Verschuldet ein Arbeitnehmer den Arbeitsunfall eines Arbeitskollegen, so sehen die §§ 104 ff. SGB VII für ihn einige Haftungsprivilegien – unter anderem den Verzicht auf einen Schmerzensgeldanspruch – vor. Diese Haftungsprivilegierung tritt auch ein, wenn die beiden Arbeitnehmer zwar bei verschiedenen Arbeitgebern, aber auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig sind. Zu diesem Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII musste nun der Bundesgerichtshof Stellung nehmen:
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein1. § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicher-te zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine „gemeinsame“ Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als „dieselbe“ Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als „gemeinsame“ Betriebsstätte rechtfertigt2.
Nach diesen Grundsätzen sah der Bundesgerichtshof im konkreten Fall die Annahme, durch das bloße Aufschließen der Kühlzentrale durch die Mitarbeiter der Klägerin, die telefonische Verständigung der Leitzentrale zum Abschalten der Anlage und die schlichte räumliche Nähe des Zeugen B. zum Explosionsherd sei von einer gemeinsamen Betriebsstätte auszugehen, als rechtsfehlerhaft an.
Die Tätigkeit der beiden Mitarbeiter der Klägerin hatte lediglich vorbereitende Funktion für die Überprüfung der Druckbehälter durch den Beklagten zu 2. Es fehlte sowohl an dem notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf als auch an jedwedem wechselseitigen Bezug der betrieblichen Aktivitäten. In der konkreten Unfallsituation handelte es sich um selbständige Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollzogen. Zwar war der Beklagte zu 2 zur Erbringung seiner Arbeiten darauf angewiesen, dass ihm die Kältezentrale von den Mitarbeitern der Klägerin aufgeschlossen wurde und diese eine Abschaltung der Anlage veranlassten. Ein solcher einseitiger Bezug der Tätigkeiten reicht jedoch nicht aus, um das erforderliche Miteinander der Tätigkeiten im Sinne einer gemeinsamen Betriebsstätte gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII zu begründen3.
So liegen nach den getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte für eine Gefahrengemeinschaft im Sinne einer wechselseitigen Gefährdungslage vor, wonach sich die Beteiligten aufgrund ihrer Tätigkeiten typischerweise ablaufbedingt „in die Quere kommen“ mussten. Allein die räumliche Nähe der voneinander unabhängigen Tätigkeiten der Beteiligten auf derselben Betriebsstätte reicht hierzu nicht aus. Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann zwar im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen und unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprache getroffen werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren4. Eine solche Verständigung über ein bewusstes Nebeneinander im Arbeitsablauf hat es im entschiedenen Fall aber gerade nicht gegeben. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass hierfür überhaupt eine Veranlassung bestand. Vielmehr überprüfte der Beklagte zu 2 den Druckbehälter, ohne dass der Zeuge B. in irgendeiner Weise in den Arbeitsablauf eingebunden, daran beteiligt oder auch nur davon berührt worden wäre. Allein der Zeuge B. war neben dem Beklagten zu 2 der Gefahr ausgesetzt, bei einer unsachgemäßen Überprüfung des Druckausgleichsbehälters und einer dadurch verursachten Explosion verletzt zu werden. Die Gefahr, dass der Zeuge B. seinerseits dem Beklagten zu 2 bei seiner zeitgleich ausgeführten anderweitigen Tätigkeit einen Schaden zufügen konnte, war wegen des fehlenden Miteinanders des Arbeitsablaufs rein theoretischer Natur, was nicht ausreicht, um die für eine gemeinsame Betriebsstätte erforderliche typische Gefahrengemeinschaft anzunehmen5.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Februar 2011 – VI ZR 227/09
- vgl. BGH, Urteile vom 17.10.2000 – VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; vom 24.06.2003 – VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207 f.; vom 16.12.2003 – VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216 f.; und vom 17.06.2008 – VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 19 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 23.01.2001 – VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14.09.2004 – VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f.; und vom 08.06.2010 – VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 17.10.2000 – VI ZR 67/00, aaO S. 335; und vom 16.12.2003 – VI ZR 103/03, VersR 2004, 381[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.07.2002 – VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 9; BGH, Urteile vom 17.06.2008 – VI ZR 257/06, aaO; vom 08.04.2003 – VI ZR 251/02, VersR 2003, 904, 905; vom 13.03.2007 – VI ZR 178/05, VersR 2007, 948 Rn. 22; und vom 08.06.2010 – VI ZR 147/09, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2010 – VI ZR 147/09, aaO[↩]
Bildnachweis:
- Notebook: Janeb13










