Arbeitszeit der Beamten im Feuerwehrdienst

Mit dem Umfang des Freizeitausgleichs, der einen Beamten im Feuerwehrdienst für eine über die zulässige Höchstarbeitszeit hinausgehende Heranziehung zum Dienst zu gewähren ist, hatte sich jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu befassen – und nahm dies zum Anlass für eine Änderung seiner Rechtsprechung:

Arbeitszeit der Beamten im Feuerwehrdienst

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 28. Mai 20031 entschieden, dass dem Beamten – wenn er vom Dienstherrn über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst herangezogen wird, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind (rechtswidrige Inanspruchnahme) – aus Treu und Glauben ein Anspruch auf Dienstbefreiung zusteht. Zum zeitlichen Umfang des Anspruchs auf Dienstbefreiung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10. Juni 20092 präzisiert, dass zwei allgemeine Bemessungskriterien vorgegeben seien: zum einen solle der zeitliche Umfang der Dienstbefreiung dem zeitlichen Umfang der rechtswidrig geleisteten Zuvielarbeit entsprechen, wobei inaktive Dienstzeiten arbeitszeitrechtlich in vollem Umfang als Arbeitszeit zu gelten hätten und deshalb nicht nur anteilig zu berücksichtigen seien, und zum anderen müssten Zeiten in Abzug gebracht werden, die nach den gesetzlichen Regelungen ohne Ausgleich als Mehrarbeit geleistet werden müssten.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat zwar in seiner (vor dem genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2009 ergangenen) bisherigen Rechtsprechung zur Gewährung von Freizeitausgleich für rechtswidrig geleisteten Dienst im Hinblick auf die unterschiedliche Intensität des aktiven Arbeitseinsatzes und der Zeiten des Bereitschaftsdienstes die Auffassung vertreten, dass es gerechtfertigt sei, Bereitschaftszeiten nicht im Verhältnis 1:1, sondern nur anteilig auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen3. Dieser Auffassung ist das Bundesverwaltungsgericht indes unlängst noch einmal ausdrücklich entgegengetreten. In seinem Urteil vom 29. September 20114 – wie im Streitfall lag diesem das Begehren eines Beamten im Feuerwehrdienst auf Gewährung von Freizeitausgleich für die über die unionsrechtlich zulässige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit zugrunde – hat es herausgestellt, dass die in Form von Bereitschaftszeit geleistete Zuvielarbeit mit demselben Gewicht zu bewerten sei wie zuviel geleistete Vollarbeitszeit, eine anteilige Berücksichtigung also nicht in Betracht kommt. Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht – insoweit in Abkehr von dem bisher aufgestellten zweiten Bemessungskriterium5 – entschieden, dass der Anspruch auf vollen Ausgleich für Zuvielarbeit über die wöchentliche Arbeitszeit hinaus nicht um 5 Stunden monatlich reduziert werden könne, weil dies dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung widerspräche. Zwar seien Beamte grundsätzlich verpflichtet, in gewissem Umfang ausgleichslose Mehrarbeit zu leisten. Dies gelte jedoch nicht, wenn die unionsrechtlich verbindliche Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitszeit bereits erreicht sei, da diese durch Mehrarbeitsstunden grundsätzlich nicht mehr überschritten werden dürften6. Damit ist die Frage, in welchem Umfang rechtswidrig verlangte Zuvielarbeit auszugleichen ist, einer abschließenden höchstrichterlichen Klärung zugeführt worden.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Januar 2012 – 5 LA 85/10

  1. BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 – 2 C 28.02[]
  2. BVerwG, Beschluss vom 10.06.20009 – 2 B 26.09[]
  3. Nds. OVG, Urteil vom 18.06.2007 – 5 LC 225/04; ebenso Saarl. OVG, Urteil vom 19.07.2006 – 1 R 20/05; OVG Bremen, Beschluss vom 29.05.2008 – 2 B 182/08; Urteil vom 24.09.2008 – 2 A 432/07, 2 A 433/07; OVG NRW, Urteil vom 07.05.2009 – 1 A 2652/07[]
  4. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 – 2 C 32.10[]
  5. BVerwG, Urteil vom 28.05.2003, a. a. O.; Beschluss vom 10.06.2009, a. a. O.[]
  6. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011, a. a. O.[]