Arbeit innerhalb der Rufbereitschaft – und die Überstundenvergütung

Wird ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) innerhalb der angeordneten Rufbereitschaft außerhalb seines Aufenthaltsorts iSd. § 7 Abs. 4 TV-L tatsächlich zur Arbeit herangezogen, wird diese Zeit der Inanspruchnahme einschließlich der erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden bezahlt (§ 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 TV-L).

Arbeit innerhalb der Rufbereitschaft – und die Überstundenvergütung

Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich tatsächlich um zusätzlich geleistete Arbeit bzw. um Überstunden im Tarifsinn handelt. Nach der tariflichen Regelung sind – wovon das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeht – Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft unabhängig davon „mit dem Entgelt für Überstunden“ zu bezahlen1.  Damit schuldet der Arbeitgeber sowohl das Überstundenentgelt iSd. Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 TV-L als auch den Überstundenzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV-L unter Berücksichtigung der Rundungsregelung in § 8 Abs. 5 Satz 5 TV-L2.

Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 7 TV-L kann der Arbeitnehmer entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 4 TV-L statt des nach § 8 Abs. 5 Satz 5 TV-L zu zahlenden Entgelts eine Gutschrift in Zeit auf seinem Arbeitszeitkonto beanspruchen. Eine solche Buchung ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 TV-L iVm. § 3 Abs. 2 Nr. 1.2 Buchst. b DV Nr. 33 zulässig. Ungeachtet des Umstands, dass § 8 Abs. 1 Satz 4 TV-L unmittelbar nur die Faktorisierung der Zeitzuschläge nach Satz 2 ermöglicht, können im Rahmen der nach § 8 Abs. 5 Satz 7 TV-L angeordneten entsprechenden Anwendung dieser Tarifnorm sämtliche von § 8 Abs. 5 TV-L erfassten Entgeltbestandteile in Zeit umgewandelt und auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen3. Dafür spricht auch die Verknüpfung mit § 10 Abs. 3 Satz 2 TV-L, die die Zeitgutschrift für „weitere Kontingente (zum Beispiel Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte)“ ermöglicht.

Die betrieblichen Verhältnisse lassen eine solche Umwandlung von Entgelt in Zeit u.a. dann zu, wenn die Gutschrift für die an sich geleistete Arbeitszeit in das Arbeitszeitkonto eingestellt werden kann.

Wie bereits der Wortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 5 TV-L („sowie“) eindeutig belegt, werden Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit dem Entgelt für Überstunden und zusätzlich mit „etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1“ bezahlt.

Auf die Frage, ob die Gutschrift eines in Zeit umgewandelten Entgelts für Überstunden nach § 8 Abs. 5 Satz 5 TV-L auf dem Arbeitszeitkonto zugleich auch einen Freizeitausgleich darstellt und der Arbeitgeber deshalb den Feiertagszuschlag nur noch in Höhe von 35 % gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d Spiegelstrich 2 TV-L schuldet, kam es im hier entschiedenen Streitfall hingegen nicht streitentscheidend an4, denn der Arbeitnehmer beanspruchte die Gutschrift des in Zeit umgewandelten Überstundenentgelts, hingegen nicht den Feiertagszuschlag bzw. dessen Umwandlung in Zeit und Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto, und  begehrte auch nicht den Freizeitausgleich für geleistete Feiertagsarbeit.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 AZR 581/18

  1. zu § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K aF: BAG 24. September 2008 – 6 AZR 259/08 – Rn. 19; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Oktober 2007/März 2009 Teil B 1 § 8 Rn. 58[]
  2. zu § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K aF: BAG 24. September 2008 – 6 AZR 259/08 – Rn. 19 ff.; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand März 2009 Teil B 1 § 8 Rn. 59[]
  3. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Februar 2016 Teil II § 8 Rn. 110; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Mai 2015 E § 8 Rn. 44; BeckOK TV-L/Welkoborsky Stand 1. Januar 2013 TV-L § 8 Rn. 17; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand März 2009 Teil B 1 § 8 Rn. 62; Sponer in Sponer/Steinherr TV-L Stand Mai 2007 § 8 Rn. 137 f.[]
  4. vgl. dazu BAG 17.11.2016 – 6 AZR 465/15, Rn. 23 ff. zu § 43 Nr. 3 Abs. 3 Satz 5, § 43 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TV-L[]

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