Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsbefugt, wenn er eigene Rechte geltend macht. Ausnahmen gelten nur im Fall einer zulässigen Prozessstandschaft.

Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Die Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren und die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dienen dazu, Popularklagen auszuschließen.

Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis (§ 81 Abs. 1 ArbGG) nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint1.

Danach fehlt es an der Wahrnehmung einer eigenen Rechtsposition des Betriebsrats, wenn die von ihm angestrebte gerichtliche Entscheidung nur das Rechtsverhältnis der jeweiligen Arbeitsvertragsparteien betrifft, dessen Inhalt der Betriebsrat nicht zur gerichtlichen Entscheidung stellen kann.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 1 ABR 41/13

  1. BAG 22.07.2014 – 1 ABR 94/12, Rn. 12[]
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