Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz – und der Auskunftsanspruch als Stufenklage

Ein auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützter Auskunfts- und der (noch unbezifferte) Leistungsantrag können zulässig als Stufenklage nach § 254 ZPO erhoben werden.

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz – und der Auskunftsanspruch als Stufenklage

Nach § 254 ZPO kann mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eine Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden werden, was der Arbeitgeber aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Bei der Stufenklage wird ein der Höhe oder dem Gegenstand nach noch unbekannter und daher entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch nicht zu beziffernder Leistungsanspruch zugleich mit den zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilfsansprüchen auf Auskunft und ggf. Richtigkeitsversicherung erhoben1. Die in der ersten Stufe verlangte Auskunft muss für die Erhebung eines bestimmten Antrags erforderlich sein. Wenn die Auskunft dazu dient, den Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmen zu können, werden entgegen dem Gesetzeswortlaut von § 254 ZPO Informationsansprüche jeglicher Art erfasst2. Auch ist ausreichend, wenn lediglich ein Teil der für die Bezifferung benötigten Informationen im Weg der Auskunftsklage erlangt werden kann oder verlangt wird. Eine Stufenklage ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Auskunft in keiner Weise der näheren Bestimmung eines noch nicht hinreichend bestimmten, in einer nachfolgenden Stufe geltend gemachten Leistungsbegehrens, sondern anderen Zwecken dient3.

Hiernach ist die Stufenklage zulässig: Der Arbeitnehmer begehrt mit seinem Auskunftsantrag Informationen, mit denen er seine Ansprüche aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beziffern möchte, die Gegenstand seines Leistungsantrags sind und die Informationen sind erforderlich, um die Beträge zu berechnen. Es schadet nicht, dass zur Berechnung auch individuelle Faktoren notwendig sind, die der Arbeitnehmer mit seiner Stufenklage nicht erlangen kann.

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Berufungsbegründung - und ihr Mindestumfang

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. April 2023 – 10 AZR 137/22

  1. BAG 12.10.2022 – 5 AZR 135/22, Rn. 16; 28.08.2019 – 5 AZR 425/18, Rn. 17, BAGE 167, 349[]
  2. vgl. BAG 12.10.2022 – 5 AZR 135/22 – aaO; 9.11.2021 – 1 AZR 206/20, Rn. 13; 28.08.2019 – 5 AZR 425/18, Rn.20, aaO[]
  3. BAG 25.11.2021 – 8 AZR 226/20, Rn.20; 8.09.2021 – 10 AZR 11/19, Rn. 27 f.; 28.08.2019 – 5 AZR 425/18, Rn.19, aaO[]