Einzelne Betriebsratsmitglieder können weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung von § 731 ZPO die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen andere Betriebsratsmitglieder zu einem im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zustande gekommenen Vergleich erwirken, mit dem sich der Betriebsrat gegenüber den antragstellenden Betriebsratsmitgliedern zur Vornahme bestimmter unvertretbarer Handlungen verpflichtet hat.

Ein solcher Antrag ist unzulässig, weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des gerichtlichen Klauselerteilungsverfahrens nach § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG iVm. § 731 ZPO nicht vorliegen.
Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Für die Zwangsvollstreckung gelten nach § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung weitestgehend – mit Modifikationen hinsichtlich der Zwangsmittel – entsprechend. Da das zivilprozessuale Zwangsvollstreckungsverfahren ein Parteienverfahren ist, das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren aber nur Beteiligte kennt, gilt zudem der nach dem Titel Verpflichtete nach § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG als Schuldner und derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung verlangen kann, als Gläubiger.
Danach setzt die Zwangsvollstreckung einer Handlungsverpflichtung, die in einem im Beschlussverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich festgelegt ist, nach § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG iVm. § 795 Satz 1, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Erteilung einer Vollstreckungsklausel auf dem Vollstreckungstitel (vollstreckbare Ausfertigung) nach §§ 724 ff. ZPO und die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung voraus. Die Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO, für deren Erteilung der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nach § 724 Abs. 2 ZPO zuständig ist, wird erteilt, wenn der Titel rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar ist, die Vollstreckung aus ihm – abgesehen von den Fällen des § 726 Abs. 2 und § 751 ZPO – nicht bedingt ist und keine Umschreibung auf eine im Titel nicht genannte Person bzw. Stelle notwendig ist.
Anders verhält es sich in den Fällen des § 726 Abs. 1 ZPO und der §§ 727 bis 729 ZPO. Nach § 726 Abs. 1 ZPO darf bei Titeln, deren Vollstreckung von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird. Nach § 727 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des Gläubigers sowie gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners, gegen den das Urteil nach § 325 ZPO wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Entsprechendes regelt § 728 ZPO für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen den Nacherben oder den Erben im Falle eines für oder gegen den Testamentsvollstrecker ergangenen Urteils und § 729 ZPO für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gegen den Vermögens- oder Firmenübernehmer. In diesen Fällen bedarf es der Überprüfung, ob die Bedingung oder die Rechtsnachfolge eingetreten ist. Dafür ist regelmäßig der Nachweis durch Vorlage entsprechender Urkunden notwendig. Zuständig zur Erteilung einer solchen sog. qualifizierten Vollstreckungsklausel ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 12 RPflG der Rechtspfleger.
Kann derjenige, der die Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel begehrt, den nach § 726 Abs. 1, §§ 727 bis 729 ZPO erforderlichen Urkundsbeweis nicht erbringen, eröffnet § 731 ZPO die Möglichkeit, Klage auf Erteilung der qualifizierten Vollstreckungsklausel zu erheben. In diesem eigenständigen Verfahren, für das die verfahrensrechtlichen Grundsätze des Erkenntnisverfahrens gelten, können die Parteien Beweis über ihre tatsächlichen Behauptungen durch alle Beweismittel erbringen. Bei dem Klauselerteilungsverfahren nach § 731 ZPO handelt es sich um eine besondere auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die Klausel zu erteilen ist1. Deren Zulässigkeit setzt voraus, dass der nach §§ 726 ff. ZPO erforderliche Nachweis nicht in der erforderlichen Form geführt werden kann, um eine titelergänzende oder titelumschreibende Klauselerteilung im Verfahren nach den §§ 726 ff. ZPO vor dem Rechtspfleger zu erwirken2. Diese besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten nach § 85 Abs. 1 ArbGG iVm. §§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 1, § 731 ZPO auch für den Antrag auf Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel zu einem im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zustande gekommenen Vergleich.
Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs scheiterte im hier entschiedenen Streitfall nicht daran, dass die zu vollstreckende Verpflichtung bedingt war oder ein Fall der Rechtsnachfolge, des Nacherbes, einer Vermögens- und Firmenübernahme oder eines Titels gegen den Testamentsvollstrecker vorlag. Vielmehr verfügen die Antragsteller über eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs gegen den Betriebsrat als Vollstreckungsschuldner nach § 724 Abs. 1 ZPO.
Die gerichtliche Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel gegen einzelne Betriebsratsmitglieder zur Durchsetzung einer gegen den Betriebsrat titulierten unvertretbaren Handlungspflicht kann auch nicht in entsprechender Anwendung von § 731 ZPO erfolgen3. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 731 ZPO sind nicht erfüllt.
Die analoge Anwendung einer Vorschrift ist nur möglich, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält, deren Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann. Andernfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke aufgefasst und im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden. Die Lücke muss sich demnach aus dem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Regelungsplan ergeben. Darüber hinaus muss der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangen wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle4.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Das gesetzliche Regelungsgefüge ist nicht planwidrig lückenhaft. Zwar ist ein Titel, der den Betriebsrat zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung verpflichtet, gegen den Betriebsrat wegen dessen Vermögenslosigkeit nicht vollstreckbar und die Möglichkeit der Klauselerteilung gegen einzelne Betriebsratsmitglieder zu einem gegen den Betriebsrat als Gremium gerichteten Vollstreckungstitel ist nicht vorgesehen. Den gesetzlichen Vorschriften zur Vollstreckbarkeit von im Beschlussverfahren ergangenen Titeln liegt jedoch kein Regelungsplan zugrunde, der vorsieht, dass alle Titel, auch solche gegen den Betriebsrat, ausnahmslos vollstreckbar sein müssen. Ein derartiges Regelungskonzept kann § 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht entnommen werden, wonach aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, „die Zwangsvollstreckung stattfindet“5. Darin kommt zum Ausdruck, dass das Gesetz im Grundsatz von der Vollstreckbarkeit von im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erwirkten Titeln ausgeht. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ausnahmslos jeder Titel – auch ein solcher, der eine unvertretbare Handlungsverpflichtung bzw. eine Unterlassungspflicht des Betriebsrats festlegt – vollstreckbar sein muss. Das Regelungskonzept des § 23 BetrVG lässt vielmehr erkennen, dass der Gesetzgeber die Schwierigkeit der Durchsetzung von Handlungspflichten gegen den Betriebsrat als Gremium erkannt und berücksichtigt hat. Diese Bestimmung sieht in ihrem Absatz 3 bei groben Verstößen gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten einen Anspruch des Betriebsrats ua. auf Unterlassung oder Vornahme einer Handlung gegen den Arbeitgeber vor, nicht jedoch einen solchen des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat. Stattdessen weist sie dem Arbeitgeber nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Befugnis zu, bei grober Verletzung der dem Betriebsrat obliegenden gesetzlichen Pflichten die Auflösung des Betriebsrats zu beantragen. Damit hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass ein gegen den Betriebsrat gerichteter Anspruch auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung vollstreckungsrechtlich keinen Sinn ergibt, da der Betriebsrat vermögenslos ist und ihm gegenüber eine Androhung, Festsetzung oder Vollstreckung eines Zwangsgeldes nicht in Betracht kommt6.
Zudem fehlt es für eine analoge Anwendung von § 731 ZPO an einer mit den in § 731 ZPO geregelten Tatbeständen vergleichbaren Interessenlage.
Der Zweck der durch § 731 ZPO eröffneten Möglichkeit der Klage auf Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel besteht vor allem darin, die Rechtsschutzlücke für den Gläubiger zu schließen, die dadurch entstehen kann, dass in Fällen der bedingten Vollstreckbarkeit und der Rechtsnachfolge einerseits aufgrund der Rechtskraftwirkung der zu vollstreckenden Entscheidung – auch für und gegen den Rechtsnachfolger – eine erneute Klagemöglichkeit nicht bestünde, andererseits aber der Nachweis des Bedingungseintritts bzw. der Rechtsnachfolge im Verfahren nach § 726 Abs. 1, §§ 727 ff. ZPO allein durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden im Verfahren vor dem Rechtspfleger nicht gelingt7.
Die Interessenlage des Gläubigers eines gegen den Betriebsrat als Vollstreckungsschuldner gerichteten Titels, mit dem eine Handlungspflicht des Betriebsrats durchgesetzt werden soll, ist mit dieser Situation nicht vergleichbar. Eine Rechtsschutzlücke für diesen entsteht nicht dadurch, dass ein etwaiger Nachweis nicht bereits durch Vorlage von Urkunden gelingt. Zudem steht auch kein nach Rechtshängigkeit erfolgter Wechsel in der Person oder Stelle, die den titulierten Anspruch zu erfüllen hat, in Rede. Eine mit dem Sinn und Zweck des Klauselerteilungsverfahrens nach § 731 ZPO vergleichbare Situation liegt auch dann nicht vor, wenn das Betriebsratsmitglied, gegen das die Klausel erteilt werden soll, materiell-rechtlich zur Vornahme der Handlung für den Betriebsrat verpflichtet ist8. Die Rechtskraft des gegen den Betriebsrat erwirkten Titels erstreckt sich nicht auf die einzelnen Betriebsratsmitglieder, da die Rechtskrafterstreckung grundsätzlich auf das Beteiligtenverhältnis beschränkt ist und die Mitglieder des Betriebsrats nicht dessen Rechtsnachfolger sind9.
Die entsprechende Anwendung von § 731 ZPO ist – entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts – auch nicht zur Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs des Gläubigers einer gegen den Betriebsrat titulierten unvertretbaren Handlungsverpflichtung und zur Vermeidung einer ansonsten entstehenden Rechtsschutzlücke geboten.
Das Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordern, dass materiell-rechtliche Ansprüche – auch in der Zwangsvollstreckung – effektiv durchgesetzt werden können10. Allerdings kommt gegenüber dem Betriebsrat als Schuldner einer unvertretbaren Handlung die Zwangsvollstreckung nicht in Betracht, da angesichts seiner Vermögenslosigkeit die Festsetzung oder Vollstreckung von Zwangsgeld nicht möglich ist11. Zwangs- und Ordnungsgeld können auch nicht in die Geldmittel des Betriebsrats vollstreckt werden, die ihm vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur Deckung von erforderlichen Kosten überlassen werden, da diese zweckgebunden sind und dies letztlich zu einer Schädigung des Arbeitgebers führen würde12. Diese Gegebenheiten erfordern es aber nicht, in entsprechender Anwendung des § 731 ZPO die Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel gegen einzelne Betriebsratsmitglieder zur Durchsetzung einer gegen den Betriebsrat titulierten unvertretbaren Handlungspflicht zu ermöglichen. Dies unterläge rechtsstaatlichen Bedenken, weil die Betriebsratsmitglieder der Vollstreckung aus einem gegen den Betriebsrat erwirkten Titel – ggf. in ihr Privatvermögen – unterworfen wären, ohne dass ihnen persönlich im Erkenntnisverfahren rechtliches Gehör gewährt wurde. Soweit im Schrifttum vertreten wird, dem sei dadurch Rechnung zu tragen, dass im Klauselerteilungsverfahren entsprechend § 731 ZPO zu prüfen sei, ob das betreffende Betriebsratsmitglied materiell-rechtlich zur Vornahme der Handlung für den Betriebsrat verpflichtet ist13, entspräche dies nicht dem Zweck von § 731 ZPO. In dem Verfahren nach § 731 ZPO wird das Bestehen der materiell-rechtlichen Verpflichtung, die vollstreckt werden soll, nicht mehr geprüft; zu prüfen ist nur, ob die Vollstreckung beginnen kann (§ 726 ZPO) oder gegen welche Person aus dem Titel vollstreckt werden kann (§§ 727 ff. ZPO). Wenn in einem Verfahren entsprechend § 731 ZPO geprüft werden müsste, ob und ggf. welche einzelnen Betriebsratsmitglieder verpflichtet sind, die gegenüber dem Betriebsrat titulierte Handlungspflicht für den Betriebsrat zu erfüllen, bestünde keine Rechtsschutzlücke für den Gläubiger der Verpflichtung, da die einzelnen Betriebsratsmitglieder dann auch unmittelbar auf Vornahme der Handlung in Anspruch genommen werden könnten. Eine entsprechende Anwendung von § 731 ZPO kann unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes auch nicht damit begründet werden, dass in diesem Verfahren die Vollstreckungsklausel gegen das Betriebsratsmitglied zügiger erwirkt werden könnte14. Das trifft nicht zu. Wenn in einem solchen Verfahren die materiell-rechtliche Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds zu prüfen wäre, könnte dieses alle Einwendungen vorbringen, die es in einem Erkenntnisverfahren geltend machen könnte, in dem der Titel unmittelbar gegen das Betriebsratsmitglied erstritten wird. Daher würde ein Verfahren in entsprechender Anwendung von § 731 ZPO die Rechtsschutzgewährung nicht beschleunigen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Oktober 2019 – 7 ABR 7/18
- vgl. BGH 9.12 1992 – VIII ZR 218/91, zu II 1 a der Gründe, BGHZ 120, 387; VGH Baden-Württemberg 12.11.2002 – 10 S 1198/02, zu 1 der Gründe; Musielak/Voit/Lackmann ZPO 16. Aufl. § 731 Rn. 2; Saenger/Kindl ZPO 8. Aufl. § 731 Rn. 1; Thomas/Putzo/Seiler ZPO 39. Aufl. § 731 Rn. 1; Zöller/Stöber ZPO 32. Aufl. § 731 Rn. 4[↩]
- vgl. BeckOK ZPO/Ulrici Stand 1.07.2019 § 731 Rn. 6; Saenger/Kindl ZPO 8. Aufl. § 731 Rn. 6; Musielak/Voit/Lackmann ZPO 16. Aufl. § 731 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner 5. Aufl. § 731 Rn. 4 f.; Zöller/Stöber ZPO 32. Aufl. § 731 Rn. 2; LG Ravensburg 11.07.2017 – 1 S 192/16 23[↩]
- vgl. Hauck in Hauck/Helml/Biebl ArbGG 4. Aufl. § 85 Rn. 5; Roos in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 85 Rn. 25?f.; Rudolf NZA 1988, 420, 424; HWK/Treber 8. Aufl. § 85 ArbGG Rn. 6; wohl auch Raab RdA 2017, 288, 298 und Schwab/Weth/Walker ArbGG 5. Aufl. § 85 Rn. 32; aA für den Fall, dass die betreffenden Betriebsratsmitglieder materiell-rechtlich zur Vornahme der Handlung für den Betriebsrat verpflichtet sind: ErfK/Koch 19. Aufl. ArbGG § 85 Rn. 2; Düwell/Lipke/Reinfelder ArbGG 5. Aufl. § 85 Rn. 14; GMP/Spinner ArbGG 9. Aufl. § 85 Rn.19[↩]
- vgl. BAG 19.12 2018 – 7 ABR 79/16, Rn. 41; 25.01.2018 – 8 AZR 338/16, Rn. 42 mwN; 12.07.2016 – 9 AZR 352/15, Rn.19; 24.09.2015 – 6 AZR 511/14, Rn. 26 mwN[↩]
- so aber GMP/Spinner ArbGG 9. Aufl. § 85 Rn. 18[↩]
- vgl. zu einem Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat BAG 17.03.2010 – 7 ABR 95/08, Rn. 27, BAGE 133, 342[↩]
- vgl. Musielak/Voit/Lackmann ZPO 16. Aufl. § 731 Rn. 1; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner 5. Aufl. § 731 Rn. 1[↩]
- so aber wohl GMP/Spinner ArbGG 9. Aufl. § 85 Rn.19[↩]
- zutr. Raab RdA 2017, 288, 298; Schwab/Weth/Walker ArbGG 5. Aufl. § 85 Rn. 32[↩]
- vgl. BAG 25.01.2018 – 8 AZR 524/16, Rn. 67; 14.02.2017 – 9 AZB 49/16, Rn. 12; 15.04.2009 – 3 AZB 93/08, Rn. 17, BAGE 130, 195[↩]
- vgl. BAG 17.03.2010 – 7 ABR 95/08, Rn. 27, BAGE 133, 342 zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes; vgl. auch BAG 28.05.2014 – 7 ABR 36/12, Rn. 18, BAGE 148, 182; Fitting BetrVG 29. Aufl. ArbGG Rn. 62; ErfK/Koch 19. Aufl. ArbGG § 85 Rn. 2; Raab RdA 2017, 288, 295; Düwell/Lipke/Reinfelder ArbGG 5. Aufl. § 85 Rn. 14; GMP/Spinner ArbGG 9. Aufl. § 85 Rn. 17; HWK/Treber 8. Aufl. § 85 ArbGG Rn. 6; GK-ArbGG/Vossen Stand September 2019 § 85 Rn. 24; Schwab/Weth/Walker ArbGG 5. Aufl. § 85 Rn. 31[↩]
- vgl. Raab RdA 2017, 288, 295; GMP/Spinner ArbGG 9. Aufl. § 85 Rn. 17[↩]
- vgl. GMP/Spinner ArbGG 9. Aufl. § 85 Rn.19[↩]
- so GMP/Spinner ArbGG 9. Aufl. § 85 Rn.19; vgl. auch Raab RdA 2017, 288, 297 f., der eine entsprechende Anwendung von § 731 ZPO allerdings iE ablehnt[↩]