Annahmeverzug – und das Angebot eines Wiedereingliederungsverhältnisses

Der Arbeitnehmer hat keine Ansprüche auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 BGB, wenn er seine Arbeitsleistung nicht ausreichend angeboten hat.

Annahmeverzug – und das Angebot eines Wiedereingliederungsverhältnisses

Nach § 293 BGB kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Leistung tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB) genügt (nur), wenn der Arbeitgeber ihm erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen. Lediglich für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, ein Angebot der Arbeitsleistung sei regelmäßig nach § 296 BGB entbehrlich1.

Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsleistung so anbieten, wie sie zu bewirken ist2. Dem genügt das Angebot einer Tätigkeit in einem Wiedereingliederungsverhältnis iSv. § 74 SGB V nicht. Dieses ist nicht Teil des Arbeitsverhältnisses, sondern stellt neben diesem ein Vertragsverhältnis eigener Art (sui generis) dar. Anders als das Arbeitsverhältnis ist das Wiedereingliederungsverhältnis nicht durch den Austausch von Leistung und Gegenleistung gekennzeichnet, sondern durch den Rehabilitationszweck. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und nicht auf die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gerichtet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind, weil die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers andauert, während des Wiedereingliederungsverhältnisses weiterhin von den Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses gemäß § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB befreit. Der Arbeitnehmer erbringt nicht die geschuldete Arbeitsleistung. Es besteht deshalb kein Anspruch auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung3.

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Im vorliegenden Fall war ein tatsächliches Angebot iSv. § 294 BGB zwar entbehrlich, denn der Arbeitgeber hat erklärt, es werde die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erst annehmen, wenn dieser seine Arbeitsfähigkeit nachgewiesen habe. Doch hat der Arbeitnehmer das erforderliche wörtliche Angebot auf Erbringung der Arbeitsleistung nach § 295 BGB nicht unterbreitet.

Im vorliegenden Fall enthielten die Schreiben des Bevollmächtigten des Arbeitnehmers keine Angebote auf Arbeitsleistung. Angeboten wird lediglich eine Tätigkeit im Rahmen eines Wiedereingliederungsverhältnisses. Insoweit knüpfen beide an das Schreiben des Bevollmächtigten des Arbeitnehmers vom 18.06.2009 an, in dem dieser dem Arbeitgeber „das Wiedereingliederungsbegehren“ des Arbeitnehmers übersandt hatte. Für einen verständigen Empfänger (§§ 133, 157 BGB) kommt darin im Kontext mit den weiteren, früheren Schreiben zum Ausdruck, dass der Arbeitnehmer auch in diesem Schreiben an seinem Wiedereingliederungsbegehren festgehalten hat. Jedenfalls hat er hiervon nicht mit gebotener Deutlichkeit Abstand genommen und seine vertraglich geschuldete Leistung angeboten.

Der Arbeitnehmer hatte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen treuwidriger Vereitelung einer Wiedereingliederung nach § 280 Abs. 1 iVm. § 241 Abs. 2, § 823 Abs. 2 BGB und § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers liegt nicht vor. Dieses trifft keine Pflicht zur Eingehung eines Wiedereingliederungsverhältnisses. Zwar kann der schwerbehinderte oder ein diesem gleichgestellter Arbeitnehmer nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX eine Tätigkeit auch im Rahmen einer Wiedereingliederung verlangen4. Doch ist nach den vom Arbeitnehmer nicht angegriffenen und das Bundesarbeitsgericht damit gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich, dass der Arbeitnehmer als schwerbehindert anerkannt oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist. Nicht behinderte Arbeitnehmer fallen jedoch nicht in den Schutzbereich des § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX5. Zur Begründung des Wiedereingliederungsverhältnisses bedarf es dann einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gilt für beide Seiten das Prinzip der Freiwilligkeit6. Eine Verletzung von Fürsorgepflichten liegt daher nicht vor.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Dezember 2017 – 5 AZR 815/16

  1. BAG 15.05.2013 – 5 AZR 130/12, Rn. 22 mwN[]
  2. BAG 19.05.2010 – 5 AZR 162/09, Rn. 14, BAGE 134, 296[]
  3. BAG 24.09.2014 – 5 AZR 611/12, Rn. 32 mwN, BAGE 149, 144[]
  4. vgl. BAG 13.06.2006 – 9 AZR 229/05, Rn. 26 ff., BAGE 118, 252[]
  5. BAG 13.06.2006 – 9 AZR 229/05, Rn. 33, aaO[]
  6. BAG 24.09.2014 – 5 AZR 611/12, Rn. 32, BAGE 149, 144[]