Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren – und die Bestimmtheit der Anträge

Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge.

Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren – und die Bestimmtheit der Anträge

Der jeweilige Verfahrensgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird.

Das Gericht ist gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird.

Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf dadurch grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden1.

Diesen Anforderungen wird ein Antrag nicht gerecht, bei dem unklar bleibt, welche Handlungen der Betriebsrat letztlich von der Arbeitgeberin begehrt.

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall:

Das Begehren des Betriebsrats richtet sich zwar darauf, dass die in Anspruch genommene Arbeitgeberin ihr aus der Betriebsvereinbarung resultierendes Leistungsbestimmungsrecht billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB entsprechend ausübt. Den (neu) festzusetzenden Werten soll aber nur insoweit eine verbindliche Wirkung zukommen, wie nicht die im Rahmen eines individuellen Klageverfahrens vorgenommene Ersatzleistungsbestimmung durch das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BGB für den bonusberechtigten AT-Mitarbeiter günstiger ist.

Ob und inwieweit einem antragstattgebenden, rechtskräftigen Beschluss für die einzelnen Urteilsverfahren präjudizielle Wirkung zukommt, haben die Arbeitgeberinnen nicht in der Hand. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts betrifft dies auch keine Frage des sog. Günstigkeitsprinzips. Die Erstreckung der Rechtskraft einer im Beschlussverfahren ergangenen Entscheidung auf Arbeitnehmer und damit auf Dritte wegen materiell-rechtlicher Abhängigkeit folgt vielmehr aus dem objektiven Recht, über das im Individualklageverfahren zu befinden ist2. Damit ist – auch für die Arbeitgeberin – nicht erkennbar, welche Handlungen sie vornehmen sollen, um eine solche mit einer Antragsstattgabe ggf. verbundene Wirkung nicht eintreten zu lassen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 1 ABR 12/20

  1. vgl. BAG 24.04.2018 – 1 ABR 41/16, Rn.19 mwN[]
  2. vgl. BAG 17.02.1992 – 10 AZR 448/91, zu II 3 der Gründe, BAGE 69, 367[]

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