§ 2 Abs 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts vom 24.01.2012 (TV ATZ LSA) gewährt dem Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs 1 BGB entscheidet.

Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch aus § 2 Abs 1 TV ATZ LSA ist, dass der Arbeitnehmer zum beabsichtigten Zeitpunkt des Wechsels in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Nach der Tarifnorm des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA kann der Arbeitgeber mit Beschäftigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und die zusätzlichen dort genannten Voraussetzungen erfüllen, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung „kann“ bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer kein uneingeschränkter Anspruch eingeräumt werden soll. Er hat lediglich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB entscheidet1.
Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch aus § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA ist, dass der Arbeitnehmer zum beabsichtigten Zeitpunkt des Wechsels in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm.
Dafür spricht bereits der Tarifwortlaut, dem zufolge der Arbeitgeber nur mit Beschäftigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, einen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließen kann. Auch wenn die Bestimmung ihrem ausdrücklichen Regelungsgehalt nach das Vorliegen des Mindestalters von 55 Lebens-jahren bei Vertragsschluss voraussetzt, hat dies Auswirkungen auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Wechsels in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss grundsätzlich vor seinem Beginn vereinbart werden. Die rückwirkende Begründung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags ist nur ausnahmsweise als Ergebnis einer gerichtlichen Auseinandersetzung zulässig, aufgrund deren der Arbeitnehmer seinen rechtzeitig geltend gemachten Anspruch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit Erfolg durchsetzt2.
Das vom Wortlaut vorgegebene Auslegungsergebnis wird durch die tarifliche Systematik bestätigt. Bereits nach der Präambel des TV ATZ LSA ist eine Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur im Rahmen der Vorgaben des AltTZG möglich. Die tarifliche Anspruchsgrundlage des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA, die die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG)“ vorsieht, bezieht den gesetzlichen Begriff der Altersteilzeit in die privatrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen mit ein. Wird in einem Tarifvertrag ohne eigene Definition ein Begriff übernommen, der in einem Gesetz verwandt wird, mit dem ein Sachzusammenhang besteht, so ist grundsätzlich die fachspezifische gesetzliche Bedeutung zugrunde zu legen3. Vorliegend knüpft die Tarifnorm an die Altersteilzeit iSd. AltTZG an. Durch den Verweis auf das AltTZG haben die Tarifvertragsparteien somit zum Ausdruck gebracht, dass sie keine von den Altersgrenzen des AltTZG abgekoppelte Möglichkeit der Herabsetzung der Arbeitszeit schaffen wollten, sondern ihrem Regelungssystem die Altersteilzeit iSd. AltTZG zugrunde liegt. Bei der gesetzlichen Altersteilzeit kann der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht vor, sondern erst ab Vollendung des 55. Lebensjahres vermindern (vgl. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AltTZG).
Auch der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung, älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu ermöglichen, bedingt die Festlegung eines Mindestalters für den Wechsel in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis.
Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall erfüllte nicht die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Buchst. a TV ATZ LSA. Das Angebot des Arbeitgebers war auf den Wechsel in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des 55. Lebensjahres gerichtet. Der am 12.11.1957 geborene Arbeitgeber beantragte beim beklagten Land die Änderung seines Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 1.11.2012. Danach hätte sein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bereits vor Vollendung des 55. Lebensjahres beginnen sollen.
Der Anspruch des Arbeitgebers ergab sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das beklagte Land hat nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem es bis zum Jahr 2007 mit mehreren Arbeitnehmern und ab dem Jahr 2012 mit weiteren Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen, dies aber gegenüber dem Arbeitgeber verweigert hat.
Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten4. Das Landesarbeitsgericht hat mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt (§ 559 Abs. 2 ZPO), dass die Überlastquote bereits bei Abschluss der Altersteilzeitarbeitsverträge mit den vom Arbeitgeber genannten Arbeitnehmern überschritten war.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleichzubehandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung5. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist6.
Nach diesen Grundsätzen ließ sich im hier entschiedenen Streitfall ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht feststellen. Der Arbeitgeber hat nicht vorgetragen, dass er sich mit den Arbeitnehmern in einer vergleichbaren Lage befindet, mit denen das beklagte Land trotz Überschreitens der Überlastquote Altersteilzeitarbeitsverhältnisse begründet hat. Seinem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass das beklagte Land bei diesen Arbeitnehmern einem Wechsel in die Altersteilzeit zugestimmt hat, obwohl die allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA nicht vorgelegen haben.
- BAG 13.12 2016 – 9 AZR 606/15, Rn. 33; vgl. auch BAG 15.09.2009 – 9 AZR 643/08, Rn. 25 mwN[↩]
- vgl. BAG 4.05.2010 – 9 AZR 155/09, Rn. 35 mwN, BAGE 134, 223[↩]
- BAG 19.04.2016 – 3 AZR 341/14, Rn. 12; 21.01.2011 – 9 AZR 565/08, Rn. 42[↩]
- BAG 13.12 2016 – 9 AZR 606/15, Rn. 26; 15.11.2011 – 9 AZR 387/10, Rn. 26[↩]
- st. Rspr., vgl. BAG 13.12 2016 – 9 AZR 606/15, Rn. 27; 15.11.2011 – 9 AZR 387/10, Rn. 27[↩]
- BAG 13.12 2016 – 9 AZR 606/15 – aaO; 19.03.2003 – 10 AZR 365/02, zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 105, 266[↩]