Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung grundsätzlich nach § 294 BGB tatsächlich anbieten 1.

Ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB) genügt, wenn der Arbeitgeber erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder er sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen 2.
Der Kläger kommt im Rahmen einer Zahlungsklage seiner Darlegungslast nach, wenn er vorträgt, er habe die Arbeitgeberin bei der üblicherweise zu Beginn des Monats erfolgenden Schichtplanerstellung stets darauf hingewiesen, dass er bereit und in der Lage sei, seiner arbeitsvertraglichen Pflicht zur Leistung von monatlich 173 Stunden nachzukommen.
Dabei ist davon auszugehen, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit von 40 Stunden rechnerisch einer monatlichen Arbeitszeit von (abgerundet) 173 Stunden entspricht 3.
Dieses Angebot ist in diesem Fall auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Kläger arbeitsvertraglich eine regelmäßige wöchentliche und keine monatliche Arbeitszeit geschuldet hätte. Die Beklagte hat die Arbeitszeit nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen des Klägers monatlich eingeteilt. Sie kann sich deshalb nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, der Kläger habe seine Arbeitsleistung in abweichender Art und Weise angeboten 4.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Juni 2019 – 4 AZR 363/18
- BAG 25.02.2015 – 1 AZR 642/13, Rn. 41, BAGE 151, 35[↩]
- BAG 5.07.2017 – 4 AZR 831/16, Rn. 37; 18.11.2015 – 5 AZR 814/14, Rn. 50[↩]
- vgl. zur Berechnung BAG 25.06.2014 – 5 AZR 556/13, Rn. 22[↩]
- vgl. BAG 28.06.2017 – 5 AZR 263/16, Rn. 28[↩]