Annahmeverzugslohn – und seine Verjährung

Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 BGB verjährt gemäß § 195 BGB binnen drei Jahren.

Annahmeverzugslohn – und seine Verjährung

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Fälligkeit der Annahmeverzugsvergütung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre1.

Danach trat die Fälligkeit etwaiger Ansprüche wegen Annahmeverzugs entsprechend der im Arbeitsvertrag vereinbarten Fälligkeitsregelung jeweils mit Ablauf der jeweiligen Kalendermonate ein.

Eine Hemmung der Verjährung ist nicht schon nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die erhobene Kündigungsschutzklage eingetreten, denn diese umfasst nach ihrem Streitgegenstand nicht die Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers2.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Oktober 2017 – 5 AZR 694/16

  1. BAG 24.09.2014 – 5 AZR 593/12, Rn. 33, BAGE 149, 169; 16.05.2012 – 5 AZR 251/11, Rn. 31, BAGE 141, 340[]
  2. BAG 24.06.2015 – 5 AZR 509/13, Rn. 17, BAGE 152, 75[]
Weiterlesen:
Erstattungsanspruch und Verjährung