Altersteilzeit – und die Überlastquote

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über 5% der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeitarbeitsverträge schließt1.

Altersteilzeit – und die Überlastquote

Ist diese Überlastquote überschritten, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA gegen den Arbeitgeber, dass dieser nach billigem Ermessen darüber entscheidet, ob er mit dem Arbeitnehmer einen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt.

Die tarifliche Anspruchsgrundlage des § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts vom 24.01.2012 (TV ATZ LSA), die die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG)” vorsieht, bezieht das öffentlich-rechtliche System der an bestimmte Erfordernisse gebundenen Refinanzierung durch Erstattungsleistungen der öffentlichen Hand nach §§ 3, 4 AltTZG in die privatrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen mit ein2.

Durch den Verweis auf das AltTZG stellt § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA den Anspruch auf eine billigem Ermessen entsprechende Entscheidung unter den tariflichen Vorbehalt, dass die Überlastquote in dem Betrieb nicht überschritten ist.

Die Überschreitung der Überlastquote ist ein negatives Tatbestandsmerkmal, das bereits die Entstehung des Anspruchs hindert3. Die gesetzliche Quotierung dient auch dazu, altersteilzeitbedingte finanzielle Mehraufwendungen des Arbeitgebers in Grenzen zu halten4.

Der (hier: öffentliche) Arbeitgeber at das Recht, sich auf die Überlastquote zu berufen, nicht dadurch verwirkt (§ 242 BGB), dass es bis zum Jahr 2007 und im Jahr 2012 mit Beschäftigten Altersteilzeitarbeitsverträge schloss. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Altersteilzeitarbeitsverträge die Überlastquote überschritten war. Der Arbeitgeber bleibt nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ LSA iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG in seiner Entscheidung über die Annahme weiterer Altersteilzeitangebote frei, auch wenn bereits die Quote von fünf vH überschritten ist. Eine Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, der Arbeitgeber werde sich dauerhaft nicht auf die Überlastquote berufen5. Solche besonderen Tatsachen sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 9 AZR 606/15

  1. BAG 15.11.2011 – 9 AZR 387/10, Rn.20; 18.10.2011 – 9 AZR 225/10, Rn. 25[]
  2. zum TV ATZ vgl. BAG 15.04.2008 – 9 AZR 111/07, Rn. 35, BAGE 126, 264[]
  3. vgl. BAG 18.10.2011 – 9 AZR 225/10, Rn. 30[]
  4. BAG 15.11.2011 – 9 AZR 387/10, Rn. 21; 18.10.2011 – 9 AZR 225/10, Rn. 26; 14.10.2008 – 9 AZR 511/07, Rn. 24[]
  5. vgl. BAG 15.11.2011 – 9 AZR 387/10, Rn. 24; 15.04.2008 – 9 AZR 111/07, Rn. 43, BAGE 126, 264[]