Antragserweiterungen im Rechtsbeschwerdeverfahren

Antragserweiterungen und sonstige Antragsänderungen sind im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht mehr möglich1.

Antragserweiterungen im Rechtsbeschwerdeverfahren

Der Schluss der Anhörung vor dem Beschwerdegericht bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht.

Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht – abgesehen von den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO – aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen zugelassen, wenn sich der neue Sachantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligten übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden2.

Unschädlich ist es außerdem, wenn eine Änderung des Lebenssachverhalts allein in einer für Inhalt und Umfang des Streitstoffs folgenlosen Rechts- oder Funktionsnachfolge besteht3.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 7 ABR 81/13

  1. vgl. etwa BAG 20.04.2010 – 1 ABR 78/08, Rn. 37, BAGE 134, 62[]
  2. vgl. etwa BAG 29.04.2015 – 7 ABR 102/12, Rn. 59, BAGE 151, 286; 20.04.2010 – 1 ABR 78/08, Rn. 37, aaO[]
  3. BAG 4.11.2015 – 7 ABR 61/13, Rn.20[]
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Unzulässige Zurückverweisung an das Arbeitsgericht