Arbeitsvertragsänderungen – und ihre Inhaltskontrolle

Vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellte Vertragsbedingungen, mit denen der Inhalt eines Arbeitsverhältnisses abgeändert wird, unterliegen einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht, wenn sich der Arbeitgeber im Vorfeld der Vertragsänderung im Hinblick auf die geänderten Regelungen einer Rechtsposition berühmt.

Arbeitsvertragsänderungen – und ihre Inhaltskontrolle

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer seit Oktober 2000 bei einer öffentlich-rechtlichen Bank beschäftigt. Die Bank hatte einem Teil der Arbeitnehmer, so auch dem Arbeitnehmer, eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung zugesagt. Darüber hinaus gewährte sie unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitnehmern, die 20 Jahre im Kreditgewerbe, davon zehn Jahre bei ihr beschäftigt waren, ein „Versorgungsrecht“. Dadurch wurden diese Arbeitnehmer nicht nur hinsichtlich ihrer Altersversorgung, sondern auch hinsichtlich des Kündigungsschutzes, der Beihilfe und der Entgeltfortzahlung bei Krankheit Beamten angenähert. Damit wurde das Arbeitsverhältnis sozialversicherungsfrei.

Im Jahr 2009 beschloss die Bank aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage, die Gesamtversorgungszusage zu widerrufen und keine Versorgungsrechte mehr zu erteilen. Sie bot eine beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung an. Der Arbeitnehmer unterzeichnete – wie eine Vielzahl anderer Arbeitnehmer – im Jahr 2010 ein von der Bank vorbereitetes Formular, in dem er sich auch mit „der Einstellung der Erteilung“ des Versorgungsrechts „einverstanden“ erklärte.

Am 15.05.2012 entschied das Bundesarbeitsgericht1 für Arbeitnehmer, die keine derartige Erklärung abgegeben hatten, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Anspruch aus betrieblicher Übung auf Gewährung des Versorgungsrechts besteht.

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Der Arbeitnehmer hat mit seiner Klage die Feststellung begehrt, die Bank sei verpflichtet, ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Versorgungsrecht zu erteilen. Wie bereits in den Vorinstanzen vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht München2 hatte diese Klage vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg:

Mit seiner Erklärung aus dem Jahr 2010 hat der Arbeitnehmer ein Angebot der Bank angenommen, das auch die Aufgabe des Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts enthielt. Damit kam eine Vereinbarung über eine Vertragsänderung zustande. Der Inhalt der Vereinbarung war nicht unklar oder überraschend. Die Vertragsänderung unterliegt der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht. Prüfungsmaßstab ist das § 779 BGB zugrunde liegende Rechtsprinzip, welches eine Streitbeilegung durch gegenseitiges Nachgeben vorsieht. Die Inhaltskontrolle geht zugunsten der Bank aus, da die Vertragsänderung nicht unangemessen ist. Sonstige Rechtsgründe stehen dem Arbeitnehmer nicht zur Seite.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2016 – 3 AZR 539/15

  1. BAG 15.05.2012 – 3 AZR 610/11 u.a.[]
  2. LAG 6.08.2015 – 3 Sa 254/15[]