Arbeitsunfähigkeit – und die Verminderung der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L

Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L vermindert sich der Anspruch auf die Jahressonderzahlung für Monate ohne Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsansprüche.

Arbeitsunfähigkeit – und die Verminderung der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L

Die in einer Zeit, in der der Entgeltfortzahlungszeitraum nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, § 22 Abs. 1 TV-L ebenso abgelaufen war wie der Zeitraum, in dem die Arbeitnehmerin nach § 22 Abs. 2 und Abs. 3 TV-L einen Krankengeldzuschuss verlangen konnte (§ 20 Abs. 4 Satz 3 TV-L), entstandenen Urlaubsansprüche lösen keine „Ansprüche auf Entgeltfortzahlung“ im Sinne des § 20 TV-L aus.

Bei den Zeiträumen, für die sich der Anspruch auf die Jahressonderzahlung gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L jeweils um ein Zwölftel vermindert, handelt es sich um Kalendermonate ohne „Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21“. Aus der Verweisung in § 21 Satz 1 auf § 26 TV-L ergibt sich, dass für den Fall des Erholungsurlaubs mit dem „Anspruch auf … Fortzahlung des Entgelts nach § 21“ das Urlaubsentgelt gemeint ist. Denn nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TV-L haben Beschäftigte in jedem Kalenderjahr „Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21)“. Notwendige Voraussetzung für den Anspruch auf Urlaubsentgelt ist jedoch, dass Erholungsurlaub gewährt und genommen wurde. Solange dies nicht der Fall ist, besteht auch kein Anspruch auf „Fortzahlung des Entgelts“ iSv. § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L.

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Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang und der sich hieraus ergebende Sinn und Zweck des § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L zeigen, dass einer Verminderung der Jahressonderzahlung nur der Anspruch auf Urlaubsentgelt, nicht aber der Erwerb von Urlaubsansprüchen entgegensteht.

Bei der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L handelt es sich – auch – um eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung. Dies folgt aus § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L, wonach für Monate ohne Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung grundsätzlich kein Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht. Wie die Stichtagsregelung in § 20 Abs. 1 TV-L zeigt, wird mit der Jahressonderzahlung zugleich Betriebstreue honoriert. Schließlich sollen die Mitarbeiter durch die Jahressonderzahlung auch für die Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeit motiviert werden1. Dass – wie die Revision meint – die Jahressonderzahlung vor allem die Betriebstreue honoriere und eine lange Erkrankung, Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nicht dazu führen könne, die Betriebstreue weniger zu belohnen, ist unzutreffend. Sowohl der Vergütungs- als auch der Motivationscharakter der Jahressonderzahlung würden ausgeblendet, wenn bereits der Erwerb von Urlaubsansprüchen einer Verringerung des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L entgegenstünde.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach vollendeter Wartezeit (§ 4 BUrlG) für das Entstehen neuer Urlaubsansprüche zu Beginn des Kalenderjahres allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung ist. Der Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat2. Nach dem Verständnis der Revision käme die Verminderung des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung damit weder bei langzeiterkrankten noch bei solchen Beschäftigten in Betracht, die unbezahlten Sonderurlaub nach § 28 TV-L erhalten haben3. Die Ausnahmeregelung in § 20 Abs. 4 Satz 3 TV-L wäre überflüssig.

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Die Verminderung des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung hat auch nicht dann zu unterbleiben, wenn die Urlaubsansprüche aus dem betreffenden Kalenderjahr zu einem späteren Zeitpunkt abgegolten werden. Auch in diesem Fall hat der Arbeitnehmer in dem für die Jahressonderzahlung maßgeblichen Bezugsjahr im Umfang der Urlaubsabgeltung keinen Anspruch auf Urlaubsentgelt und damit auch keinen Anspruch auf „Fortzahlung des Entgelts“ iSd. § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L erworben.

Die Gegenansicht kann sich zur Stützung ihrer Auffassung nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003 (Arbeitszeitrichtlinie) berufen.

Sie übersieht, dass die Frage, ob die Arbeitnehmerin für das Kalenderjahr 2012 Urlaubsansprüche erworben hat, ausweislich der in § 20 TV-L tariflich normierten Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlusstatbestände unerheblich ist. Danach ist die Jahressonderzahlung gemäß § 20 TV-L als urlaubsunabhängige Sonderzahlung ausgestaltet4. Sie wird ohne Rücksicht darauf gezahlt, ob im jeweiligen Kalenderjahr ein Urlaubsanspruch bestand oder Urlaub gewährt oder abgegolten wurde. Auch ihre Höhe richtet sich weder nach dem Urlaubsentgelt noch nach einer etwa gezahlten Urlaubsabgeltung.

Das gewandelte Verständnis des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung, der nicht mehr als Äquivalent zum Urlaubsanspruch, sondern als ein Aliud in Form eines selbständigen Geldanspruchs anzusehen ist5, wirkt sich im Streitfall nicht zugunsten der Arbeitnehmerin aus, weil das Unionsrecht keine Vorgaben zur Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen für die tarifliche Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L enthält. Ob die Arbeitnehmerin vorliegend in jedem Kalendermonat nach und nach einen anteiligen Urlaubsanspruch erworben hat, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Selbst wenn das der Fall wäre, änderte dies nichts an der Verminderung des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L, da nach dieser Tarifvorschrift bezogen auf den Urlaub ein „Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts“ nur besteht, wenn dem Beschäftigten Urlaub gewährt wurde und er deshalb Anspruch auf Urlaubsentgelt hat. Ebenso kann dahinstehen, ob der Verminderung des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung auch ein im selben Kalenderjahr fällig gewordener Anspruch auf Urlaubsabgeltung entgegensteht. Im Streitfall ist der Abgeltungsanspruch der Arbeitnehmerin erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Januar 2013 fällig geworden6 und damit nach Ablauf des für die Jahressonderzahlung 2012 maßgeblichen Bezugszeitraums.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. November 2015 – 10 AZR 645/14

  1. BAG 12.12 2012 – 10 AZR 922/11, Rn.20 mwN, BAGE 144, 117[]
  2. BAG 6.05.2014 – 9 AZR 678/12, Rn. 11 mwN, BAGE 148, 115[]
  3. vgl. dazu BAG 7.08.2012 – 9 AZR 353/10, Rn. 9, BAGE 142, 371[]
  4. vgl. zur Differenzierung BAG 22.07.2014 – 9 AZR 981/12, Rn. 25 ff. mwN[]
  5. vgl. dazu BAG 19.05.2015 – 9 AZR 725/13, Rn. 18 mwN[]
  6. vgl. BAG 9.08.2011 – 9 AZR 352/10, Rn. 13[]