Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Rechtsmittel- oder Beschwerdewert richtet sich nach den §§ 3-9 ZPO. Er ist für den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert nicht einschlägig (§ 62 Abs. 1 GKG). Letzterer bestimmt sich nach den §§ 39 ff GKG.

Mit dem „Gegenstand“ in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nicht der Streitgegenstand im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gemeint. Haupt- und Hilfsansprüche betreffen dann denselben Gegenstand, wenn sie nicht nebeneinander bestehen können und auf dasselbe Interesse gerichtet sind. Diese beiden Voraussetzungen werden auch unter dem Begriff der (rechtlichen oder wirtschaftlichen) Identität zusammengefasst.
Ein Bestandsschutzantrag und ein für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemachter Abfindungs- und/oder Entschädigungsanspruch betreffen denselben Gegenstand. Dabei ist es unerheblich, ob der kompensatorische Zahlungsanspruch sich auf den Sozialplan und/oder den Nachteilsausgleich beschränkt oder zusätzlich Gesichtspunkte einer Zusage eines günstigeren Berechnungsfaktors und/oder eines Schadensersatzes wegen einer Nebenpflichtverletzung geltend gemacht werden.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Mai 2012 – 5 Ta 52/12