer wirksamen und verschuldensunabhängig ausgestalteten Sanktion bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes durch den Arbeitgeber umzusetzen2.
Auch bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der festzusetzenden Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG sind alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns und der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen3. Die Entschädigung muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz gewährleisten4. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt5. Dass nach dem AGG neben der Entschädigung für Nichtvermögensschäden (§ 15 Abs. 2 AGG) auch der Ersatz materieller Schäden (§ 15 Abs. 1 AGG) verlangt werden kann, führt nicht zu einer Kürzung der Entschädigung für den Nichtvermögensschaden6.
Soweit der Stellenbewerber einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG über die in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG angegebene Höhe hinaus geltend macht – der Stellenbewerber fordert vorliegend eine Entschädigung iHv. vier Bruttomonatsgehältern à 4.000, 00 Euro, obliegt es der Arbeitgeberin, sofern sie sich auf die Höchstgrenze des § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG berufen möchte, im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der wegen eines Grundes nach § 1 AGG benachteiligte Stellenbewerber auch bei diskriminierungsfreier Auswahl die ausgeschriebene Stelle nicht erhalten hätte7. Insoweit hätte die Arbeitgeberin, die über sämtliche eingereichten Bewerbungsunterlagen verfügt, zu beweisen, dass der Stellenbewerber die zu besetzende Position auch dann nicht erhalten hätte, wenn keine Diskriminierung stattgefunden hätte8. Dabei kommt es, da die ausgeschriebene Stelle tatsächlich mit einem Mitbewerber besetzt wurde, im Hinblick auf die Frage der „Besteignung“ nicht allein auf eine Vergleichsbetrachtung mit den Anforderungen der Stellenausschreibung an, sondern insbesondere auf eine Vergleichsbetrachtung mit dem/der tatsächlich eingestellten Bewerber/in9.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. August 2016 – 8 AZR 406/14
- ua. EuGH 22.04.1997 – C-180/95 – [Draehmpaehl] Rn. 24, 39 f., Slg. 1997, I-2195[↩]
- BT-Drs. 16/1780 S. 38; vgl. auch BAG 22.10.2015 – 8 AZR 384/14, Rn. 16; 18.09.2014 – 8 AZR 759/13, Rn. 26 mwN; 16.09.2008 – 9 AZR 791/07, Rn. 33 mwN, BAGE 127, 367[↩]
- vgl. ua. BAG 22.05.2014 – 8 AZR 662/13, Rn. 44, BAGE 148, 158; 23.08.2012 – 8 AZR 285/11, Rn. 38; 17.12 2009 – 8 AZR 670/08, Rn. 38; 22.01.2009 – 8 AZR 906/07, Rn. 82 mwN, BAGE 129, 181[↩]
- vgl. EuGH 25.04.2013 – C-81/12 – [Asociatia ACCEPT] Rn. 63; 22.04.1997 – C-180/95 – [Draehmpaehl] Rn. 24, 39 f., Slg. 1997, I-2195; BAG 22.05.2014 – 8 AZR 662/13 – aaO[↩]
- EuGH 25.04.2013 – C-81/12 – [Asociatia ACCEPT] Rn. 63 mwN; BAG 22.05.2014 – 8 AZR 662/13 – aaO[↩]
- vgl. BGH 23.04.2012 – II ZR 163/10, Rn. 73, BGHZ 193, 110[↩]
- vgl. BAG 19.08.2010 – 8 AZR 530/09, Rn. 78; 17.08.2010 – 9 AZR 839/08, Rn. 62 mwN[↩]
- EuGH 22.04.1997 – C-180/95 – [Draehmpaehl] Rn. 36, Slg. 1997, I-2195[↩]
- ebenso im Ergebnis ErfK/Schlachter 16. Aufl. § 15 AGG Rn. 4 im Hinblick auf § 15 Abs. 1 AGG[↩]