Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren – und die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde

Es ist unschädlich, wenn die Arbeitgeberin die Anschlussbeschwerde nicht ausdrücklich als solche bezeichnet hat.

Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren – und die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde

Die in erster Instanz obsiegende Arbeitgeberin konnte ihre Wideranträge nur im Wege einer Anschlussbeschwerde gemäß § 524 ZPO anbringen. Daher ist ihr Feststellungsbegehren entsprechend auszulegen1.

Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine Anschlussbeschwerde nur bis zum Ablauf der einem Beteiligten gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung zulässig. 

Nach § 524 Abs. 3 ZPO muss die Anschließung in der Anschlussschrift begründet werden.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. September 2021 – 7 ABR 22/20

  1. vgl. BAG 17.02.2015 – 1 ABR 45/13, Rn. 15 mwN, BAGE 151, 27[]
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