Altersteilzeitarbeitsverhältnis – „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“

Die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem nach den tariflichen Vorschriften frühestmöglichen Beginn ist nicht als „Minus“ im Klageantrag, mit dem die Annahme eines Angebots des Arbeitnehmers auf Wechsel in ein Altersteilzeitverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt begehrt wird, enthalten.

Altersteilzeitarbeitsverhältnis – „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“

Der Klageantrag ist darauf gerichtet, den Arbeitgeber zu verurteilen, das Angebot des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags anzunehmen. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben.

Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.20011 kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist2.

Der Arbeitnehmer kann auch nicht verlangen, dass ihm als „Minus“ zu seinem Klageantrag „ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit dem nach den tarifvertraglichen Vorschriften frühestmöglichen Beginn“ zugesprochen wird.

Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfasst grundsätzlich auch einen Anspruch, der als ein „Weniger“ in ihm enthalten ist3. Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich damit die Verpflichtung des Gerichts, auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nur teilweise begründet ist. Das setzt jedoch voraus, dass es sich bei dem – möglicherweise – begründeten Teil der Klage um ein „Minus“ und nicht um etwas anderes, dh. ein „Aliud“, handelt4. Im letzteren Fall bedarf es einer gesonderten prozessualen Geltendmachung durch mehrere Klageanträge5. Ob es sich bei dem „geringeren“ Anspruch um ein „Minus“ oder ein „Aliud“ handelt, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem erkennbaren Begehren der klagenden Partei ab. Sie bestimmt den Streitgegenstand. Ihr darf vom Gericht nichts zugesprochen werden, was nicht beantragt wurde. Umgekehrt darf die beklagte Partei nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste6.

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Nach diesen Grundsätzen ist die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem nach den tariflichen Vorschriften frühestmöglichen Beginn nicht als „Minus“ im Klageantrag enthalten. Der Klageantrag bezieht sich auf den Antrag (das Angebot) des Arbeitnehmers vom (hier:) 01.11.2012 auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags. Damit hat der Arbeitnehmer dem beklagten Land kein den Erfordernissen des § 145 BGB entsprechendes Angebot unterbreitet, das auf einen Wechsel in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Vollendung des 55. Lebensjahres gerichtet ist. Nur ein solches Vertragsangebot lässt die gerichtliche Überprüfung zu, ob der Arbeitgeber das Angebot zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags zu Recht abgelehnt hat oder zur Annahme des Angebots des Arbeitnehmers zu verurteilen ist, sodass mit der Rechtskraft des Urteils gemäß § 894 Satz 1 ZPO das Vertragsangebot des Arbeitnehmers als angenommen und somit der vom Arbeitnehmer beanspruchte Altersteilzeitarbeitsvertrag als abgeschlossen gilt7.

Der Antrag des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen, ist ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags. Ein solches Angebot muss nach allgemeinem Vertragsrecht regelmäßig so konkret sein, dass es mit einem einfachen „Ja“ angenommen werden kann. Es darf kein Zweifel daran bestehen, welchen Inhalt der Vertrag hat, falls der Arbeitgeber mit einem schlichten „Ja“ das Vertragsangebot annimmt. Ob das Vertragsangebot des Arbeitnehmers diesen Anforderungen genügt, ist unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen. Abzustellen ist darauf, was bei objektiver Betrachtung der Empfänger der Erklärung entnehmen durfte8.

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Berufungsbegründung - ohne Leerformeln

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. September 2017 – 9 AZR 36/17

  1. BGBl. I S. 3138[]
  2. BAG 17.08.2010 – 9 AZR 414/09, Rn. 15; 15.09.2009 – 9 AZR 643/08, Rn. 15 mwN[]
  3. BAG 14.09.2016 – 4 AZR 456/14, Rn.20; 24.02.2010 – 4 AZR 657/08, Rn. 15; vgl. auch BAG 6.06.2007 – 4 AZR 505/06, Rn. 16[]
  4. BAG 14.09.2016 – 4 AZR 456/14 – aaO; 21.03.2012 – 4 AZR 275/10, Rn. 36 mwN[]
  5. BAG 14.09.2016 – 4 AZR 456/14 – aaO; 23.10.2013 – 4 AZR 321/12, Rn. 36[]
  6. BAG 14.09.2016 – 4 AZR 456/14 – aaO; 25.02.2009 – 4 AZR 41/08, Rn. 34, BAGE 129, 355[]
  7. vgl. BAG 14.05.2013 – 9 AZR 664/11, Rn. 7[]
  8. BAG 14.05.2013 – 9 AZR 664/11, Rn. 8 mwN[]