Der Betriebsrat kann die bereits erfolgte Einleitung eines Beschlussverfahrens durch nachträgliche – bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung mögliche – Beschlussfassung genehmigen1.

Der Beschluss über ein bei Gericht anzustrengendes Beschlussverfahren muss dem dort zur Entscheidung gestellten Verfahrensgegenstand inhaltlich entsprechen. Er muss jedoch mit einer (beabsichtigten) Antragstellung nicht völlig übereinstimmen oder gar mit dieser wortlautidentisch sein. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Gegenstand, über den in dem Beschlussverfahren eine Klärung herbeigeführt werden soll, und das angestrebte Ergebnis erkennbar sind2. Auf den Umfang der Streitfrage, zu deren Klärung eine Verfahrenseinleitung inhaltlich beschlossen ist, kann auch unter Berücksichtigung der Umstände der Beschlussfassung geschlossen werden.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. September 2020 – 1 ABR 23/19
- vgl. BAG 6.11.2013 – 7 ABR 84/11, Rn. 50[↩]
- vgl. BAG 29.04.2004 – 1 ABR 30/02, zu B II 1 a aa der Gründe, BAGE 110, 252[↩]
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