Eine als Gleichstellungsabrede auszulegende arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel hat ihre Dynamik in dem Zeitpunkt verloren, in dem die normative Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes entfallen ist.

Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts waren bei entsprechender Tarifgebundenheit des Arbeitgebers Bezugnahmeklauseln wie diejenige im Arbeitsvertrag der Parteien in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen1. Diese verweisen dynamisch auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge. War der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tarifgebunden, führt jedoch der Wegfall der Tarifgebundenheit dazu, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch in der Fassung anzuwenden waren, die in diesem Zeitpunkt galt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wendet das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem 1.01.2002 vereinbart worden sind2.
Um einen solchen sog. Altvertrag handelt es sich auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Die arbeitsvertragliche Abrede wurde vor dem 1.01.2002 getroffen. Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde – soweit ersichtlich – seither nicht geändert. Die damalige Arbeitgeberin des Klägers war bei Abschluss des Arbeitsvertrags tarifgebunden.
Danach verweist die Bezugnahmeklausel auf den BAT in der zuletzt gültigen Fassung des 78. Änderungstarifvertrags vom 31.01.2003.
Die Beklagte ist nicht an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gebunden. In welchem genauen Zeitpunkt die entsprechende Tarifgebundenheit ihrer Rechtsvorgängerinnen entfallen ist, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Dies kann jedoch dahinstehen. Die Tarifgebundenheit – und damit die Dynamik der Bezugnahmeklausel – endete spätestens mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte im November 2005.
In diesem Zeitpunkt war der BAT noch nicht durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt worden. Der Arbeitsvertrag vom 01.10.1971 war mit dem Land Schleswig-Holstein geschlossen worden. Ein Bezug zu einem kommunalen Arbeitgeber ist nicht zu erkennen. Eine Ablösung des in Bezug genommenen BAT wäre deshalb allenfalls durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Betracht gekommen, welcher zum 1.11.2006 und damit in jedem Fall nach Wegfall der Tarifgebundenheit der Beklagten bzw. einer ihrer Rechtsvorgängerinnen in Kraft getreten ist. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Bezugnahmeklausel durch die spätere Ablösung des BAT lückenhaft geworden wäre und ggf. einer ergänzenden Auslegung bedurft hätte3.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 4 AZR 503/12
- vgl. etwa BAG 10.12 2008 – 4 AZR 881/07, Rn. 18 mwN[↩]
- st. Rspr., BAG 19.10.2011 – 4 AZR 811/09, Rn.20; 18.11.2009 – 4 AZR 514/08, Rn. 18 mwN, BAGE 132, 261[↩]
- ausf. zu den Voraussetzungen und Maßstäben einer solchen Auslegung BAG 19.05.2010 – 4 AZR 796/08, Rn. 23, 31 ff., BAGE 134, 283; 6.07.2011 – 4 AZR 706/09, Rn. 27, 31 ff., BAGE 138, 269[↩]