Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen.

Sie hat nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien.
Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen (Zeitmoment).
Es müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen1.
Eine Verwirkung scheidet aus, wenn von der Arbeitgeberin bereits keine Umstände vorgebracht wurden, die die Annahme rechtfertigten, ihr sei es aufgrund eigener Dispositionen „unzumutbar“ geworden, die Ansprüche des Arbeitnehmers zu erfüllen, oder es sei ihr aufgrund sonstiger Umstände unzumutbar, sich auf die Klage einzulassen2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. März 2017 – 5 AZR 424/16