Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren können die Beteiligten wirksam auf das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die verfahrensbeendende erstinstanzliche Entscheidung verzichten. Ein solcher Verzicht kann von den Beteiligten bereits vor der arbeitsgerichtlichen Entscheidung erklärt werden1.

Der Arbeitgeberin ist es nicht wegen ihres Versuchs, sich von der den Rechtsmittelverzicht enthaltenenRegelungsvereinbarung zu lösen, nach § 2 Abs. 1 BetrVG verwehrt, sich auf den Rechtsmittelverzicht zu berufen. 56 aa)) Nach § 2 Abs. 1 BetrVG arbeiten Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist Maßstab dafür, wie die Betriebsparteien ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten wahrzunehmen und auszuüben haben. Sie müssen dabei auch auf die Interessen anderer Betriebsparteien Rücksicht nehmen. Es geht letztlich um die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auch in der Betriebsverfassung2. 57 bb)) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Arbeitgeberin nicht gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstößt, indem sie sich auf den Rechtsmittelverzicht beruft. Die Arbeitgeberin erkennt damit nach dem vergeblichen Versuch, sich von der Regelungsvereinbarung durch Kündigung zu lösen , die Geltung dieser beide Betriebsparteien bindenden Vereinbarung an.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26. September 2018 – 7 ABR 18/16