Anrechnung von Leistungen auf einen Mindestlohnanspruch

Bestimmt ein aufgrund Rechtsverordnung verbindlicher Tarifvertrag einen Mindestlohnanspruch „je Stunde“ unabhängig von der zeitlichen Lage der Arbeitszeit, können vom Arbeitgeber aufgrund anderer Rechtsgrundlagen geleistete Zulagen für erbrachte Spätschichten vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher oder tariflicher Regelungen auf einen Mindestlohnanspruch angerechnet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Mindestlohntarifvertrag nicht entnommen werden kann, dass die Arbeitsleistung unter den Bedingungen einer Spätschicht einer gesonderten Vergütungsregelung vorbehalten worden ist.

Anrechnung von Leistungen auf einen Mindestlohnanspruch

Mindestlohn aufgrund allgemein-verbindlichen Tarifvertrags[↑]

Der Betrieb der Arbeitgeberin in S wird vom betrieblichen Geltungsbereich des TV Mindestlohn erfasst. Aufgrund der wirksamen AbfallArbbV findet der TV Mindestlohn im Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

Die AbfallArbbV ist wirksam.

Ein Verstoß gegen die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Arbeitgeberin1 liegt nicht vor.

Bei der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nach § 2 Abs. 1 TV Mindestlohn handelt es sich nicht um eine verfassungswidrige Sonderabgabe. Es fehlt bereits an einer Geldleistungspflicht gegenüber der öffentlichen Hand2.

Gleiches gilt für die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Verpflichtung, zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, die sich aus der erhöhten Zahlungsverpflichtung ergeben, zu zahlen. Es handelt sich bei diesen um Beiträge im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, die nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet werden3.

Auch verletzt § 4 AEntG nicht Art. 3 Abs. 1 GG, in dem die gesetzliche Regelung die Möglichkeit der zwingenden Anwendung tariflicher Regelungen nur auf bestimmte Branchen ermöglicht.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können4.

Die Entscheidung des Gesetzgebers, in § 4 AEntG nur bestimmte Branchen aufzunehmen, kann sich auf einen hinreichenden Differenzierungsgrund stützen. Der Gesetzgeber konnte, nachdem (lediglich) die Tarifvertragsparteien der in § 4 Nr. 4 bis Nr. 8 AEntG genannten Branchen bereits bis zum 31.03.2008 Anträge auf Aufnahme in den Regelungsbereich des AEntG gestellt hatten5, davon ausgehen, dass die dort üblicherweise durch Tarifverträge geregelten Arbeitsbedingungen5 aktuell gefährdet seien6. Das gesetzgeberische Handeln war deshalb auch unter Berücksichtigung der Maßstäbe des Art. 3 Abs. 1 GG möglich7.

Die AbfallArbbV ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Verordnungsgeber den Anwendungsbereich des TV Mindestlohn in unzulässiger Weise erweitert hat. Soweit § 1 AbfallArbbV den Anwendungsbereich auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber erstreckt, wenn der Betrieb oder die Betriebsabteilung „Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sammelt, befördert, lagert, beseitigt oder verwertet“, ist die gesetzliche Bestimmung inhaltlich identisch mit § 2 Abs. 2 TV Mindestlohn. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags8.

Bedienen sich die Tarifvertragsparteien eines Rechtsbegriffs, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, ist der Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Tarifvertrag etwas anderes ergibt9.

Nach diesen Grundsätzen entspricht der Begriff „Abfall“ in § 1 Abs. 2 TV Mindestlohn dem Abfallbegriff in § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG10. Danach sind „Abfälle im Sinne dieses Gesetzes … alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.“ Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien von diesem langjährig unverändert gesetzlich definierten Abfallbegriff abweichen wollten, sind weder von der Arbeitgeberin vorgetragen noch ersichtlich.

Mindestlohn in der Altpapier-Wirtschaft[↑]

Der Betrieb der Arbeitgeberin wird vom betrieblichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TV Mindestlohn erfasst. Bei dem dort sortierten Altpapier handelt es sich um Abfall iSd. TV Mindestlohn und nicht bereits um einen sog. Sekundärrohstoff. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

Für die Auslegung der Begriffe „Abfälle“ und „verwerten“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 TV Mindestlohn sind nach den genannten Maßstäben die einschlägigen, durch das KrW-/AbfG näher bestimmten Rechtsbegriffe heranzuziehen.

Bei dem von der Arbeitgeberin angekauften Altpapier handelt es sich um Abfall iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG (in der bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung).

Abfälle iSd. Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Zu diesen beweglichen Sachen zählen nach der Gruppe Q14 „Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (z.B. in der Landwirtschaft, den Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten usw.)“. Die früheren Besitzer haben ihre Sachherrschaft an dem Papier aufgegeben und es einer Verwertung iSd. § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG iVm. dem Anhang II B zum KrW-/AbfG – Fall R2: Verwertung organischer Stoffe, zugeführt. Das ist insoweit zwischen den Parteien auch nicht streitig.

Die Abfalleigenschaft des Altpapiers war weder schon vor der Anlieferung entfallen noch wurde sie durch die bei der Arbeitgeberin vorgenommene Sortierung und damit vor Verlassen des Betriebsgeländes beendet.

Das Ende der Abfalleigenschaft eines Stoffes setzt nach § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG die Beendigung des Verwertungsverfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung der sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des Abfallbesitzers in Bezug auf die Schadlosigkeit der Verwertung voraus. Erst mit der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung des Abfalls endet das Regime des Abfallrechts. Die stoffliche Verwertung iSd. § 4 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 KrW-/AbfG durch Gewinnung von Sekundärrohstoffen aus Abfällen und somit die Beendigung der Abfalleigenschaft eines Stoffes setzt voraus, dass die Eigenschaften der gewonnenen Stoffe mit den Eigenschaften der zu substituierenden Primärrohstoffe identisch oder vergleichbar sind und ein Auftreten abfalltypischer Gefahrenlagen ausscheidet11. Dies liegt etwa – unter bloßer Änderung der stofflichen Eigenschaften – vor bei der Gewinnung von Pappe aus Altpapier, von Glas aus Altglas oder von Kupfer aus Kabeln12.

Danach handelt es sich beim Vorsortieren unterschiedlicher (Alt-)Papiersorten im Betrieb der Arbeitgeberin nicht um ein eigenständiges Verwertungsverfahren, sondern nur um einen ersten Teilschritt einer beabsichtigten weiteren Verwertung – die Bereitstellung des sortierten Ausgangsmaterials für den Betrieb der L GmbH, die im Rahmen eines weiteren Verwertungsprozesses das sortierte Altpapier in einem sog. Pulper weiter bearbeitet, um diejenige Faserstoffsuspension zu gewinnen, die für die Papier- und Kartonagenproduktion geeignet ist. Jedenfalls bei der Arbeitgeberin ist der Verwertungsvorgang noch nicht abgeschlossen. Deshalb hat die Abfalleigenschaft des Altpapiers noch nicht geendet. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union13.

Dass die Arbeitgeberin das Altpapier am Markt erwirbt, ist für dessen Abfalleigenschaft ohne Bedeutung. Auch die Verwertung von Abfällen ist Teil des Wirtschaftsgeschehens14. Sowohl das europäische als auch das deutsche Abfallrecht wollen im Interesse der Schonung der natürlichen Ressourcen die Gewinnung von sekundären Rohstoffen oder von Energie aus dafür geeigneten Abfällen befördern. Um dies sicherzustellen, soll der betreffende Stoff so lange den spezifischen Anforderungen des Abfallrechts unterliegen, bis der Verwertungserfolg eingetreten ist. Ob auf dem Weg zu dem Verwertungserfolg Veräußerungsgeschäfte stattfinden, ist grundsätzlich ohne Belang11. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin kann aus Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/98/EG15 nicht gefolgert werden, dass „wiederwertbare Stoffe nicht als Abfall gelten dürfen“. Die Arbeitgeberin übersieht, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung das Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens erforderlich ist und weitere spezifische Kriterien zu erfüllen sind.

Anrechnung von Spätschichtzuschlägen auf den Mindestlohn[↑]

Die gezahlten Spätschichtzuschläge in Höhe von. 5 % zum vereinbarten Stundenentgelt sind auf den Anspruch des Arbeitnehmers nach dem TV Mindestlohn anzurechnen, sodass sich der geltend gemachte Anspruch um 104, 99 Euro brutto verringert. Der Entgeltanspruch nach dem TV Mindestlohn ist in dieser Höhe erfüllt.

Bei der Anrechnung von Leistungen auf tariflich begründete Forderungen ist darauf abzustellen, ob die vom Arbeitgeber erbrachte Leistung ihrem Zweck nach diejenige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten soll, die mit der tariflich begründeten Zahlung zu vergüten ist. Daher ist dem erkennbaren Zweck des tariflichen Mindestlohns, den der Arbeitnehmer als unmittelbare Leistung für die verrichtete Tätigkeit begehrt, der zu ermittelnde Zweck der jeweiligen Leistung des Arbeitgebers, die dieser aufgrund anderer (individual- oder kollektivrechtlicher) Regelungen erbracht hat, gegenüberzustellen. Besteht danach – ähnlich wie bei einem Günstigkeitsvergleich mit Sachgruppenbildung nach § 4 Abs. 3 TVG – eine funktionale Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Leistungen16, ist die erbrachte Leistung auf den zu erfüllenden Anspruch anzurechnen17.

Zur Beurteilung der „funktionalen Gleichwertigkeit“ ist es erforderlich, die „Funktion“ zu bestimmen, die die reale Leistung des Arbeitgebers hat, um sodann festzustellen, ob sie sich auf diejenige vom Arbeitnehmer geleistete oder zu leistende Arbeit bezieht, die nach dem durch eine Rechtsverordnung verbindlichen Tarifvertrag mit dem Mindestlohn abgegolten sein soll. Für diese Bestimmung der Funktion ist jedenfalls dann der subjektive Wille des Arbeitgebers nicht entscheidend, wenn die Leistung nach einer an anderer Stelle als in dem durch Rechtsverordnung verbindlichen Tarifvertrag getroffenen Regelung erfolgt und sich ihre Funktion aus dieser Regelung ergibt. Soweit die vom Arbeitgeber danach angewandte Regelung etwa die Arbeitsleistung als besonders schwierig oder als unter erschwerten Bedingungen geleistet ansieht und hierfür einen in den Entgeltabrechnungen gesondert ausgewiesenen „Zuschlag“ an den Arbeitnehmer zahlt, ist dieser gleichwohl auf den Mindestentgeltanspruch anzurechnen, wenn der betreffende Mindestlohntarifvertrag diese Tätigkeit gerade nicht als zuschlagspflichtig ansieht, sondern sie als im Rahmen der mit dem Grundentgelt abzugeltenden „Normaltätigkeit“ bewertet18.

Eine Erfüllungswirkung aller von der Arbeitgeberin geleisteten Zahlungen ergibt sich deshalb nicht bereits aus dem Umstand, dass es sich um gezahltes Entgelt handelt. Die Arbeitgeberin kann sich für ihre Rechtsauffassung insbesondere nicht auf die Entscheidung des Fünften Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.201119 stützen. Das Urteil handelt von der Gewährung der „wesentlichen Arbeitsbedingungen“ gemäß § 10 Abs. 4, § 9 Nr. 2 AÜG während der Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung. Nur für diese Fallgestaltung, nicht aber für die Leistung von „Mindestentgeltsätzen“ iSd. § 5 Nr. 1 AEntG hat der Fünfte Bundesarbeitsgericht auf einen Gesamtvergleich aller Entgelte im Überlassungszeitraum abgestellt.

Die von der Arbeitgeberin gezahlten Spätschichtzuschläge haben den Entgeltanspruch nach dem TV Mindestlohn in Höhe von 104, 99 Euro erfüllt.

Der nach dem TV Mindestlohn geregelte Mindestlohn erfasst jede Tätigkeit in der Abfallwirtschaft und zwar unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung unter erschwerten Bedingungen einer Spätschicht20 erbracht wird oder nicht. Der von der Arbeitgeberin gezahlte Spätschichtzuschlag vergütet neben dem vertraglichen Stundenlohn in Höhe von. 6, 73 Euro brutto die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers, die nach dem TV Mindestlohn allein einen Anspruch von 8, 02 Euro brutto für die dort geregelte „Normaltätigkeit“ begründen würden21.

Aus § 2 Abs. 3 TV Mindestlohn folgt kein anderes Ergebnis.

Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine eigene tarifliche Kollisionsregelung, die der Auflösung eventueller Anspruchskonkurrenzen dient22. Danach bleiben sowohl günstigere tarifliche als auch – namentlich im Hinblick auf § 77 Abs. 3 BetrVG – betriebliche Regelungen „unberührt“. Für günstigere vertragliche Vereinbarungen wird das sowieso anwendbare Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG im Tarifvertrag festgehalten23.

Danach ist es zwar zutreffend, wenn der Arbeitnehmer ausführt, die Tarifvertragsparteien des TV Mindestlohn hätten „die Regelung … von besonderen Erschwernissen anderen Regelwerken … überlassen“. Seine weitere Schlussfolgerung, damit seien etwaige Erschwernisse nicht mit der „Stundenlohnvergütung als abgegolten“ anzusehen, wird von § 2 Abs. 3 iVm. Abs. 1 TV Mindestlohn aber nicht getragen. Entsprechend seinem Regelungswillen bestimmt der TV Mindestlohn als Mindestlohntarifvertrag den Mindestlohn „je Stunde“ unabhängig von den konkreten Arbeitsbedingungen oder „Erschwerungen“. Ihm kann nach Wortlaut und Systematik nicht entnommen werden, einzelne Vergütungsbestandteile, die aufgrund „anderer Tarifverträge, betrieblicher oder arbeitsvertraglicher Vereinbarungen“ zu zahlen sind, seien bei der Bestimmung des „höheren Entgeltanspruchs“ – in Anwendung des TV Mindestlohn einerseits und nach den anderen genannten Rechtsgrundlagen andererseits – nicht zu berücksichtigen.

Einer Anrechenbarkeit der Spätschichtzulagen auf den Mindestlohnanspruch steht Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c Richtlinie 96/71/EG nicht entgegen.

Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen „Isbir“24 gibt die Richtlinie 96/71 selbst keinen Anhaltspunkt für eine inhaltliche Definition des Mindestlohns. Vielmehr ist im Recht des betreffenden Mitgliedsstaates festzulegen, aus welchen Bestandteilen sich der Mindestlohn zusammensetzt. Die „Zulagen und Zuschläge, die durch die nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird, nicht als Bestandteile des Mindestlohns definiert werden und die das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers auf der einen und der ihm erbrachten Gegenleistung auf der anderen Seite verändern“, können „nicht aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 96/71 als derartige Bestandteile betrachtet werden“25.

In Anwendung dieser Grundsätze kann nach den Rechtsvorschriften und Praktiken der Bundesrepublik Deutschland dem TV Mindestlohn nicht entnommen werden, dass Zuschläge für Spätschichten „nicht als Bestandteil des Mindestlohns definiert“ worden sind. Die Vergütung für eine Arbeitsleistung unter den zeitlichen Bedingungen einer Spätschicht wurde nach dem TV Mindestlohn nicht einer separaten Regelung vorbehalten. Der tarifliche Mindestlohn ist „je Stunde“ festgelegt und unabhängig von der zeitlichen Lage sowie von den damit verbundenen Bedingungen, unter denen die Arbeitsleistungen zu erbringen sind. Nach den Gepflogenheiten des nationalen Tarifrechts bestand für die Tarifvertragsparteien des TV Mindestlohn – grundsätzlich und vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher oder tariflicher Regelungen – kein Erfordernis, ausdrücklich festzulegen, dass diese Entgeltregelung auch Arbeitsleistungen zu bestimmten Tageszeiten oder unter erschwerten Bedingungen erfasst, wenn – wie hier – ein Mindestlohn je Arbeitsstunde vereinbart ist.

Keine Anrechnung von Nachtarbeitszuschlägen[↑]

Der Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers ist nicht durch die von der Arbeitgeberin geleisteten Nachtarbeitszuschläge erloschen.

Dem Arbeitnehmer wurde für geleistete Nachtarbeit ein Zuschlag in Höhe von. 25 % des vereinbarten Stundenlohns gezahlt. Dabei kann dahinstehen, ob der Zuschlag auf Grundlage der vom Arbeitnehmer angeführten BV 1999 – deren weitere Geltung nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers auf die Arbeitgeberin und der vom Landesarbeitsgericht festgestellten „Eingliederung in den Betrieb der Arbeitgeberin“ vom Arbeitnehmer nicht näher dargelegt wurde26, einer betrieblichen Übung, wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat, oder in Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach § 6 Abs. 5 ArbZG geleistet worden ist. Da eine tarifliche Ausgleichsregelung für geleistete Nachtarbeit iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht bestand27, war die Arbeitgeberin nach § 6 Abs. 5 ArbZG verpflichtet, „eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das“ dem Arbeitnehmer zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist sie durch die Leistung der Nachtarbeitszuschläge als von ihr gewählter Schuldnerleistung28 nachgekommen. Indem sie das ihr nach § 6 Abs. 5 ArbZG zustehende Ermessen für den Zeitraum von Januar 2010 bis einschließlich Juni 2010 ausgeübt hat, hat sie jedenfalls selbst den Inhalt des (gesetzlichen) Wahlschuldverhältnisses konkretisiert.

Auch nach den Bestimmungen des TV Mindestlohn hätte die Arbeitgeberin über den dort in § 2 Abs. 1 geregelten Mindestlohn hinaus nach dem Inhalt des von ihr konkretisierten Wahlschuldverhältnisses einen Zuschlag für geleistete Nachtarbeit im Rahmen ihrer Ausgleichspflicht nach § 6 Abs. 5 ArbZG zu leisten gehabt. Der Entgeltbestimmung in § 2 Abs. 1 TV Mindestlohn kann – anders als für eine Arbeitsleistung unter den Bedingungen einer Spätschicht – nicht entnommen werden, dass mit dem tariflichen Mindestlohn von 8, 02 Euro zugleich ein Ausgleich iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG für geleistete Nachtarbeit geregelt ist.

§ 6 Abs. 5 ArbZG überlässt die Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit wegen der größeren Sachnähe den Tarifvertragsparteien und schafft nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei darin, wie sie den Ausgleich regeln. Um den gesetzlichen Anspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG zu ersetzen, muss die tarifliche Regelung eine Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen vorsehen. Dies folgt aus dem Wortsinn des Begriffs „Ausgleichsregelung“. Es entspricht auch dem Sinn und Zweck des dem Gesundheitsschutz dienenden § 6 Abs. 5 ArbZG. Der tarifliche Ausgleich braucht zwar nicht nur ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch stillschweigend geregelt sein. Eine stillschweigende Ausgleichsregelung kann den allgemeinen tariflichen Arbeitsbedingungen aber nur entnommen werden, wenn entweder der Tarifvertrag selbst entsprechende Hinweise enthält oder sich aus Besonderheiten des Geltungsbereichs Anhaltspunkte ergeben29.

Der TV Mindestlohn enthält keine ausdrückliche Ausgleichsregelung für die Nachtarbeit. Ihm sind auch keine weiteren Hinweise zu entnehmen, dass die Belastungen durch Nachtarbeit in der Abfallwirtschaft bei der Bemessung des tariflichen Mindestlohns – stillschweigend – berücksichtigt worden sind. Bei Tätigkeiten im Rahmen der „Branche Abfallwirtschaft“ (§ 1 Abs. 2 TV Mindestlohn) fehlt es an Anhaltspunkten, die Tarifvertragsparteien der Abfallwirtschaft hätten diese Belastungen bereits mit dem Grundlohn erfasst. Allein der Umstand, dass in dieser Branche auch Nachtarbeit geleistet wird, reicht für eine solche Annahme nicht aus30.

Da die Leistung von Nachtarbeitszuschlägen nach den nationalen Bestimmungen des TV Mindestlohn „nicht als Bestandteil des Mindestlohns definiert“ wurde, können sie, weil der Arbeitnehmer „auf Verlangen des Arbeitgebers … Arbeitsstunden unter besonderen Bedingungen leistet“ auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Bestimmung des Mindestlohns iSd. Richtlinie 96/71 unberücksichtigt bleiben31.

Diesen in der Vergangenheit als Nachtzuschlag in Höhe von. 25 % geleisteten Zahlungen kann die Arbeitgeberin auf Grundlage von Nr. 5 Satz 3 des Arbeitsvertrags nicht rückwirkend eine teilweise andere Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB zuordnen.

Der in Nr. 5 Satz 3 des Arbeitsvertrags enthaltene Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt, der als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB unterfällt, ist bereits wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam und kann auch nicht hinsichtlich eines der beiden Teile aufrecht erhalten werden32.

Ob der in Nr. 5 Satz 3 des Arbeitsvertrags gleichfalls enthaltene Anrechnungsvorbehalt33 überhaupt einen durch Ausübung des Wahlrechts konkretisierten gesetzlich geregelten Zuschlag34 nach § 6 Abs. 5 ArbZG für geleistete Nachtarbeit erfasst und die bereits in der Vergangenheit geleisteten Nachtarbeitszuschläge auf den höheren Entgeltanspruch nach dem TV Mindestlohn wenigstens teilweise angerechnet werden können35, muss das Bundesarbeitsgericht nicht entscheiden.

Selbst wenn man zugunsten der Arbeitgeberin davon ausgeht, sie wolle mit ihrem Vorbringen, ein Zuschlag in Höhe von. 10 % oder 5 % sei angemessen iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG, eine rückwirkende teilweise Anrechnung der bereits geleisteten Nachtarbeitszuschläge geltend machen, hat sie schon nicht dargetan, dass eine Zuschlagsregelung in dieser – geringeren – Höhe „angemessen“ ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt ein Zuschlag in Höhe von. 25 % regelmäßig als angemessen36. Umstände, die es rechtfertigen, hiervon abzuweichen und einen geringeren Zuschlag als angemessen anzusehen37, hat die Arbeitgeberin weder vorgetragen noch sind solche im Entscheidungsfall ersichtlich.

Keine Anrechnung von vermögenswirksamen Leistungen[↑]

Der Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers ist nicht durch die gezahlten vermögenswirksamen Leistungen erfüllt worden.

Vermögenswirksame Leistungen dienen wesentlich anderen Zwecken als der unmittelbaren Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit. Sie sind sowohl nach der Konzeption des nationalen Gesetzgebers als auch nach dem Willen der Tarifvertragsparteien zur langfristigen Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand vorgesehen und verfolgen gerade im Hinblick auf die staatliche Förderung konkrete sozialpolitische Zwecke. Trotz regelmäßiger monatlicher Zahlung sind sie nicht dazu bestimmt, unmittelbar dem Bestreiten des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers zu dienen. Sie stehen ihm grundsätzlich nicht zur freien Verfügung, sondern sind zwingend langfristig anzulegen. Dabei gelten je nach Anlageart unterschiedliche Sperrfristen, etwa sieben Jahre bei Sparverträgen über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Fünftes VermBG) und sechs Jahre beim Wertpapier-Kaufvertrag (§ 5 Abs. 2 Fünftes VermBG) und beim Beteiligungsvertrag oder dem Beteiligungs-Kaufvertrag mit dem Arbeitgeber (§ 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3 Fünftes VermBG). Die vermögenswirksamen Leistungen sind danach unter nationalrechtlichen Gesichtspunkten nicht „funktional gleichwertig“ mit dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Mindestlohn38. Nach dem Recht der Europäischen Union ergibt sich kein anderes Ergebnis39.

Eine mögliche Kündigung des der jeweiligen Anlageform zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses – hier der vom Arbeitnehmer geschlossene Bausparvertrag – ist für eine Anrechenbarkeit ohne Bedeutung. Die von der Arbeitgeberin selbst für den Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 Einleitungssatz Fünftes VermBG angelegten Geldleistungen sind nach ihrer Zweckbestimmung gerade nicht dazu bestimmt, den laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten, sondern dienen der Vermögensbildung des Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 Fünftes VermBG).

Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer aus keinem Rechtsgrund gehalten, die zwischen den Parteien vereinbarte Zweckbestimmung der von der Arbeitgeberin geleisteten vermögenwirksamen Leistungen zu ihren Gunsten abzuändern, um – wie diese meint – eine Anrechenbarkeit herbeizuführen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2014 – 4 AZR 802/11

  1. zu diesem einschlägigen Maßstab BVerfG 16.07.2012 – 1 BvR 2983/10, Rn. 25[]
  2. zu den Voraussetzungen ausf. BVerfG 23.01.1990 – 1 BvL 44/86, 1 BvL 48/87, zu C I 2 a der Gründe, BVerfGE 81, 156; s. auch 16.07.2012 – 1 BvR 2983/10, Rn. 25[]
  3. vgl. dazu BSG 25.01.2006 – B 12 KR 27/04 R, Rn. 18 mwN zur Rspr. des BVerfG[]
  4. vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerfG 7.05.2013 – 2 BvR 909/06 ua., Rn. 73 ff., BVerfGE 133, 377; 21.07.2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, Rn. 78, BVerfGE 126, 400[]
  5. vgl. BT-Drs. 16/11669 S. 23[][]
  6. vgl. dazu die Gesetzesbegründung BR-Drs. 542/08 S. 13, unter Hinweis auf die Erwägungen in BT-Drs. 13/2414 S. 7[]
  7. ebenso für das Baugewerbe nach dem AEntG idF vom 19.12 1998, BGBl. I S. 3843 BAG 25.06.2002 – 9 AZR 405/00, zu II 5 d aa der Gründe, BAGE 101, 357; sowie Däubler/Lakies TVG 3. Aufl. Anhang 2 zu § 5 TVG Rn. 71[]
  8. zu den Maßstäben etwa BAG 28.01.2009 – 4 ABR 92/07, Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238[]
  9. BAG 22.07.2010 – 6 AZR 78/09, Rn.20; 17.03.2010 – 5 AZR 317/09, Rn. 13, BAGE 133, 337[]
  10. vom 27.09.1994, BGBl. I S. 2705, in Kraft bis zum 31.05.2012[]
  11. BVerwG 19.11.1998 – 7 C 31/97, zu 1 der Gründe[][]
  12. BVerwG 14.12 2006 – 7 C 4/06, Rn. 21 f., 14, BVerwGE 127, 250; s. auch 4.09.2009 – 7 B 8/09, Rn. 9 mwN[]
  13. EuGH 19.06.2003 – C-444/00 – [Mayer Parry Recycling] Rn. 84, Slg. 2003, I-6163; sowie 11.11.2004 – C-457/02 – [Antonio Niselli] Rn. 52, Slg. 2004, I-10853; 18.12 1997 – C-129/96 – [Inter-Environnement Wallonie] Rn. 34, Slg. 1997, I-7411 zur RL 91/156/EG[]
  14. vgl. EuGH Urteil vom 25.06.1997 – C-304/94 – [Tombesi] Rn. 54, Slg. 1997, I-3561[]
  15. vom 19.11.2008, ABl. EG L 312 vom 22.11.2008 S. 3[]
  16. vgl. dazu etwa BAG 30.03.2004 – 1 AZR 85/03, zu II 4 b bb der Gründe; 27.01.2004 – 1 AZR 148/03, zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 109, 244: „funktional äquivalent“[]
  17. ausf. BAG 18.04.2012 – 4 AZR 139/10, Rn. 28, BAGE 141, 163[]
  18. BAG 18.04.2012 – 4 AZR 168/10 (A), Rn.20, BAGE 141, 173; – 4 AZR 139/10, Rn. 31, BAGE 141, 163[]
  19. BAG – 5 AZR 7/10, Rn. 33, BAGE 137, 249[]
  20. dazu etwa BAG 24.03.2010 – 10 AZR 58/09, Rn. 32 mwN, BAGE 134, 34; zur Zahlung einer Wechselschichtzulage wegen der erheblichen Einwirkung auf den Lebensrhythmus vgl. 24.09.2008 – 10 AZR 770/07, Rn. 39 mwN, BAGE 128, 42[]
  21. vgl. auch BAG 18.04.2012 – 4 AZR 139/10, Rn. 32, BAGE 141, 163 für eine Verkehrsmittelzulage[]
  22. dazu BAG 26.09.2012 – 4 AZR 782/10, Rn. 33[]
  23. vgl. BAG 17.04.2013 – 4 AZR 592/11, Rn. 14[]
  24. EuGH 7.11.2013 – C-522/12, Rn. 36 ff., ABl. EU 2014 Nr. C 9, 14; unter Hinweis auf 14.04.2005 – C-341/02 – [Kommission/Deutschland] Rn. 39, Slg. 2005, I-2733[]
  25. EuGH 7.11.2013 – C-522/12 – [Isbir] Rn. 38, aaO[]
  26. dazu BAG 18.09.2002 – 1 ABR 54/01, zu III 2 a bb der Gründe, BAGE 102, 356; 19.07.1957 – 1 AZR 420/54, zu 2 der Gründe, BAGE 4, 232; für eine betriebliche Vergütungsordnung 14.08.2013 – 7 ABR 56/11, Rn. 26[]
  27. zur vorrangigen Ausgestaltung durch die Tarifvertragsparteien BAG 18.05.2011 – 10 AZR 369/10, Rn. 18; 26.04.2005 – 1 ABR 1/04, zu B II 2 a bb (1) (a) (aa) der Gründe, BAGE 114, 272[]
  28. BAG 5.09.2002 – 9 AZR 202/01, zu A II 1 der Gründe, BAGE 102, 309[]
  29. BAG 18.05.2011 – 10 AZR 369/10, Rn. 18 mwN[]
  30. vgl. nur BAG 18.05.2011 – 10 AZR 369/10, Rn. 18; 26.08.1997 – 1 ABR 16/97, zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 86, 249[]
  31. EuGH, 7.11.2013 – C-522/12 – [Isbir] Rn. 39, ABl. EU 2014 Nr. C 9, 14[]
  32. BAG 14.09.2011 – 10 AZR 526/10, Rn. 24 f., BAGE 139, 156[]
  33. zur Teilbarkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen BAG 19.04.2012 – 6 AZR 691/10, Rn. 33, BAGE 141, 207[]
  34. dazu BAG 18.05.2011 – 10 AZR 369/10, Rn. 15[]
  35. zum vertraglich vereinbarten Vorbehalt hinsichtlich der Tilgungsbestimmung bei übertariflichen Zulagen BAG 27.08.2008 – 5 AZR 821/07, Rn. 12, 18, 22 ff. mwN[]
  36. BAG 11.02.2009 – 5 AZR 148/08, Rn.19; 1.02.2006 – 5 AZR 422/04, Rn. 21; 27.05.2003 – 9 AZR 180/02, zu I 4 b aa der Gründe[]
  37. etwa bei Arbeitsbereitschaftszeiten BAG 18.05.2011 – 10 AZR 369/10, Rn. 25; oder wenn der vom Gesetzgeber mit dem Zuschlag verfolgte Zweck, im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers Nachtarbeit zu verteuern, nicht zum Tragen kommt BAG 11.02.2009 – 5 AZR 148/08, Rn. 12; 31.08.2005 – 5 AZR 545/04, zu I 4 a der Gründe, BAGE 115, 372[]
  38. BAG 18.04.2012 – 4 AZR 168/10 (A), Rn. 34, BAGE 141, 173[]
  39. EuGH 7.11.2013 – C-522/12 – [Isbir], Rn. 43 f., ABl. EU 2014 Nr. C 9, 14[]