Arbeitsrechtliche Folgen der Auflösung der Versorgungsämter in NRW

Durch Gesetz vom 21. November 2007 gliederte das Land Nordrhein-Westfalen die Versorgungsverwaltung in die allgemeine Verwaltung ein und löste die Versorgungsämter zum 1. Januar 2008 auf. Die Aufgaben der Versorgungsämter (z. B. nach dem Schwerbehindertenrecht oder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) wurden auf Kreise und kreisfreie Städte, Landschaftsverbände und Bezirksregierungen übertragen. Die bei den Versorgungsämtern beschäftigten Arbeitnehmer wurden im Wege eines sog. Zuordnungsplans unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange auf die neuen Aufgabenträger verteilt. Soweit es sich dabei nicht um Landesbehörden handelt, wurden die Arbeitnehmer den Kommunen und Landschaftsverbänden im Wege der sog. Personalgestellung zur Verfügung gestellt. Dabei blieben die Arbeitsverhältnisse mit dem beklagten Land bestehen.

Arbeitsrechtliche Folgen der Auflösung der Versorgungsämter in NRW

Die Klägerin war langjährig beim Versorgungsamt Gelsenkirchen im Assistenzdienst beschäftigt. Ab 1. Januar 2008 wurde sie dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster zugeordnet. Die einfache Entfernung zwischen Gelsenkirchen und Münster beträgt 83 km. Die Klägerin hat die Rechtsunwirksamkeit der personellen Maßnahme geltend gemacht und insbesondere die Auffassung vertreten, dass soziale Kriterien nicht genügend berücksichtigt worden seien. Die weite Entfernung zum Arbeitsplatz sei ihr unzumutbar.

Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht Hamm hat sie abgewiesen1. Die Revision der Klägerin blieb -ebenso wie zwei weitere Verfahren anderer, ebenfalls von der Auflösung der Versorgungsämter betroffener Arbeitnehmer – vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Das beklagte Land NRW durfte durch Gesetz eine Personalgestellung an andere öffentliche Arbeitgeber vorsehen. Diese Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die vom Land bei der Zuordnung der Beschäftigten berücksichtigten sozialen Kriterien und ihre Gewichtung sowie die Zuordnung der Klägerin im Einzelfall sind nicht zu beanstanden.

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 14. Juli 2010 – 10 AZR 21/09, 10 AZR 84/09 und 10 AZR 182/09

  1. LAG Hamm, Urteil vom 04.12.2008 – 17 Sa 997/08[]