Arbeitsvertrag oder Praktikumsvertrag?

Kennzeichnend für Praktikanten ist, dass sie sich ohne Absolvierung einer systematischen Berufsausbildung zeitweilig einer betrieblichen Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtausbildung unterziehen. Sie werden vorrangig deswegen tätig, um sich notwendige praktische Erfahrungen und Kenntnisse anzueignen, die zur Vorbereitung auf einen Beruf erforderlich sind.

Arbeitsvertrag oder Praktikumsvertrag?

Kennzeichnend für ein Praktikumsverhältnis ist insbesondere auch seine zeitliche Begrenztheit, was nunmehr auch explizit seinen gesetzlichen Niederschlag im MiLoG, dort in § 22, gefunden hat. Letztlich entscheidend ist dabei, wie das Vertragsverhältnis tatsächlich gelebt wurde, nicht aber die dafür gewählten Bezeichnungen.

Vertraglichen Regelungen wie Probezeitvereinbarung, Nebentätigkeitsgenehmigung und Urlaubsplanung sind typischerweise solche eines Arbeitsvertrages. Zudem ist eine rund 5 1/4 Jahre dauernde Tätigkeit in ein und demselben Betrieb, welche schließlich von der „Praktikantin“ beendet wurde, nur schwerlich mit dem Grundverständnis, dass ein Praktikum eine zeitweilige und zugleich zeitlich begrenzte Tätigkeit darstellt, in Einklang zu bringen. Es ist nicht nachzuvollziehen, welche praktischen Erfahrungen und Kenntnisse auch noch nach Ablauf eines Zeitraumes, in dem der Großteil aller klassischen Ausbildungsberufe abgeschlossen wird, vermittelt worden sein sollen.

Arbeitsgericht München, Urteil vom 11. Dezember 2015 – 36 Ca 4986/15

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