Eine sofortige Beschwerde ist unstatthaft, wenn ein Antrag auf Protokollberichtigung vom Arbeitsgericht abgelehnt wird, weil nach der Überzeugung des zuständigen Richters oder Protokollführers keine Unrichtigkeit des Protokolls vorliegt.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts, mit welchem aus inhaltlichen Gründen das Protokollberichtigungsverlangen zurückgewiesen wurde, ist unstatthaft und war daher als unzulässig zu verwerfen.
Eine sofortige Beschwerde ist unstatthaft, wenn ein Antrag auf Protokollberichtigung abgelehnt wird, weil nach Überzeugung des zuständigen Richters oder des zuständigen Protokollführers keine Unrichtigkeit des Protokolls vorliegt1. Die höhere Instanz ist zu einer Festlegung des richtigen Protokollinhalts nicht in der Lage; zudem fehlt ihr die gesetzliche Kompetenz. Die Protokollierung und ihre Berichtigung sind allein Sache des Instanzrichters und des etwaig beigezogenen Protokollführers. Es handelt sich um eine unvertretbare Verfahrenshandlung2. Dem entspricht der Wille des Gesetzgebers. So heißt es in der amtlichen Begründung der Bundesregierung zu § 164 ZPO3, dass eine Anfechtungsmöglichkeit der Protokollberichtigung nicht vorgesehen sei, weil das übergeordnete Gericht, da es nicht an der Sitzung teilgenommen habe, zu einer Überprüfung des Protokolls nicht geeignet erscheine4.
Ausnahmen sind nur denkbar, wenn sich die Beschwerde etwa auf formelle Aspekte des Protokollberichtigungsverfahrens bezieht, wenn beispielsweise eine Bescheidung abgelehnt oder von nicht zuständigen Personen vorgenommen wird5.
Vorliegend hat das Arbeitsgericht eine Protokollberichtigung abgelehnt, weil nach inhaltlicher Prüfung nicht von einer Unrichtigkeit des Protokolls ausgegangen werden könne. Gegen eine solche Entscheidung gibt es nach den obigen Ausführungen kein Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Für einen Verfahrensverstoß bei der Entscheidung über den Protokollberichtigungsantrag gibt es keinen Anhaltspunkt. Insbesondere hat derselbe Richter die Entscheidung getroffen, der auch das Protokoll in der Verhandlung vom 10.09.2013 aufgezeichnet hat.
Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 13 Ta 27/13
- LAG Hamm 22.02.2011 – 1 Ta 99/11 – juris; OLG Frankfurt 30.04.2007 – 15 W 38/07 – NJW-RR 2007, 1142 ff.; Zöller-Stöber, ZPO, 28. Auflage 2010, § 164 Rn. 11; Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Auflage 2013, § 164 Rn. 5; Münchener Kommentar zur ZPO, Wagner, 4. Auflage 2013, § 164 Rn. 12; Musielak-Stadler, ZPO 10. Auflage 2013, § 164 Rn. 8[↩]
- vgl. Stein/Jonas – Roth, ZPO, 22. Auflage 2005, § 164 Rn. 15[↩]
- BT-Drs. 7/2729, S. 63[↩]
- vgl. BGH 14.07.2004 – XII ZB 268/03 – NJW-RR 2005, 214 f.[↩]
- vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, Wagner, 4. Auflage 2013, § 164 Rn. 13; Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Auflage 2013, § 164 Rn. 5[↩]











