Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes und die Betriebsratswahl in Privatunternehmen

Obwohl Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, in keinem Arbeitsverhältnis zu diesen Unternehmen stehen, können sie nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in den Betriebsrat gewählt werden.

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes und die Betriebsratswahl in Privatunternehmen

So die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in dem hier vorliegenden Fall einer Wahlanfechtung. In einem privaten Unternehmen werden Dienstleistungen für ein in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführtes Universitätsklinikum erbracht. Aufgrund eines Gestellungsvertrags sind dort auch knapp 300 beim Universitätsklinikum angestellte Arbeitnehmer beschäftigt. Der Wahlvorstand hielt diese Arbeitnehmer nicht für den Betriebsrat wählbar und wies einen Wahlvorschlag zurück, auf dem einige dieser Arbeitnehmer kandidierten.

In seiner Begründung hat das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung der Vorinstanzen1 bestätigt, die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind für den Betriebsrat alle Wahlberechtigten wählbar, die sechs Monate dem Betrieb angehören. Wahlberechtigt sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrVG alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind nach dessen § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Nach dem mit Wirkung vom 4. August 2009 in das BetrVG eingefügten § 5 Abs. 1 Satz 3 gelten als Arbeitnehmer auch Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind. Sie können daher, obwohl sie in keinem Arbeitsverhältnis zu diesen Unternehmen stehen, nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in den Betriebsrat gewählt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass sie in den Betrieb eingegliedert sind.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15. August 2012 – 7 ABR 34/11

  1. LArbG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.04.2011 – 2 TaBV 35/10[]