Trennungsgeld bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist, weil es weder Bestandteil der Bezüge im Sinen von § 4 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05.05.1998 (TV ATZ) noch des Arbeitsentgelts im Sinne des § 5 Abs. 2 TV ATZ ist. Das Trennungsgeld stellt – unabhängig davon, ob es teilweise steuer- und/oder sozialversicherungspflichtig ist – keinen Bezug oder Bezügebestandteil iSv. § 4 TV ATZ dar.
Gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält der Arbeitnehmer als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (zB § 34 BAT) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden. § 4 Abs. 1 TV ATZ enthält damit keine eigenständige Definition des Begriffs „Bezüge“. Aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 TV ATZ kann nur entnommen werden, dass die dort genannten Einmalzahlungen sowie vermögenswirksamen Leistungen auch als Bezüge iSv. § 4 Abs. 1 TV ATZ gelten sollen. Allerdings wird aus dem Klammerzusatz in § 4 Abs. 1 TV ATZ und dem Verweis in § 34 BAT auf § 26 BAT, nach dessen Absatz 1 die Vergütung des Angestellten aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag besteht, deutlich, welche Vergütungsbestandteile nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien zu den Bezügen iSv. § 4 Abs. 1 TV ATZ zählen. Da Trennungsgeld weder der Grundvergütung noch dem Ortszuschlag zuzurechnen ist, stellt es keinen Bezug iSv. § 4 Abs. 1 TV ATZ dar.
Auch wenn berücksichtigt wird, dass es sich bei dem Verweis auf § 34 BAT nur um ein Beispiel handelt und der Tarifbegriff „Bezüge“ daher umfassender verstanden werden kann, gibt dies kein anderes Ergebnis vor. Der Bezügebegriff in § 36 Abs. 1 BAT (jetzt § 24 Abs. 1 TVöD/TV-L) erfasste zwar auch nicht in Monatsbeträgen festgelegte Vergütungsbestandteile. Aufwendungsersatz- und Fürsorgeleistungen (zB Reise- oder Umzugskosten) gehörten jedoch weder zu den ständigen noch zu den unständigen Bezügen iSv. § 36 BAT1 noch unterfallen sie dem Begriff „Entgelt“ iSv. § 24 Abs. 1 TVöD/TV-L2.
Für die Frage, ob Trennungsgeld als Bezug iSv. § 4 TV ATZ anzusehen ist, ist es entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich, ob Trennungsgeld (teilweise) steuerpflichtig (vgl. § 3 Nr. 13, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) und/oder ob es (teilweise) sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt iSv. § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 SGB IV ist. Maßgebend ist vielmehr, dass Trennungsgeld, das gemäß § 44 Abs. 1 TVöD-BT-V iVm. § 12 BUKG, § 15 BRKG sowie der TGV an Beschäftigte im öffentlichen Dienst gezahlt wird, eine Kompensation für den Mehraufwand darstellt, der aufgrund einer dienstlichen Maßnahme (zB Umsetzung) durch die Anmietung einer weiteren Wohnung am neuen Dienstort unter gleichzeitiger Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes, durch die Fahrten vom Wohnsitz zum neuen Dienstort, durch den erhöhten Verpflegungsaufwand und die tageweise Abwesenheit vom Wohnort entsteht3, ohne dass das gezahlte Trennungsgeld – angesichts der in der TGV vorhandenen Pauschalierungen, zu einem vollständigen Ersatz aller Aufwendungen führen muss. Trennungsgeld ist daher sowohl ein (teilweiser) Aufwendungsersatz iSv. § 670 BGB analog4 als auch eine Leistung, die der Fürsorgepflicht des öffentlichen Arbeitgebers entspringt5. Es steht insofern nicht in einem synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Seine Zahlung beruht nicht auf der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, sondern darauf, dass der Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses typischerweise Aufwendungen hat. Die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist Ausfluss der dauerhaften vertraglichen Bindung beider Vertragsparteien und soll die Verletzung von Rechtsgütern des Arbeitnehmers verhindern oder – im Falle ihres Eintritts, zumindest kompensieren.
Dem Trennungsgeld kann der Charakter eines Aufwendungsersatzes nicht deswegen abgesprochen werden, weil der Trennungsgeldberechtigte keinen konkreten Aufwand nachweisen muss. Abgesehen davon, dass der Nachweis eines konkreten Aufwands ohnehin nur beim Trennungstagegeld, nicht jedoch beim Trennungsübernachtungsgeld entbehrlich ist, lassen pauschale Ersatzleistungen, wie solche nach der TGV, den Umstand unberührt, dass ein Beschäftigter wegen einer dienstlichen Maßnahme (finanzielle) Mehraufwendungen zB für eine Unterkunft oder durch Heimfahrten hat. Das Fehlen eines Nachweiserfordernisses für konkrete Aufwendungen führt nicht dazu, dass sich das Trennungsgeld als Aufwendungsersatz in einen Bezügebestandteil verwandelt.
Das Trennungsgeld ist auch kein Bestandteil des bisherigen Arbeitsentgelts iSd. § 5 Abs. 2 TV ATZ. Dieses wird in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ selbstständig definiert6. Als solches ist das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt anzusetzen, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte. Das Trennungsgeld stellt damit kein Entgelt in diesem Sinne dar. Es wird nicht für die Arbeitsleistung gezahlt, sondern nur aus Anlass der Arbeitsleistung an einem anderen Ort.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. September 2013 – 9 AZR 9/12
- vgl. Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffman/Dassau BAT Stand Mai 2013 Bd. 1 § 36 Erl. 2[↩]
- Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2013 Teil B 1 § 24 Erl. 2 Rn. 5; Sponer in Sponer/Steinherr TVöD Stand August 2013 Ordner 3 Vorbem. Abschn. III Rn. 13[↩]
- vgl. Ramdohr Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst Stand Januar 2007 § 44 BAT Erl. 14[↩]
- Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck aaO Teil B 3.01.1 Erl. zu § 44 TVöD-BT-V iVm. Teil B 4.1 § 23 TVöD-V Erl.02.1 Rn. 3 f.[↩]
- vgl. zur beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn: Reich BRKG Einf. Rn. 4 und § 15 Rn. 1 mwN[↩]
- vgl. zum sog. Hätte-Entgelt: BAG 4.10.2005 – 9 AZR 449/04, Rn. 21, BAGE 116, 86[↩]










