Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen gerät der Arbeitgeber gemäß § 297 BGB nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außer Stande ist, die geschuldete Arbeitsleistung aus in seiner Person liegenden Gründen zu bewirken. Neben der Leistungsfähigkeit ist danach der Leistungswille eine vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzung, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen muss1.
Denn der leistungsunwillige Arbeitnehmer setzt sich selbst außer Stande, die Arbeitsleistung zu bewirken. Weil der Leistungswille eine innere Tatsache ist, reicht regelmäßig ein bloßes „Lippenbekenntnis“ des Arbeitnehmers hierzu nicht aus2.
Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer zur Leistung objektiv außer Stande oder subjektiv nicht bereit war3. Wendet der Arbeitgeber die fehlende Leistungsfähigkeit oder den fehlenden Leistungswillen des Arbeitnehmers im Annahmeverzugszeitraum ein, reicht es zunächst aus, dass er Indizien vorträgt, aus denen hierauf geschlossen werden kann. Sodann ist es Sache des Arbeitnehmers, die Indizwirkung zu erschüttern. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei während des Verzugszeitraums leistungsunfähig oder leistungsunwillig gewesen, als zugestanden. Anderenfalls ist der Arbeitgeber für die fehlende Leistungsfähigkeit bzw. fehlenden Leistungswillen begründenden Tatsachen beweispflichtig4.
Weil die Feststellung des Leistungswillens im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegt, steht den Tatsachengerichten insoweit ein Beurteilungsspielraum zu5. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob das Berufungsgericht von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin ausreichend Indizien vorgebracht, die auf eine Leistungsunwilligkeit des Arbeitnehmers hindeuten:
Der Arbeitnehmer ist unstreitig der Aufforderung der Arbeitgeberin, die Arbeit bei ihr wiederaufzunehmen, nicht nachgekommen und hat auch nach Erwirken des entsprechenden Anerkenntnis-Teilurteils die Arbeit nicht wiederaufgenommen. Gründe hierfür hat er bislang nicht genannt. Dieses Verhalten weist zwar unmittelbar nur auf fehlenden Leistungswillen für die außerhalb des eingeklagten Annahmeverzugszeitraums liegende Zeit hin, ist jedoch auch geeignet als Indiz für fehlenden Leistungswillen im streitgegenständlichen Zeitraum. War der Arbeitnehmer, wovon auch die Vorinstanzen auszugehen scheinen, ab dem 10.08.2017 nicht mehr bereit, für die Arbeitgeberin zu arbeiten, muss er – soll sein Leistungswille nicht bloßes „Lippenbekenntnis“ bleiben – näher erläutern, warum er zunächst ernsthaft leistungswillig war, ihm dieser Leistungswille aber unmittelbar nach der Arbeitsaufforderung der Arbeitgeberin abhandenkam.
Ein weiteres Indiz für fehlenden Leistungswillen wäre es, wenn der Arbeitnehmer in einem Gespräch mit der Arbeitgeberin gesagt hat, er habe „keinen Bock“ mehr, für die Arbeitgeberin zu arbeiten. In einer solchen Äußerung kommt nicht nur „Unlust“ zum Ausdruck, vielmehr indiziert sie jedenfalls in Verbindung mit dem späteren Verhalten des Arbeitnehmers, dass ihm auch im Streitzeitraum der ernsthafte Wille, weiterhin bei der Arbeitgeberin die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, fehlte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juli 2022 – 5 AZR 498/21
- st. Rspr., vgl. nur BAG 21.07.2021 – 5 AZR 543/20, Rn. 9 mwN[↩]
- vgl. BAG 22.02.2012 – 5 AZR 249/11, Rn. 27, BAGE 141, 34; ErfK/Preis 22. Aufl. BGB § 615 Rn. 46; MünchKomm-BGB/Henssler 8. Aufl. § 615 Rn. 38[↩]
- vgl. BAG 19.01.2022 – 5 AZR 346/21, Rn. 15 mwN[↩]
- st. Rspr., vgl. nur, zum Leistungswillen – BAG 22.02.2012 – 5 AZR 249/11, Rn. 17, BAGE 141, 34 und, zur Leistungsfähigkeit – BAG 21.07.2021 – 5 AZR 543/20, Rn. 21 f. mwN[↩]
- BAG 19.01.2022 – 5 AZR 346/21, Rn. 18[↩]










