Der neu gewählte Betriebsrat ist mit seinem Vorgänger nicht identisch. Der Betriebsrat besteht nur für die Dauer seiner Amtszeit.

Er ist – anders als der Gesamtbetriebsrat und der Konzernbetriebsrat1 – keine Dauereinrichtung. Das Gesetz geht vielmehr von dem jeweils amtierenden Betriebsrat aus. Nach § 21 BetrVG beginnt die Amtszeit des Betriebsrats „mit der Wahl“ oder, wenn zu dieser Zeit noch ein Betriebsrat besteht, „mit Ablauf von dessen Amtszeit“.
Das Gesetz stellt damit den bisherigen dem neu gewählten Betriebsrat gegenüber. In gleicher Weise unterscheidet das Gesetz in § 22 BetrVG für die Fälle der (vorzeitigen) Neuwahl des Betriebsrats zwischen dem alten und dem neuen Betriebsrat2.
Ein neugewählter Betriebsrat tritt mit Beginn seiner Amtszeit nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen als Funktionsnachfolger seines Vorgängers in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in dessen Beteiligtenstellung ein3.
Er hat die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsrats eingenommen4.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 7 ABR 81/13
- vgl. dazu BAG 15.10.2014 – 7 ABR 53/12, Rn. 33, BAGE 149, 261; 9.02.2011 – 7 ABR 11/10, Rn. 42, BAGE 137, 123; 22.06.2005 – 7 ABR 30/04, zu B II der Gründe[↩]
- BAG 29.04.1969 – 1 ABR 19/68, zu II B 2 d der Gründe[↩]
- vgl. BAG 27.05.2015 – 7 ABR 24/13, Rn. 14; 13.05.2014 – 1 ABR 9/12, Rn. 14; 24.08.2011 – 7 ABR 8/10, Rn. 15, BAGE 139, 127[↩]
- vgl. BAG 13.05.2014 – 1 ABR 9/12, Rn. 14; 13.02.2013 – 7 ABR 36/11, Rn. 16[↩]