Nach § 8a Abs. 3 ATZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des im sogenannten Blockmodell aufgebauten Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen nachzuweisen. Der Nachweis der ergriffenen Sicherungsmaßnahmen umfasst auch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage von Unterlagen, die es dem betroffenen Arbeitnehmer ermöglichen, die Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers zu überprüfen.

Nach § 8a Abs. 3 ATZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Zum Nachweis der ausreichenden Sicherung hat der Arbeitgeber zunächst die getroffenen Maßnahmen zu beschreiben. Der Nachweis der ergriffenen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 8 a ATZG umfasst darüber hinaus die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage von Unterlagen, die es dem betroffenen Arbeitnehmer ermöglichen, die Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers zu überprüfen1. Diese Nachweisverpflichtung besteht auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Nach diesen Grundsätzen hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Auskunft über den Stand des Wertguthabens, die Art des Sicherungsmittels sowie Vorlage des Sicherungsvertrags.
Arbeitsgericht Ulm, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 2 Ca 268/14
- LAG Baden-Württemberg 06.03.2014 – 3 Sa 47/13, ZIP 2014, 894[↩]