Ein in erster Instanz im Beschlussverfahren voll obsiegender Antragsteller kann in zweiter Instanz eine Antragsänderung nur im Rahmen einer nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 524 Abs. 1, 3 ZPO zulässigen Anschlussbeschwerde vornehmen1.
Es bedarf keiner ausdrücklichen Bezeichnung als Anschlussbeschwerde. Vor dem Hintergrund, dass der durch die erstinstanzliche Entscheidung nicht beschwerte Betriebsrat eine Änderung des Verfahrensgegenstandes nur durch eine Anschlussbeschwerde vornehmen kann, ist die zuletzt erstrebte Feststellung als eine solche auszulegen2.
Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist eine Anschlussbeschwerde nur bis zum Ablauf der einem Beteiligten gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung zulässig. Wird die Erwiderungsfrist verlängert, verlängert sich automatisch die Einlegungsfrist3. Die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch für eine den Verfahrensgegenstand ändernde Anschlussbeschwerde4. Sie bezieht sich auf eine Fristsetzung iSv. § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Wurde die Frist zur Beschwerdeerwiderung nicht wirksam gesetzt, ist eine Anschließung bis zum Schluss des Termins zur Anhörung möglich5.
Im vorliegenden Fall war keine wirksame Frist gesetzt: Mit Beschluss des Vorsitzenden der Beschwerdekammer wurde dem Betriebsrat „Gelegenheit gegeben, binnen eines Monats schriftsätzlich“ zur Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin „Stellung zu nehmen“. Eine so bestimmte Frist ist hinsichtlich ihres Beginns – und damit zwangsläufig ihres Endes – unklar. Auch liegt in der „Gelegenheit zur Stellungnahme“ kein „Setzen“ einer Erwiderungsfrist, sondern die Zustellung der Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung zur Äußerung iSv. § 90 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Die auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gewährte Verlängerung der „Beschwerdeerwiderungsfrist bis zum 19.05.2011 einschließlich“ mit Beschluss des Vorsitzenden der Beschwerdekammer vom 13.04.2011 vermochte die nicht entsprechend § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO gesetzte Frist nicht zu verlängern.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 1 ABR 45/13
- vgl. BAG 14.05.2013 – 1 ABR 10/12, Rn. 35[↩]
- vgl. zur Auslegung einer Klageänderung als Anschlussberufung BAG 12.11.2013 – 3 AZR 92/12, Rn. 67 mwN[↩]
- Zöller/Heßler ZPO 29. Aufl. § 524 Rn. 10 mwN[↩]
- zur Klageänderung mit der Anschlussberufung vgl. BGH 7.12 2007 – V ZR 210/06, Rn. 22[↩]
- zur Berufungserwiderungsfrist vgl. BGH 23.09.2008 – VIII ZR 85/08, Rn. 4[↩]











