Die Gerichte für Arbeitssachen sind für die Entscheidung einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB auch dann nicht zuständig, wenn sich die Vorfrage erst in der Rechtsmittelinstanz stellt. Die mit § 87 Satz 2 GWB bezweckte Verfahrensbeschleunigung ist eine spezifisch kartellrechtliche, die vor den Kartellgerichten zum Tragen kommen soll.

Hängt die Entscheidung einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit ganz oder teilweise von kartellrechtlichen Vorfragen ab, für die gemäß § 87 Satz 2 GWB die ausschließliche Zuständigkeit der Kartellgerichte besteht, sind die Gerichte für Arbeitssachen für eine Entscheidung dieser Rechtsstreitigkeit nicht zuständig.
Nach § 87 Satz 1 GWB in der vom 30.06.2013 bis zum 8.06.2017 geltenden Fassung1 waren für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung dieses Gesetzes, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Diese Bestimmung ist durch Gesetz vom 01.06.20172 mit Wirkung zum 9.06.2017 geändert worden und lautet nunmehr: „Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig“ (im Folgenden Kartellstreitsachen im engeren Sinne). Der hier maßgebliche Satz 2 des § 87 GWB, wonach Satz 1 auch gilt, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt (im Folgenden Streitigkeiten mit kartellrechtlichen Vorfragen), ist durch diese letzte Gesetzesänderung inhaltlich nicht verändert worden3.
Was unter einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB zu verstehen ist, erschließt sich durch Abgrenzung zu den Kartellstreitsachen iSv. § 87 Satz 1 GWB. Zu den Kartellstreitsachen im engeren Sinne gehören vornehmlich die Klagen, mit denen kartellrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, sowie Klagen, die ihre Grundlage allein im nationalen oder europäischen Kartellrecht haben. Unter einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB ist mithin all das zu verstehen, was an Kartellrecht inzidenter zur Beantwortung einer nicht-kartellrechtlichen Hauptfrage zu prüfen ist4. Die kartellrechtliche Vorfrage muss sich demnach auf eine Vorschrift aus dem GWB bzw. einen aus diesem Gesetz folgenden Grundsatz beziehen5.
Die Annahme einer die Zuständigkeit der Kartellgerichte begründenden kartellrechtlichen Vorfrage ist nach dem Zweck des GWB allerdings nur gerechtfertigt, wenn eine Partei durch ausreichenden Tatsachenvortrag einen kartellrechtlich relevanten Sachverhalt darlegt6.
Nach § 87 Satz 2 GWB muss die Entscheidung des Rechtsstreits zudem ganz oder teilweise von der kartellrechtlichen Vorfrage abhängen. Die Vorfrage muss sich demnach in einem Rechtsstreit in der Weise stellen, dass die Entscheidung von ihrer Beantwortung abhängt. Ist der Streit ohne Entscheidung der kartellrechtlichen Vorfrage, und zwar im Sinne einer Abweisung der Klage oder eines Stattgebens, aus anderen Gründen entscheidungsreif, sind die Kartellgerichte nicht zuständig7.
§ 87 GWB regelt nicht nur die sachliche Zuständigkeit innerhalb des ordentlichen Rechtswegs, sondern bestimmt in seinem Anwendungsbereich für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten iSv. § 13 GVG eine ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der Kartell-Landgerichte, die von Amts wegen zu beachten ist8.
Die in den §§ 87 ff. GWB getroffenen Verfahrensbestimmungen bewirken eine Konzentration kartellrechtlicher Fragen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei einigen wenigen, auf diesem Gebiet besonders sachkundigen Spruchkörpern. Dies sind die Kartellspruchkörper bei den Kartell-Landgerichten und in den Rechtsmittelinstanzen die bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof nach § 91 GWB und § 94 GWB zu bildenden Kartellsenate. Nach § 91 GWB entscheidet der bei den Oberlandesgerichten gebildete Kartellsenat ua. über Berufungen gegen Endurteile und Beschwerden gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 GWB, und nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 GWB entscheidet der beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat über die unter Buchst. a)) bis c)) aufgeführten Rechtsmittel in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 GWB. Diese Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen dient der Qualität und Einheitlichkeit der Rechtsprechung (vgl. § 89 Abs. 1 Satz 1 GWB). Mit der Zuständigkeitsregelung in den §§ 87 ff. GWB ist der Gesetzgeber bewusst von der herkömmlichen Ordnung der Rechtswege abgewichen, um in kartellrechtlichen Fragen Widersprüche zwischen Entscheidungen von Gerichten verschiedener Rechtswege auszuschließen und dadurch zu verhindern, dass sich über die Rechtsbegriffe, die für die Anwendung des Gesetzes maßgebend sind, abweichende Auffassungen herausbilden9.
Dies findet seine Bestätigung in der in § 88 GWB getroffenen Regelung, wonach mit der Klage nach § 87 GWB die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden kann, wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei dem nach § 87 GWB zuständigen Gericht geltend zu machen ist. Dies gilt auch dann, wenn für die Klage wegen des anderen Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist. Dabei liegt die wesentliche Bedeutung dieser Bestimmung nicht darin, dass sie die Verbindung von nicht-kartellrechtlichen mit kartellrechtlichen Ansprüchen vor den Kartellgerichten überhaupt gestattet, sondern darin, dass sie der Zuständigkeit des Kartellgerichts den Vorrang sogar vor der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts gibt10.
Dies hat zur Folge, dass auch die Gerichte für Arbeitssachen, soweit sie über bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden, für die Entscheidung über eine kartellrechtliche Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB nicht zuständig sind11.
Aus § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet, ergibt sich nichts Abweichendes. Zwar hat das Gericht nach dieser Bestimmung eine rechtswegfremde, entscheidungserhebliche Vorfrage zu prüfen und hierüber zu entscheiden. Allerdings stellt sich § 87 Satz 2 GWB als Ausnahme von dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz dar, dass die in der Hauptsache zuständigen Gerichte Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten selbständig beurteilen können. Dem für Kartellrechtsfragen nicht zuständigen Nicht-Kartellgericht wird mit § 87 GWB damit nicht nur die Hauptsachenkompetenz, sondern auch die Vorfragenkompetenz genommen12.
Dies gilt auch dann, wenn sich eine entscheidungserhebliche kartellrechtliche Vorfrage erst im laufenden Verfahren erster Instanz oder in der Rechtsmittelinstanz stellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Vorfrage aus dem Sachvorbringen der klagenden oder der beklagten Partei ergibt. Ebenso wenig von Bedeutung ist, welche Rechtsansicht die Parteien im Hinblick auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidungserheblichen kartellrechtlichen Vorfrage vertreten, weshalb das angerufene Nicht-Kartellgericht an übereinstimmende Rechtsansichten der Parteien nicht gebunden ist. Entscheidend ist allein, dass das angerufene Nicht-Kartellgericht zu der Annahme gelangt, dasseine Entscheidung des Rechtsstreits ohne die Beurteilung kartellrechtlicher Vorfragen iSv. § 87 Satz 2 GWB nicht möglich ist. In diesen Fällen entfällt nachträglich die Zuständigkeit des Nicht-Kartellgerichts; der in § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG – ebenso in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO – statuierte Grundsatz der „perpetuatio fori“ greift nicht ein13.
Vor dem Hintergrund, dass die Konzentration kartellrechtlicher Fragen bei den Kartellgerichten dazu dient, eine einheitliche Rechtsprechung auf diesem Gebiet durch besonders sachkundige Spruchkörper sicherzustellen, bleibt die Vorfragenkompetenz der Gerichte für Arbeitssachen allerdings dann erhalten, wenn sich die entscheidungserhebliche kartellrechtliche Vorfrage zweifelsfrei beantworten lässt14, wenn also die Rechtslage hinsichtlich der kartellrechtlichen Vorfrage eindeutig ist15. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die kartellrechtliche Vorfrage so einfach zu beantworten ist, dass divergierende Entscheidungen der Kartellgerichte und der Nicht-Kartellgerichte nicht zu erwarten sind, sondern insbesondere auch dann, wenn die kartellrechtliche Vorfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung der Kartellgerichtsbarkeit bereits geklärt wurde16.
Ist in einem bürgerlichen Rechtsstreit der Rechtsweg zu dem angerufenen Nicht-Kartellgericht nach § 87 Satz 2 GWB nicht gegeben, weil die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von kartellrechtlichen Vorfragen iSv. § 87 Satz 2 GWB abhängt, so hat dieses den gesamten Rechtsstreit von Amts wegen ohne entsprechenden Antrag nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Kartell-Landgericht mit Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu verweisen17.
Dies gilt in den Rechtsmittelinstanzen auch dann, wenn das Arbeitsgericht stillschweigend seine Zuständigkeit durch Erlass eines Urteils bejaht hat, ohne dass es darauf ankäme, ob aufgrund der Rüge einer Partei eine Vorabentscheidung des Arbeitsgerichts geboten gewesen wäre18.
Aus § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG sowie § 17a Abs. 5 GVG folgt nichts Abweichendes19.
Nach § 17a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Gleiches gilt nach § 65 ArbGG für das Landesarbeitsgericht und über die Regelung des § 73 Abs. 2 ArbGG für das Bundesarbeitsgericht. § 17a Abs. 5 GVG und § 65 ArbGG sollen dazu beitragen, die Frage der Rechtswegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend zu klären und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtswegs zu belasten20. Nur aus diesem Grund hat das Rechtsmittelgericht die ausdrücklich oder stillschweigend bejahende Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs als bindend hinzunehmen21.
Diese Bestimmungen, die der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung der Rechtsmittelgerichte dienen, greifen im Anwendungsbereich des § 87 Satz 2 GWB nicht ein. Die Verfahrensverzögerung, die sich aus einer ggf. erst vom Berufungs- oder Revisionsgericht erfolgenden Verweisung an die Kartellgerichte ergibt, hat der Gesetzgeber bei der Schaffung von § 87 Satz 2 GWB bewusst in Kauf genommen.
Da sich kartellrechtliche Vorfragen häufig noch nicht in erster Instanz stellen, würde eine Anwendung von § 17a Abs. 5 GVG sowie von § 65 ArbGG dazu führen, dass die Bestimmung des § 87 Satz 2 GWB über die ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der Kartellgerichte in einer Vielzahl von Fällen leerlaufen würde. Dass der Gesetzgeber dies gewollt hat, kann schon vor dem Hintergrund, dass er in der Gesetzesbegründung betont hat, dass die kartellrechtliche Problematik häufig erst in der Berufungsinstanz aufgeworfen wird22, indes nicht angenommen werden.
Dass es dem Gesetzgeber mit § 87 Satz 2 GWB darum ging, kartellrechtliche Vorfragen auch dann bei den Kartellgerichten zu konzentrieren, wenn sich diese Fragen erst in der Rechtsmittelinstanz als entscheidungserheblich herausstellen, wird auch durch die Gesetzesbegründung im Übrigen bestätigt.
Das GWB in der bis zum 31.12 1998 geltenden Fassung (im Folgenden GWB aF) sah im Hinblick auf die Zuständigkeit von Kartellgerichten eine klare Trennung zwischen kartellrechtlicher Hauptfrage und kartellrechtlicher Vorfrage vor. Während nach § 87 GWB aF für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Kartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen ergeben, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, und § 96 Abs. 1 GWB aF bestimmt, dass die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ausschließlich ist, ordnet § 96 Abs. 2 GWB aF an, dass das angerufene Nicht-Kartellgericht in dem Fall, dass die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach dem GWB aF zu treffen ist, das Verfahren bis zur Entscheidung durch die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Gerichte auszusetzen hat. Hierdurch sollte den Parteien Gelegenheit gegeben werden, die kartellrechtliche Vorfrage durch Anrufen der Kartell-Landgerichte klären zu lassen.
Da sich diese Trennung zwischen den Kartellrechtsstreitigkeiten im engeren Sinne und den Streitigkeiten mit kartellrechtlichen Vorfragen nach Auffassung des Gesetzgebers als wenig praktikabel erwiesen hatte, wurde sie aufgegeben und durch eine Gesamtzuständigkeit der Kartellgerichte für Kartellrechtsfragen ersetzt22.
Ausweislich der Gesetzesbegründung sprachen dabei für die Neuregelung zunächst prozessökonomische Gründe: Nach der Konzeption der §§ 87 und 96 GWB aF musste der Verkaufsleiter, der einen zivilrechtlichen Anspruch mit kartellrechtlicher Vorfrage geltend machen wollte, zunächst das allgemeine Zivilgericht anrufen. Dieses musste dann für die kartellrechtliche Vorfrage den Rechtsstreit aussetzen. Nach Klärung der Kartellrechtsfrage durch maximal drei Instanzen entschied sodann das Zivilgericht unter Berücksichtigung der rechtskräftig entschiedenen Kartellrechtsfrage über den übrigen Rechtsstreit. Dieser Streit ging ggf. erneut durch drei Instanzen. Soweit von Anfang an ersichtlich war, dass der zu verhandelnde Fall kartellrechtliche Vorfragen aufwarf, konnte der Verkaufsleiter zwar direkt das Kartellgericht anrufen. Da sich die kartellrechtliche Problematik allerdings nicht selten erst in der Berufungsinstanz zeigte, war der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz auszusetzen und der Instanzenweg hinsichtlich der kartellrechtlichen Vorfrage begann erneut beim Landgericht22.
Eine Abkehr vom Zuständigkeitssystem nach §§ 87 und 96 GWB aF durch Begründung einer Gesamtzuständigkeit der Kartellgerichte für sämtliche Kartellrechtsfragen war aus Sicht des Gesetzgebers aber auch deshalb geboten, weil die Gerichte selbst nach – aus Sicht des Gesetzgebers zweifelhaften – Auswegen gesucht haben, um den Parteien den mit § 96 GWB aF einhergehenden umständlichen, kostenintensiven und zeitraubenden Parallelprozess zu ersparen, indem die Berufungsgerichte beispielsweise einen Rechtsstreit hinsichtlich der kartellrechtlichen Vorfrage an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts verwiesen und so den Rechtsstreit zerteilten oder aber die Gerichte die kartellrechtliche Vorfrage selbst entschieden, weil sie – in sehr weiter Auslegung – davon ausgingen, die Rechtslage hinsichtlich der kartellrechtlichen Vorfrage sei eindeutig. Dies führte aus der Sicht des Gesetzgebers dazu, dass „eine nicht unerhebliche Zahl von kartellrechtlichen Streitigkeiten vor an sich unzuständigen Gerichten entschieden“ wurde22. Diese Praxis hatte zudem zur Folge, dass eine Benachrichtigung des Bundeskartellamts gemäß § 90 GWB aF unterblieb und häufig erst in der Revisionsinstanz durch den Kartellsenat des Bundesgerichtshofs erfolgte. Hierdurch wurde die in dieser Instanz durchweg erfolgende Stellungnahme des Bundeskartellamts in der mündlichen Verhandlung erschwert, da die vorinstanzlichen Schriftsätze nicht vorlagen22. Auch um diesen Problemen zu begegnen, hat der Gesetzgeber mit § 87 GWB die Gesamtzuständigkeit der Kartellgerichte für sämtliche Kartellrechtsfragen angeordnet.
Nach alledem dient die mit § 87 Satz 2 GWB bewirkte Konzentration kartellrechtlicher Vorfragen bei den Kartellgerichten neben dem Ziel, eine einheitliche Rechtsprechung auf diesem Gebiet durch besonders sachkundige Spruchkörper sicherzustellen, zwar auch der Verfahrensbeschleunigung. Diese Verfahrensbeschleunigung ist allerdings eine spezifisch kartellrechtliche, die im dafür vorgesehenen Rechtsweg stattfinden soll. Aus diesem Grund muss weder das Landesarbeitsgericht noch das Bundesarbeitsgericht die ausdrücklich oder stillschweigend seine Zuständigkeit bejahende Entscheidung des Arbeitsgerichts nach § 17a Abs. 5 GVG bzw. § 65 ArbGG als bindend hinnehmen.
Wie ausgeführt, verfolgt der Gesetzgeber mit den in § 17a Abs. 5 GVG und § 65 ArbGG getroffenen Regelungen den Zweck, die Frage der Rechtswegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend zu klären und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtswegs zu belasten20. Diese Erwägung kann von vornherein nicht zum Tragen kommen, wenn sich – was nicht selten vorkommt – die Entscheidungserheblichkeit einer kartellrechtlichen Vorfrage ohnehin erst nach Abschluss der ersten Instanz herausstellt23 und ein Ausschluss der Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts im Hinblick auf den Rechtsweg dazu führen würde, dass die in § 87 Satz 2 GWB getroffene Regelung in einer Vielzahl von Fällen leerlaufen würde. Denn dann würde das grundlegende Ziel der mit § 87 GWB begründeten Gesamtzuständigkeit der Kartellgerichte, für alle Kartellrechtsfragen eine einheitliche Rechtsprechung auf diesem Gebiet durch besonders sachkundige Spruchkörper sicherzustellen und auch dem Bundeskartellamt die Möglichkeit zu geben, den Kartellsenat beim Bundesgerichtshof durch sachkundige Stellungnahmen zu unterstützen, von vornherein nicht erreicht. Damit liegt der Ausgestaltung der §§ 87 ff. GWB erkennbar die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde, von der herkömmlichen Ordnung der Rechtswege abzuweichen, um in kartellrechtlichen Fragen Widersprüche zwischen Entscheidungen von Gerichten verschiedener Rechtswege auszuschließen und dadurch zu verhindern, dass sich über die Rechtsbegriffe, die für die Anwendung des Gesetzes maßgebend sind, abweichende Auffassungen herausbilden24. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von dieser grundlegenden Entscheidung zugunsten einer weiteren Verfahrensbeschleunigung abweichen wollte, gibt es nicht. Die Verfahrensverzögerung, die sich aus einer ggf. erst vom Berufungs- oder Revisionsgericht erfolgenden Verweisung an die Kartellgerichte ergibt, hat der Gesetzgeber bei Schaffung von § 87 Satz 2 GWB damit bewusst in Kauf genommen. Da die Verweisung des Rechtsstreits durch das Nicht-Kartellgericht an das Kartellgericht nicht nur voraussetzt, dass die kartellrechtliche Vorfrage – wie unter Rn. 13 ausgeführt – entscheidungserheblich ist, sondern auch, dass sie sich nicht zweifelsfrei beantworten lässt25, hat der Gesetzgeber die Fälle einer notwendigen Verweisung ohnehin auf das zur Zweckerreichung Erforderliche beschränkt.
Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen für die Entscheidung über die Klageanträge nicht zuständig, wenn diese Entscheidung zumindest teilweise von kartellrechtlichen Vorfragen abhängt, für die gemäß § 87 Satz 2 GWB die ausschließliche Zuständigkeit der Kartellgerichte besteht, und wenn sich die entscheidungserheblichen kartellrechtlichen Vorfragen auch nicht zweifelsfrei beantworten lassen.
Im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf teilweisen Ersatz der von der Arbeitgeberin aufgrund des Bußgeldbescheids des Bundeskartellamts vom 18.07.2013 gezahlten Geldbuße durch den Verkaufsleiter stellen sich zunächst die folgenden kartellrechtlichen Vorfragen:
Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Wertungen der kartellrechtlichen Bestimmungen des § 81 GWB sowie des Art. 23 der VO 1/2003/EG des Rates vom 16.12 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 EG niedergelegten Wettbewerbsregeln einer Haftung des Verkaufsleiters für die vom Bundeskartellamt gegen die Arbeitgeberin verhängten Geldbußen überhaupt entgegenstehen und deshalb eine Inanspruchnahme des Verkaufsleiters von vornherein ausscheidet. Diese Frage betrifft die Auslegung und Anwendung von Normen des Kartellrechts und ist deshalb eine kartellrechtliche Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB26. Diese Frage lässt sich – wie das Bundesarbeitsgericht bereits in seinem Urteil vom 29.06.201727 ausgeführt hat – nicht zweifelsfrei beantworten.
Darüber hinaus würde sich für den Fall, dass die angeführte Frage im Sinne einer grundsätzlich möglichen Haftung des Verkaufsleiters zu entscheiden sein sollte, die kartellrechtliche Vorfrage stellen, ob die in § 81 Abs. 4 Satz 1 und Satz 5 GWB für die Bebußung von natürlichen Personen bestimmten Haftungsobergrenzen von 100.000, 00 Euro bzw. einer Million Euro auch in dem Fall gelten, dass das bebußte Unternehmen einen oder mehrere Arbeitnehmer auf Ersatz der gezahlten Geldbuße in Anspruch nimmt28. Ferner könnte sich im Hinblick auf eine etwaige Haftung des Verkaufsleiters auf teilweisen Ersatz der von der Arbeitgeberin gezahlten Geldbuße die kartellrechtliche Vorfrage stellen, ob es einen Unterschied macht, ob das Bundeskartellamt von der in § 81 Abs. 5 GWB vorgesehenen Möglichkeit der Vorteilsabschöpfung Gebrauch gemacht hat oder ob die Geldbuße allein der Ahndung dient29.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob die unter Rn. 36 f. dargestellten kartellrechtlichen Vorfragen letztlich entscheidungserheblich sind. Jedenfalls hängt die Entscheidung über sämtliche Widerklageanträge ganz überwiegend vom Bedeutungsgehalt des § 33 Abs. 4 Satz 1 GWB idF vom 26.06.2013 (im Folgenden § 33 Abs. 4 GWB aF 2013) ab. Die Vorschrift entspricht § 33b Satz 1 GWB in der seit dem 27.12 2016 geltenden Fassung vom 01.06.20172. § 33 Abs. 4 Satz 1 GWB aF 2013 lautet: „Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Schadensersatz gefordert, ist das Gericht an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen wurde“.
Insoweit stellt sich zunächst die kartellrechtliche Vorfrage, ob die in § 33 Abs. 4 Satz 1 GWB aF 2013 normierte Bindungswirkung sich auch auf im Bußgeldbescheid genannte Personen erstreckt, die nicht Adressaten des Bußgeldbescheids oder Beteiligte des Verfahrens waren. Sollte diese Frage zu bejahen sein, müsste die Arbeitgeberin jedenfalls nicht beweisen, dass der Verkaufsleiter an den kartellrechtswidrigen Absprachen beteiligt war.
Diese Vorfrage ist auch nicht zweifelsfrei zu beantworten. Zwar wird im Schrifttum eine Bindungswirkung gegenüber im Bescheid genannten Personen, die nicht Adressaten des Bußgeldbescheids waren, mit der Begründung abgelehnt, dass diese Personen nicht die Möglichkeit hätten, sich durch die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung zu wehren30. Das soll auch dann gelten, wenn ihnen in der fraglichen Entscheidung ein Kartellrechtsverstoß zur Last gelegt wird31. Auch hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteilen vom 09.04.201432 sowie vom 29.01.201433 entschieden, dass die Bindungswirkung auf Seiten des Schuldners davon abhängt, dass „der auf Schadensersatz in Anspruch Genommene an dem Verfahren, das zur bindenden Entscheidung geführt hat, beteiligt gewesen ist und dort rechtliches Gehör gefunden hat“. Die Frage nach der Reichweite der Bindungswirkung des § 33 Abs. 4 GWB aF 2013 ist hingegen noch nicht durch höchstrichterliche Rechtsprechung der Kartellgerichte geklärt. Insbesondere ist nicht geklärt, ob die Bindungswirkung auch eine möglicherweise an den kartellrechtswidrigen Absprachen beteiligte natürliche Person erfasst. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.07.201634 ergibt sich nichts Anderes. Dieses Urteil ist insoweit nicht einschlägig. In dieser Entscheidung ging es ausschließlich um die Haftung der bebußten Gesellschaft und nicht um die einer natürlichen, an dem Geschehen beteiligten Person35.
Ebenso nicht zweifelsfrei zu beantworten und durch die Rechtsprechung der Kartellgerichte nicht geklärt ist die kartellrechtliche Vorfrage, ob sich eine Bindungswirkung des Bußgeldbescheids auch auf das Verschulden der in Anspruch genommenen Person beziehen kann36. Im Schrifttum wird eine Bindungswirkung in Bezug auf das Verschulden – wie auch eine Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast – teilweise verneint37.
Nicht zweifelsfrei zu beantworten und auch nicht durch die Rechtsprechung der Kartellgerichte geklärt ist bislang zudem die Frage nach dem sachlichen Anwendungsbereich des § 33 Abs. 4 GWB aF 2013. Dieser soll sich nach im Schrifttum vertretenen Auffassungen im Ausgang „nur“ auf „Follow-on“-Klagen nach § 33 Abs. 3 GWB aF 2013 beziehen38. Danach können Ansprüche iSd. § 33 GWB nur von denselben Betroffenen geltend gemacht werden, die auch die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nach § 33 Abs. 1 GWB haben39. Dementsprechend kann Anspruchsgegner nur derjenige sein, dem ein in § 33 Abs. 1 GWB definierter Kartellverstoß zur Last gelegt wird40. Unklar ist damit, ob die Bindungswirkung „ausschließlich“ die Geschädigten schützen soll41. Dazu dürfte die bebußte Gesellschaft selbst wohl nicht gehören. Für diese Annahme spricht auch, dass die Bindungswirkung systematisch vor dem Hintergrund des Anspruchs aus § 33 Abs. 3 GWB aF 2013 angelegt ist42, was auch § 33 Abs. 5 GWB aF 2013 (Verjährung) zeigt.
Für den Fall, dass – auch aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen – eine Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB aF 2013 im Hinblick auf die Feststellung einer (schuldhaften) Beteiligung des Verkaufsleiters an kartellrechtswidrigen Absprachen ausscheiden sollte, würde sich die Frage stellen, ob sich aus dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 18.07.2013 – ggf. iVm. den Wertungen des § 33 Abs. 4 GWB aF 2013 – der Beweis eines ersten Anscheins für das Vorliegen einer Pflichtverletzung durch den Verkaufsleiter, nämlich einer Beteiligung des Verkaufsleiters an den kartellrechtswidrigen Absprachen und/oder einem Verschulden des Verkaufsleiters, ergeben kann. Dies wird im kartellrechtlichen Schrifttum erwogen43.
Bei der Frage nach einem möglichen, aus dem Bußgeldbescheid – ggf. iVm. den Wertungen des § 33 Abs. 4 GWB aF 2013 – folgenden Anscheinsbeweis, der auch am Bußgeldverfahren nicht beteiligte, aber im Bescheid genannte Personen erfasst, handelt es sich um eine kartellrechtliche Vorfrage. Es geht um spezifisch kartellrechtliche Wertungen, die Auswirkungen auf die prozessuale Darlegungslast haben. Diese Vorfrage ist auch entscheidungserheblich. Sie hat – wie auch die Entscheidung des Berufungsgerichts zeigt – unmittelbare Auswirkungen auf die Beweiserhebung und Beweiswürdigung des Gerichts. Sollten die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen, müsste die Arbeitgeberin nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen, dass der Verkaufsleiter an kartellrechtswidrigen Absprachen beteiligt war. Vielmehr müsste der Verkaufsleiter den Anschein durch einen vereinfachten Gegenbeweis erschüttern.
Die Vorfrage ist auch weder zweifelsfrei zu beantworten, noch in der Rechtsprechung der Kartellgerichte hinreichend geklärt. Insbesondere hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs diese Frage für die vorliegende Konstellation noch nicht entschieden. Es geht auch – anders als der Verkaufsleiter meint – bei der Annahme eines Anscheinsbeweises nicht um eine unzulässige Beweislastumkehr aus Billigkeitsgründen im Einzelfall44, sondern um allgemeine Grundsätze des Beweisrechts, die hier kartellrechtlich determiniert sind.
Das Bundesarbeitsgericht konnte es offenlassen, ob die weiteren Klageanträge zu 2. bis 6. mangels hinreichender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) bzw. mangels des erforderlichen Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) unzulässig sind. Eine etwaige Unzulässigkeit dieser Anträge würde an der Unzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die Entscheidung über die Klageanträge zu 1. bis 6. nichts ändern.
Dies folgt bereits daraus, dass der auf Zahlung gerichtete Klageantrag zu 1. zulässig ist. Er ist – nachdem die Arbeitgeberin die genaue Zusammensetzung der eingeklagten Gesamtforderung vor dem Bundesarbeitsgericht erläutert hat (konkret bezifferte Kosten nebst Anteil des Verkaufsleiters an der Geldbuße) – hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch die Bezifferung des Zahlungsantrags auf 430.000, 00 Euro begegnet keinen durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken. Unabhängig von der Frage, ob das Berufungsgericht zutreffend über einen Zahlungsantrag iHv. 300.000, 00 Euro entschieden hat, ist jedenfalls die entsprechende Erweiterung des Antrags zu 1. auf insgesamt 430.000, 00 Euro in der Revisionsinstanz – entgegen der Auffassung des Verkaufsleiters, zulässig45. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits zumindest teilweise iSd. § 87 Satz 2 GWB von einer kartellrechtlichen Vorfrage ab.
Desungeachtet dürfte sich auswirken, dass die Verweisung an das Landgericht als Kartellgericht den vollen Instanzenzug für den gesamten noch anhängigen Rechtsstreit vor den Kartellgerichten eröffnet. Die etwaige Unzulässigkeit von Klageanträgen dürfte vor dem Hintergrund des durch Art.19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes und wegen der Vorgreiflichkeit kartellrechtlicher Vorfragen wohl nur dann der Annahme der Entscheidungserheblichkeit kartellrechtlicher Vorfragen entgegenstehen, wenn die Anträge absehbar und endgültig unzulässig wären, weil etwaige Zulässigkeitsmängel beim Landgericht als Kartellgericht durch Antragsänderungen oder Klarstellungen nach den §§ 263, 264 ZPO nicht behoben werden könnten.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. März 2019 – 8 AZR 366/16
- BGBl. I S. 1750[↩]
- BGBl. I S. 1416[↩][↩]
- BAG 29.06.2017 – 8 AZR 189/15, Rn. 17, BAGE 159, 316[↩]
- BAG 29.06.2017 – 8 AZR 189/15, Rn. 18, BAGE 159, 316[↩]
- vgl. OLG Düsseldorf 9.05.2018 – VI-U (Kart) 1/18, Rn. 34[↩]
- BAG 29.06.2017 – 8 AZR 189/15, Rn.19, BAGE 159, 316[↩]
- BAG 29.06.2017 – 8 AZR 189/15, Rn.20 mwN, BAGE 159, 316[↩]
- BAG 29.06.2017 – 8 AZR 189/15, Rn. 21 mwN, BAGE 159, 316[↩]
- BAG 29.06.2017 – 8 AZR 189/15, Rn. 22 mwN, BAGE 159, 316[↩]
- BAG 29.06.2017 – 8 AZR 189/15, Rn. 23 mwN, BAGE 159, 316[↩]
- BAG 29.06.2017 – 8 AZR 189/15, Rn. 24 mwN, BAGE 159, 316[↩]
- BAG 29.06.2017 – 8 AZR 189/15, Rn. 25 mwN, BAGE 159, 316[↩]
- vgl. BAG 29.06.2017 – 8 AZR 189/15, Rn. 29 mwN, BAGE 159, 316[↩]
- BAG 29.06.2017 – 8 AZR 189/15, Rn. 30, BAGE 159, 316[↩]
- vgl. BT-Drs. 13/9720 S. 46; vgl. auch BGH 4.04.1975 – KAR 1/75, zu II 3 der Gründe, BGHZ 64, 342[↩]
- vgl. zu dieser Frage auch BAG 29.06.2017 – 8 AZR 189/15, Rn. 30 mwN, BAGE 159, 316[↩]
- BAG 29.06.2017 – 8 AZR 189/15, Rn. 28 mwN, BAGE 159, 316[↩]
- zu dieser Ausnahme von § 17a Abs. 5 GVG vgl. etwa BAG 25.01.2005 – 1 AZR 657/03, zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 113, 230[↩]
- vgl. BAG 29.06.2017 – 8 AZR 189/15, Rn. 31, 32, BAGE 159, 316; vgl. zur Kritik: Lotze/Heyers NZKart 2018, 29, 31 f.; ErfK/Koch 19. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 3; dem Bundesarbeitsgericht zustimmend: Bauer ArbRAktuell 2017, 374; Bunte NJW 2018, 123, 124; ders. Anm. EWiR 2017, 735, 736; Haus/Herb/Schlupkothen ZWH 2018, 134, 136; HWK/Kalb 8. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 14 Fn. 5; BeckOK ArbR/Klose Stand 1.12 2018 ArbGG § 65 Rn. 3; Kissel/Mayer GVG 9. Aufl. § 13 Rn. 22, § 17 Rn. 10; Thelen WuW 2018, 17, 19; Windeln ArbRB 2018, 5, 6; Musielak/Voit/Wittschier ZPO 16. Aufl. § 17 GVG Rn. 6[↩]
- vgl. BT-Drs. 11/7030 S. 36 f.[↩][↩]
- vgl. BT-Drs. 11/7030 S. 36 und 38[↩]
- vgl. BT-Drs. 13/9720 S. 46[↩][↩][↩][↩][↩]
- vgl. BAG 29.06.2017 – 8 AZR 189/15, Rn. 32, BAGE 159, 316[↩]
- vgl. BAG 29.06.2017 – 8 AZR 189/15, Rn. 22 mwN, aaO[↩]
- vgl. BAG 29.06.2017 – 8 AZR 189/15, Rn. 30 mwN, aaO[↩]
- BAG 29.06.2017 – 8 AZR 189/15, Rn. 36, BAGE 159, 316; vgl. Bunte Anm. EWiR 2017, 735, 736; ausführlich Baur/Holle ZIP 2018, 459 ff.; Hauff Der Regress von Verbandsgeldbußen im Kapitalgesellschaftsrecht S. 244 ff. zu den Sanktionszwecken[↩]
- 8 AZR 189/15, Rn. 35, 36, BAGE 159, 316[↩]
- vgl. Thelen WuW 2018, 17, 18 mwN[↩]
- vgl. hierzu Binder/Kraayvanger BB 2015, 1219, 1228[↩]
- Bechtold/Bosch GWB 9. Aufl. § 33 Rn. 50; Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte 13. Aufl. Kartellrecht Bd. 1 § 33b GWB Rn. 17; Immenga/Mestmäcker/Emmerich 5. Aufl. GWB § 33 Rn. 97; Ohlhoff in Kamann/Ohlhoff/Völcker Kartellverfahren und Kartellprozess § 26 Rn. 110; Rehbinder in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann Kartellrecht 3. Aufl. § 33 GWB Rn. 75; Staebe in Schulte/Just KartellR 2. Aufl. § 33 GWB Rn. 51; vgl. zur Anfechtungsberechtigung einer als Nebenbetroffene genannten Leitungsperson BGH 12.07.2016 – KRB 16/15, Rn. 2[↩]
- Ollerdißen in Wiedemann Kartellrecht 3. Aufl. § 61 Rn. 21[↩]
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2014 – VI-U (Kart) 10/12, Rn. 36[↩]
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2014 – VI-U (Kart) 7/13, Rn. 43[↩]
- BGH, Urteil vom 12.07.2016 – KZR 25/14 – BGHZ 211, 146[↩]
- vgl. hierzu Hauff Der Regress von Verbandsgeldbußen im Kapitalgesellschaftsrecht S. 63[↩]
- vgl. Scheffler NZKart 2015, 223, 225[↩]
- Ohlhoff in Kamann/Ohlhoff/Völcker Kartellverfahren und Kartellprozess § 26 Rn. 116[↩]
- Bechtold/Bosch GWB 9. Aufl. § 33 Rn. 44; Hauff Der Regress von Verbandsgeldbußen im Kapitalgesellschaftsrecht S. 60 f.[↩]
- Staebe in Schulte/Just KartellR 2. Aufl. § 33 GWB Rn. 29[↩]
- vgl. Staebe in Schulte/Just aaO Rn. 32[↩]
- so Scheffler NZKart 2015, 223, 224; vgl. BT-Drs. 15/3640 S. 54[↩]
- vgl. Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte Kartellrecht Bd. 1 13. Aufl. § 33b GWB Rn. 11 f.[↩]
- vgl. Binder/Kraayvanger BB 2015, 1219, 1224; Bechtold/Bosch GWB 9. Aufl. § 33 Rn. 50: indizielle und faktische Vorgreiflichkeit; Galle NZKart 2016, 214, 215; ablehnend Hauff Der Regress von Verbandsgeldbußen im Kapitalgesellschaftsrecht S. 64; vgl. grds. zum Anscheinsbeweis: BGH 11.12 2018 – KZR 26/17[↩]
- vgl. hierzu BGH 17.12 1996 – XI ZR 41/96, zu II 1 der Gründe[↩]
- vgl. zu den Anforderungen: BAG 27.04.2017 – 6 AZR 119/16, Rn. 55, BAGE 159, 92; 2.11.2016 – 10 AZR 596/15, Rn. 44, BAGE 157, 153[↩]
Bildnachweis:
- Bahntrasse: Michael Gaida