In der Regel ist der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt.

Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
Ihr kommt ein hoher Beweiswert zu. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt [1].
Allerdings kann deren Beweiswert durch den eigenen Sachvortrag der Arbeitnehmerin erschüttert sein, wenn sich aus deren Vortrag gewichtige Indizien für die Annahme ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht (oder nicht durchgehend) wegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen der Arbeitnehmerin (hier: sondern wegen einer durch die Unfruchtbarkeit des Ehemannes indizierten In-virto-Fertilisation) erteilt wurden [2].
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 5 AZR 167/16