Altersgrenze bei der Feuerwehr

Es ist nach einem heute verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Euorpäischen Union zulässig, das Höchstalter für die Einstellung bestimmter Feuerwehrleute auf 30 Jahre festzulegen. Die Altersgrenze für Feuerwehrleute stellt nach Ansicht des Gerichtshofs keine verbotene Diskriminierung wegen des Alters dar, wenn sie Feuerwehrleute betrifft, die unmittelbar an der Brandbekämpfung beteiligt sind.

Altersgrenze bei der Feuerwehr

Die Richtlinie 2000/781 verbietet u. a. die Diskriminierung wegen des Alters in Beschäftigung und Beruf. Allerdings erlaubt sie dem nationalen Gesetzgeber, vorzusehen, dass eine Ungleichbehandlung in bestimmten Fällen, obwohl sie auf das Alter oder auf ein Merkmal gestützt ist, das im Zusammenhang mit dem Alter steht, keine Diskriminierung und daher nicht verboten ist. So ist eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit dem Alter steht, zulässig, wenn dieses Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters kann auch dann zulässig sein, wenn sie erforderlich ist, wenn sie durch ein legitimes Ziel u. a. in den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung gerechtfertigt ist.

Dem heute verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Einstellungs-Höchstalter für Feuerwehrleute lag ein Fall aus Hessen zugrunde: Das Land Hessen hat das Höchstalter für die Einstellung von Feuerwehrleuten des mittleren technischen Dienstes, die insbesondere bei der Brandbekämpfung eingesetzt werden, auf 30 Jahre festgesetzt. Diese Altersgrenze soll die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Berufsfeuerwehr gewährleisten.

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Der spätere Kläger, Colin Wolf, bewarb sich bei der Stadt Frankfurt am Main um eine Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst. Seine Bewerbung wurde jedoch wegen Überschreitung der Altersgrenze von 30 Jahren nicht berücksichtigt. Zum Zeitpunkt des Eingangs seiner Bewerbung war er zwar erst 29 Jahre alt, er wäre jedoch beim nächsten Einstellungstermin 31 Jahre alt gewesen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, vor dem Herr Wolf die Stadt Frankfurt auf Schadensersatz verklagt hat, hat dem Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen die Frage vorgelegt, welchen Gestaltungsspielraum der nationale Gesetzgeber besitzt, um vorzusehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine durch das Gemeinschaftsrecht verbotene Diskriminierung sind.

Im Wege eines solchen Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet dabei nicht über den jeweiligen nationalen Rechtsstreit, es bleibt auch nach einem Vorabentscheidungsverfahren Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet vielmehr nur über die ihm vorgelegte abstrakte Rechtsfrage. Diese Entscheidung bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

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In seinem heutigen Urteil stellt nun der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass die Richtlinie dieser Altersgrenze, wie sie das Land Hessen für die Einstellung von Feuerwehrleuten des mittleren technischen Dienstes festgelegt hat, nicht entgegensteht. Die durch diese Altersgrenze hervorgerufene Ungleichbehandlung wegen des Alters erfüllt nämlich alle in der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen, um gerechtfertigt zu sein. So stellt das Bemühen, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Berufsfeuerwehr zu gewährleisten, einen rechtmäßigen Zweck dar. Zudem kann eine besonders ausgeprägte körperliche Eignung als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung angesehen werden, um den Beruf des Feuerwehrmanns im mittleren technischen Dienst auszuüben, dessen Angehörige u. a. an der Brandbekämpfung und der Personenrettung beteiligt sind.

Das Erfordernis der vollen körperlichen Eignung zur Ausübung dieser Tätigkeit steht im Zusammenhang mit dem Alter der Angehörigen dieses Dienstes, da nach den von der deutschen Regierung vorgelegten wissenschaftlichen Daten nur sehr wenige der Beamten, die älter als 45 Jahre sind, über die hinreichende körperliche Eignung verfügen, um ihre Tätigkeit im Bereich der Brandbekämpfung auszuüben. Im Übrigen kann die Altersgrenze als eine Regelung angesehen werden, die zum einen dem Ziel, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Berufsfeuerwehr zu gewährleisten, angemessen ist und zum anderen nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

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Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 12. Januar 2010 – C-229/08 (Colin Wolf / Stadt Frankfurt am Main)

  1. Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).[]