Arbeitnehmerüberlassung – und die tarifvertragliche Verlängerung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer

Bei einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kann in einem Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche abweichend von der gesetzlich zulässigen Dauer von 18 Monaten eine andere Überlassungshöchstdauer vereinbart werden. Diese ist auch für den überlassenen Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber (Verleiher) unabhängig von deren Tarifgebundenheit maßgebend.

Arbeitnehmerüberlassung – und die tarifvertragliche Verlängerung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der klagende Leiharbeitnehmer der beklagten Entleiherin ab Mai 2017 für knapp 24 Monate als Leiharbeitnehmer überlassen. Die Entleiherin ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall). In ihrem Unternehmen galt daher der zwischen Südwestmetall und der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) geschlossene „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“. Der Tarifvertrag regelt ungter anderem, dass die Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung 48 Monate nicht überschreiten darf. Der Leiharbeitnehmer will mit seiner Klage festgestellt wissen, dass zwischen ihm und der Entleiherin (Entleiherin) aufgrund Überschreitung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer kraft Gesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG) ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Der Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit gelte für ihn mangels Mitgliedschaft in der IG Metall nicht. Zudem sei die dem Tarifvertrag zugrundliegende Regelung (§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG) verfassungswidrig.

Die Vorinstanzen -zuletzt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg1- haben die Klage abgewiesen. Und auch die Revision des Leiharbeitnehmers hatte nun vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg:

Südwestmetall und IG Metall konnten, so das Bundesarbeitsgericht, die Überlassungshöchstdauer für den Einsatz von Leiharbeitnehmern bei der Entleiherin durch Tarifvertrag mit Wirkung auch für den Leiharbeitnehmer und dessen Arbeitgeberin (Verleiherin) verlängern. Bei § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG handelt es sich um eine vom Gesetzgeber außerhalb des Tarifvertragsgesetzes vorgesehene Regelungsermächtigung, die den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche nicht nur gestattet, die Überlassungshöchstdauer abweichend von § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG verbindlich für tarifgebundene Entleihunternehmen, sondern auch für Verleiher und Leiharbeitnehmer mittels Tarifvertrag zu regeln, ohne dass es auf deren Tarifgebundenheit ankommt. Die gesetzliche Regelung ist unionsrechts- und verfassungskonform. Die vereinbarte Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten hält sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungsbefugnis.

Weiterlesen:
Ausschlußfristen und die Kündigungsschutzklage

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. September 2022 – 4 AZR 83/21

  1. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2020 – 21 Sa 12/20[]

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