Arbeitsverträge als Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind1.

Arbeitsverträge als Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss2.

Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten3.

Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, dürfen bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht herangezogen werden. Das ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass jegliche Begleitumstände für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlossen sind vielmehr nur konkret-individuelle Umstände. Zur Auslegung heranzuziehen sind hingegen auch sonstige Begleitumstände, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragsabschlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten4.

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Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung5.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Februar 2017 – 7 AZR 291/15

  1. BAG 9.12 2015 – 7 AZR 68/14, Rn. 13; 25.06.2015 – 6 AZR 383/14, Rn. 25, BAGE 152, 82[]
  2. BAG 20.08.2014 – 10 AZR 453/13, Rn. 25[]
  3. BAG 3.08.2016 – 10 AZR 710/14, Rn. 16[]
  4. vgl. etwa BAG 15.11.2016 – 3 AZR 582/15, Rn. 34[]
  5. BAG 9.12 2015 – 7 AZR 68/14, Rn. 14; 25.06.2015 – 6 AZR 383/14, Rn. 23, BAGE 152, 82; 8.12 2010 – 10 AZR 671/09, Rn. 15, BAGE 136, 294[]