Nicht der Hochschulträger (hier: Freistaat Sachsen), sondern die verfasste Studentenschaft einer Hochschule kann Arbeitgeber der beschäftigten geschäftsführenden Mitglieder ihrer Vertretungsorgane sein (hier: Sprecher und Finanzreferenten des Studentenrats).
Als Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist regelmäßig derjenige anzusehen, zu dem ein anderer – der Beschäftigte – in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV1 ist Beschäftigung die „nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“. „Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“ (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Eine – nicht auf Arbeitsverhältnisse in einem engen arbeitsrechtlichen Sinne beschränkte – Beschäftigung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Beschäftigte von seinem „Arbeitgeber“ persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Ob jemand im Verhältnis zu einem anderen (= dem Arbeitgeber) abhängig beschäftigt ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung2. Dabei steht es der Annahme einer Beschäftigung durch einen Arbeitgeber nicht entgegen, dass der Betroffene in der Rechtsstellung als Organ oder als Mitglied des Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entgeltlich Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, wenn diese Aufgaben nur dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglich sind3.
Arbeitgeber ist bei alledem mithin stets derjenige, dem der Anspruch auf die vom Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist4. Soweit rechtsfähige Vereinigungen und Institutionen Träger eigener Rechte und Pflichten sind, kommt regelmäßig diesen selbst auch im juristischen Sinne die Arbeitgebereigenschaft zu, und zwar auch dann, wenn Interessengleichheit zwischen der Vereinigung und den sie tragenden Personen besteht. Ähnliches gilt für Personenvereinigungen und Personengesellschaften des Privatrechts als solche im Verhältnis zu den einzelnen Personen, aus denen diese Vereinigungen gebildet werden5. Für den Fall, dass mehrere Rechtssubjekte als Arbeitgeber eines Beschäftigten in Betracht kommen, enthält das Sozialversicherungsrecht zT – vorliegend allerdings nicht einschlägige – Sonderregelungen, etwa für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung (vgl näher § 28e Abs 2 bis Abs 3a SGB IV).
Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist hier nicht der Freistaat Sachsen als Hochschulträger Arbeitgeber des Sprechers bzw Finanzreferenten der Studentenschaft, sondern die mit eigener Teilrechtsfähigkeit ausgestattete Studentenschaft, die gegenüber den Personen verselbstständigt ist, aus denen sie gebildet wird (= Studierende). Demzufolge schuldet die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht der Hochschulträger nach § 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV.
Auch wenn der Sprecher und der Finanzreferent der Studentenschaft nach dem Gesamtbild in einer fremden Arbeitsorganisation dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnahmen und dafür – unter gänzlicher bzw teilweiser Freistellung vom Studium zum Zwecke der Wahrnehmung von Aufgaben in ihrer studentischen Gremienarbeit – Entgelt in Form einer pauschalen, den tatsächlichen Aufwand übersteigenden Aufwandsentschädigung erhielten, war eine Arbeitgebereigenschaft des zu Beitragszahlungen herangezogenen Hochschulträgers in rechtmäßiger Weise verneint.
So hat das LSG angenommen, dass Sprecher und Finanzreferenten für die laufende allgemeine bzw finanzwirtschaftliche Verwaltung nach Maßgabe der Beschlüsse und Weisungen des Vertretungsorgans „Studentenrat“ zuständig waren und ihre Arbeitskraft in der Weise einsetzten, dass sie als Organmitglieder faktisch in persönlicher Abhängigkeit Verwaltungsaufgaben des Studentenrats erledigten. Aus den Umständen durfte geschlossen werden, dass die Betroffenen die wesentlichen Kriterien für eine Beschäftigung erfüllten, indem sie weisungsgebunden in den Geschäftsablauf des Studentenrats eingebunden waren und – ähnlich dem Geschäftsführer einer juristischen Person des Privatrechts – auf der Grundlage von näheren Festlegungen für den Studentenrat handelten bzw ihn vertraten. Sie waren nach den Feststellungen des LSG in allen grundlegenden Fragen an Weisungen des Studentenrats gebunden, ohne selbst allein und maßgeblich den Willen der Beigeladenen zu 20. zu bestimmen.
Das LSG hat darüber hinaus unter detaillierter Heranziehung des Hochschulrechts des klagenden Freistaats Sachsen und des für die Studentenschaft geltenden Satzungsrechts darauf abgestellt, dass die Beigeladenen zu 7. bis 15. speziell als Organmitglieder des Studentenrats der Studentenschaft in einer besonderen Funktion tätig wurden und nicht – wie sonstiges Hochschulpersonal iS des SächsHG – im Dienste des klagenden Freistaats als dem landesrechtlich maßgeblichen Träger der Hochschule standen.
Das LSG hat sich daran orientiert, dass die Sprecher und Finanzreferenten ihre (im Einzelnen näher in den Blick genommenen) Aufgaben der Geschäftsführung bzw der finanzwirtschaftlichen Verwaltung des Studentenrats wahrnahmen und damit ihre Arbeitskraft in erster Linie dem Studentenrat als Organ der Studentenschaft zu Gute kam. Zu dieser Einschätzung ist das LSG nicht zuletzt deshalb gekommen, weil die Studentenschaft im Freistaat Sachsen eine eigene, hinsichtlich ihrer Einzelheiten landesrechtlich näher geregelte von der Hochschule zu trennende (Teil-)Rechtsfähigkeit besitze. Die genannten Beigeladenen seien in allen grundlegenden Fragen an die Weisungen des Studentenrats gebunden gewesen; sie hätten ihre Aufwandsentschädigungen aus den eigenen Mitteln der landesrechtlich als eigenes Haftungssubjekt ausgestalteten Studentenschaft erhalten, die – durch das Hochschulrecht des Bundes abgedeckt – zweckgebunden von den Studenten erhoben worden seien; obwohl die Arbeitsleistung von Sprechern und Finanzreferenten des Studentenrats letztlich auch der Hochschule zugute komme und es sich bei der Hochschule und ihrer Studentenschaft nicht um rechtlich völlig voneinander getrennte juristische Personen handele, sei die Tätigkeiten der Betroffenen hier primär darauf ausgerichtet gewesen, gerade die eigenen Interessen und Verwaltungsaufgaben der Studentenschaft wahrzunehmen bzw zu erfüllen. Aus alledem hat das LSG hergeleitet, dass als rechtsfähiger öffentlichrechtlicher Teilkörperschaft insoweit in erster Linie der Studentenschaft der Anspruch auf die Arbeitsleistung zugestanden habe. Bestätigt gesehen hat sich das LSG dadurch, dass das Landesrecht des Freistaats Sachsen keine Bestimmung enthalte, die abweichende Vorgaben über die Rechtsstellung der Organmitglieder der Studentenschaft mache und die im Sinne der Auffassung des beklagten Rentenversicherungsträgers auf ein zum Freistaat bestehendes Beschäftigungsverhältnis hinausliefe; immerhin würden Sprecher und Finanzreferenten – anders als allgemeines Hochschulpersonal – durch den Studentenrat gewählt, der seine eigene Legitimation wiederum aus Wahlhandlungen der Studierenden ableite.
Die rechtliche Würdigung des LSG verstößt nicht gegen revisibles Recht i.S. von § 162 SGG. Danach kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Die Einwände der Beklagten gegen das LSG-Urteil führen ausgehend davon nicht zum Erfolg.
Die Beklagte rügt in ihrem Revisionsvorbringen nicht die Verletzung von Hochschulrecht des Bundes durch das LSG. Eine solche Verletzung ist auch für den Senat nicht in dem Sinne ersichtlich, dass etwa das Hochschulrahmenrecht des Bundes zwingende Vorgaben machen würde, die die Auslegung des LSG zur fehlenden Arbeitgebereigenschaft des klagenden Freistaats als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen.
Das Hochschulrahmengesetz des Bundes6, eröffnet den Bundesländern in § 41 Abs 1 die Möglichkeit, Studentenschaften zur Wahrnehmung hochschulpolitischer, sozialer und kultureller Belange der Studierenden, zur Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen sowie zur Wahrnehmung studentischer Belange in Bezug auf die Aufgaben der Hochschulen zu bilden. Wird eine solche (rechtsfähige) Studentenschaft gebildet, so verwaltet sie ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst und kann von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben; die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft wird vom Landesrechnungshof geprüft; die Studentenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Leitung der Hochschule und der zuständigen Landesbehörde (§ 41 Abs 2 Satz 1 bis 4 HRG)7. Darüber hinausgehende Bindungen, insbesondere zur organisatorischen Ausgestaltung des Innenverhältnis der Studentenschaft oder zur dienstrechtlichen Stellung des Personals der Studentenschaft, gibt das HRG den Bundesländern nicht vor8. Der Freistaat Sachsen hat von dieser Regelungsmöglichkeit nach den Feststellungen des LSG entsprechend Gebrauch gemacht und der Studentenschaft der Hochschulen dieses Bundeslandes ermöglicht, ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu verwalten (§ 74 Abs 1 Satz 3 SächsHG). Das LSG ist vor diesem Hintergrund nach den landesrechtlichen Bestimmungen von einem Rechtsverhältnis sui generis der Organmitglieder des Studentenrats im Verhältnis zur Studentenschaft ausgegangen und hat dabei die vom 01.03.1999 bis 8.01.2003 geltenden einschlägigen Satzungsbestimmungen der Studentenschaft unter dem Blickwinkel des Sozialversicherungsrechts mitgewürdigt. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden.
Soweit die Beklagte mit ihrem Revisionsvorbringen dem LSG entgegentritt, wendet sie sich im Kern nur gegen die Auslegung des Hochschulrechts des Freistaats Sachsen durch das Berufungsgericht. Diese Auslegung des LSG ist für das Bundessozialgericht indessen bindend (§ 162 SGG).
Einen Verstoß gegen hochschulrechtliche Vorschriften des Bundesrechts rügt die Beklagte nicht. Sie rügt auch nicht in zulässiger Weise, das das LSGUrteil auf der Verletzung einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. So macht die Beklagte nur geltend, dass die Personalverwaltung nicht zu dem der zu 20. beigeladenen Studentenschaft zugänglichen Bereich gehört habe und die Sprecher und Finanzreferenten ihre Funktionen innerhalb des Gesamtorganismus der Hochschule wahrnähmen, sodass sie Angestellte der zu 19. beigeladenen Hochschule seien und damit im Dienst des Klägers stünden. Sie beruft sich dabei lediglich darauf, die Regelungen des sächsischen Hochschulrechts seien revisibel, weil die überwiegende Anzahl der Bundesländer aufgrund des HRG gleichermaßen Regelungen zur Bildung von Studentenräten und zu deren körperschaftsrechtlicher Einordnung erlassen hätten; vergleichbare Regelungen bestünden zB im Bundesland SachsenAnhalt. Das genügt nicht den Anforderungen an eine Rüge der Verletzung von im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschriften, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.
Abgesehen davon, dass seitens der Beklagten insoweit lediglich rudimentär und pauschal auf vermeintlich gleichlautende Regelungen in anderen Bundesländern verwiesen wird, reicht nach ständiger Rechtsprechung selbst eine inhaltliche Übereinstimmung von landesrechtlichen Bestimmungen aus mehreren Bundesländern nicht aus, um Revisibilität landesrechtlicher Regelungen herbeizuführen. Erforderlich ist es insoweit vielmehr anhand gleichlautender Normen darzulegen, dass überhaupt eine inhaltliche Übereinstimmung des grundsätzlich nicht revisiblen Rechts besteht sowie dass diese Übereinstimmung im Interesse der Rechtsvereinheitlichung bewusst und gewollt erfolgte und nicht lediglich zufällig ist9. An solchen Darlegungen fehlt es.
Die von der Beklagten ausdrücklich (nur) gerügte Verletzung von § 7 Abs 1 und § 28e SGB IV durch das LSG liegt ebenfalls nicht vor. Wie bereits unter b)) näher dargelegt, hat das LSG die bundesrechtlichen Vorgaben und Grundsätze, nach denen die Beschäftigteneigenschaft iS von § 7 Abs 1 SGB IV zu bestimmen ist, und diejenigen, nach denen sich die Arbeitgebereigenschaft iS von § 28e SGB IV beurteilt, zutreffend herangezogen. Das LSGUrteil verstößt daher nicht gegen Sozialversicherungsrecht.
Das gilt auch, soweit die Beklagte beanstandet, der Kläger habe Aufgaben zT von der zentralen Hochschulverwaltung wahrnehmen lassen, sich nicht gegen den anderslautenden Haftungsbescheid des Finanzamts gewandt und der Studentenschaft sei von den Finanzbehörden keine eigene Steuernummer erteilt worden. Die Kompliziertheit von Personalrecht, rein technische Gesichtspunkte oder der Umstand, dass mit der Arbeitgeberstellung zusammenhängende Aufgaben extern oder zentral wahrgenommen werden, sind keine geeigneten Kriterien für die zuverlässige Bestimmung der Arbeitgebereigenschaft iS von § 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV. Unbeschadet dessen besteht hinsichtlich dieser Eigenschaft über bloße Indizwirkungen hinaus ohnehin keine sozialversicherungsrechtliche Bindung – etwa im Sinne einer Tatbestandswirkung – an die Entscheidung einer Finanzbehörde darüber, wen diese als Arbeitgeber für Lohnsteuerzahlungen in Anspruch genommen hat. Abgesehen davon hat selbst bereits der BFH entschieden, dass eine verfasste Studentenschaft Arbeitgeber ihrer Geschäftsführungsorgane sein kann10.
Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Juli 2011 – B 12 KR 10/09 R
- hier mWv 1.01.1999 anzuwenden idF des Gesetzes vom 20.12.1999, BGBl I 2000, 2[↩]
- stRspr, vgl zB zuletzt BSG SozR 42400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 32400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 32940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 7 SGB IV: BVerfG SozR 32400 § 7 Nr 11[↩]
- vgl BSG SozR 42400 § 7 Nr 6 – Ehrenamtlicher Bürgermeister einer Gemeinde mit Anspruch auf eine steuerpflichtige Aufwandsentschädigung[↩]
- vgl schon BSGE 18, 190, 196 f = SozR Nr 1 zu § 245 RVO; BSG SozR Nr 1 zu § 380 RVO mwN[↩]
- vgl zum Ganzen zB Werner in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 28e RdNr 38 f; ferner BSGE 18, 190 = SozR Nr 1 zu § 245 RVO
; BSG SozR 32400 § 7 Nr 20 ; BSG SozR Nr 1 zu § 380 RVO und BSGE 55, 3, 5 = SozR 5486 Art 4 § 2 Nr 3 [↩] - HRG hier – bezogen auf den streitigen Zeitraum der Jahre 2000 bis 2002 anzuwenden idF der Neubekanntmachung vom 19.01.1999, BGBl I 18 und der für diese Jahre maßgeblichen Folgefassungen, allerdings für die Zeit ab 15.08.2002 unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 26.01.2005 – 2 BvF 1/03, BVerfGE 112, 226[↩]
- vgl zum Ganzen näher Reich, HRG, 10. Aufl 2007, § 41 RdNr 1 ff[↩]
- vgl zu den nach dem Hochschulrecht des Bundes geltenden Bindungen näher Reich, aaO, § 41 RdNr 4 ff[↩]
- vgl zB zuletzt BSG SozR 42500 § 112 Nr 6 RdNr 16 mwN; BSG SozR 45921 Art 1 Nr 1 RdNr 5; BSG SozR 35920 § 1 Nr 1 S 2 mwN; BSGE 50, 121 = SozR 4100 § 117 Nr 3; Leitherer in: MeyerLadewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 162 RdNr 5a und 5b mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX RdNr 298 mwN[↩]
- BSG, Urteil vom 22.07.2008 – VI R 51/05 – BFHE 222, 438, betreffend eine Hochschule in Hessen[↩]










