Amtsentbindungsverfahren bei einem ehrenamtlichen Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit

Fällt eine Voraussetzung für die Berufung eines ehrenamtlichen Richters beim Landesarbeitsgericht nachträglich fort, so ist dieser nach § 37 Abs. 2, § 21 Abs. 5 Satz 1 ArbGG auf Antrag der nach § 20 Abs. 1 ArbGG zuständigen Stelle oder auf eigenen Antrag von seinem Amt zu entbinden. Nach § 21 Abs. 5 Satz 2 ArbGG entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer des Landesarbeitsgerichts über die Entbindung. Eine Entscheidung von Amts wegen ist nicht zulässig. Die zuständige Kammer kann lediglich gemäß § 21 Abs. 5 Satz 5 ArbGG anordnen, dass der ehrenamtliche Richter nach Einleitung des Amtsentbindungs- oder Amtsenthebungsverfahrens bis zu der Entscheidung über die Entbindung vom Amt nicht heranzuziehen ist. Diese Anordnung setzt keinen besonderen Antrag voraus. Sie kann vom Gericht von Amts wegen getroffen werden1.

Amtsentbindungsverfahren bei einem ehrenamtlichen Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit

Durch die Verfahrensregelung über die Amtsentbindung macht das Gesetz deutlich, dass ein ehrenamtlicher Richter bis zu einer nach § 21 Abs. 5 ArbGG ergangenen Entscheidung im Amt bleibt und deshalb wirksam an Entscheidungen mitwirken kann2. Aus § 73 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 ArbGG ergibt sich, dass das Revisionsgericht nicht prüft, ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters von seinem Amt ausschließen. Ist der ehrenamtliche Richter formell berufen, so kommt es nicht darauf an, ob er hätte berufen werden dürfen. Es kann ebenso wenig vom Revisionsgericht geprüft werden, ob der ehrenamtliche Richter ua. nach § 21 Abs. 5 ArbGG von seinem Amt hätte entbunden werden müssen. Verliert ein ehrenamtlicher Richter die Eigenschaft als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer und wirkt er gleichwohl an einer Entscheidung des Arbeitsgerichts oder des Landesarbeitsgerichts mit, kann dies nicht mit einem Rechtsmittel gerügt werden, solange er nicht von seinem Amt entbunden ist3.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 7 AZN 423/12

  1. GMP/Prütting 7. Aufl. § 21 Rn. 34[]
  2. GMP/Prütting § 21 Rn. 30[]
  3. vgl. GMP/Germelmann § 65 Rn. 12 und GMP/Müller-Glöge § 73 Rn. 35[]