Anfechtung einer Betriebsratswahl – und die Anfechtungsfrist

Im Bereich des Wahlanfechtungsverfahrens kommt es darauf an, ob innerhalb der Anfechtungsfrist überhaupt betriebsverfassungsrechtlich erhebliche Gründe vorgetragen worden sind.

Anfechtung einer Betriebsratswahl – und die Anfechtungsfrist

Der Antragsteller muss in seinem Antrag einen Sachverhalt darlegen, der möglicherweise die Ungültigkeit der durchgeführten Wahl begründen kann, der also nicht schon auf den ersten Blick erkennbar ganz unerheblich ist; der Sachverhalt muss Anlass zu der Ansicht des Antragstellers geben können, es sei bei der Wahl gegen Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts verstoßen worden.

Ist das der Fall, so steht nicht nur einem Nachschieben von Anfechtungsgründen nichts im Wege, sondern das Gericht ist dann sogar gehalten, von Amts wegen allen für eine Wahlanfechtung in Betracht kommenden Wahlverstößen nachzugehen, die sich aus dem Vortrag der Beteiligten ergeben1.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 11. September 2019 – 13 TaBV 85/18

  1. vgl. BAG 03.06.1969 – 1 ABR 3/69 –, BAGE 22, 38, Rn. 10[]