Arbeitsschutz – und die Mitbestimmung des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgesehenen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses.

Arbeitsschutz – und die Mitbestimmung des Betriebsrats

Ein solches Mitbestimmungsrecht ergibt sich weder aus § 11 ASiG noch aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

§ 11 ASiG gibt für die erstrebte Feststellung nichts her. Die Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses und enthält nähere Vorgaben zu dessen Zusammensetzung, Aufgaben und Zusammentreten.

Die vom Betriebsrat beanspruchte Mitbestimmung folgt auch nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Dem steht der Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG entgegen.

Nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG bestehen Mitbestimmungsrechte nach dieser Bestimmung nur, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Wenn eine solche Regelung den Mitbestimmungsgegenstand inhaltlich und abschließend regelt, sind die Interessen der Arbeitnehmer hinreichend geschützt und bedürfen keines weiteren Schutzes durch Mitbestimmungsrechte. Auch fehlt es dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer zwingenden gesetzlichen oder tariflichen Regelung selbst keine Gestaltungsmöglichkeit mehr besitzt, an einem Ansatz für eine eigenständige Regelung durch die Betriebsparteien. Verbleibt dagegen trotz der gesetzlichen oder tariflichen Regelung ein Gestaltungsspielraum, ist insoweit Raum für die Mitbestimmung des Betriebsrats1.

Der Gegenstand der streitbefangenen Mindestteilnahme ist in § 11 ASiG abschließend geregelt. Der Betriebsrat verweist zwar zutreffend darauf, dass sich dem Normwortlaut eine Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses nicht unmittelbar entnehmen lässt. Sie ergibt sich aber zwingend aus der Systematik des § 11 ASiG.

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Gemäß § 11 Satz 2 ASiG setzt sich der Arbeitsschutzausschuss zusammen aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII. Das gibt gesetzlich vor, wer dem Arbeitsschutzausschuss (mindestens) angehört. Nach § 11 Satz 4 ASiG tritt der Arbeitsschutzausschuss mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Damit ist ein Mindestsitzungsturnus des Arbeitsschutzausschusses festgelegt. Wegen dieser gesetzlichen (Mindest-)Vorgaben handelt es sich um kein Zusammentreten des Arbeitsschutzausschusses, wenn bei diesem Betriebsärzte und (oder) Fachkräfte für Arbeitssicherheit regel- und planmäßig fehlen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie – wie vorliegend – von vornherein geplant nicht an allen der nach § 11 Satz 4 ASiG vorgeschriebenen mindestens einmal vierteljährlich stattfindenden Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen. Aus der Wahrnehmung der Aufgaben der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit durch überbetriebliche Dienste (§ 19 ASiG) folgen insofern keine Besonderheiten.

Im Hinblick auf diese gesetzlichen Festlegungen fehlt es für die Festlegung einer Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen im Mindestturnus des § 11 Satz 4 ASiG an einer Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitgeberin und damit an einem Handlungsspielraum, der unter Mitwirkung des Betriebsrats auszufüllen wäre. Zwar genügt die Arbeitgeberin mit ihrer tatsächlichen Handhabung einer Limitierung der Teilnahme der zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 ASiG (Betriebsärzte) und § 6 ASiG (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) verpflichteten überbetrieblichen Dienste an den vier Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses im Jahr nicht ihrer Pflicht nach § 11 ASiG. Nach der Gesetzessystematik obliegt die Durchsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtung jedoch der zuständigen Arbeitsschutzbehörde. Diese hat nach § 12 Abs. 1 ASiG eine entsprechende Maßnahme anzuordnen und diese nach § 20 ASiG im Weigerungsfalle durch Verhängung einer Geldbuße durchzusetzen. Der Betriebsrat kann nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die zuständige Arbeitsschutzbehörde ersuchen, gegenüber dem Arbeitgeber die Verpflichtungen aus § 11 ASiG im Wege einer Anordnung nach § 12 Abs. 1 ASiG durchzusetzen2.

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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 8. Dezember 2015 – 1 ABR 83/13

  1. BAG 22.07.2008 – 1 ABR 40/07, Rn. 72, BAGE 127, 146[]
  2. vgl. BAG 15.04.2014 – 1 ABR 82/12, Rn. 11 mwN, BAGE 148, 58[]