Bei einem Streit über die Führung eines Arbeitszeitkontos kann der Arbeitnehmer entweder die Erhöhung seines Zeitguthabens um eine bestimmte Stundenzahl oder eine Zeitgutschrift in bestimmter Höhe verlangen.

Dient die begehrte Zeitgutschrift der Rückgängigmachung der Streichung eines Zeitguthabens, ist keine Konkretisierung des Leistungsbegehrens dahingehend erforderlich, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll. Wird in einem solchen Fall dem Antrag auf Gutschrift stattgegeben, weiß der Arbeitgeber, was er zu tun hat, nämlich die von ihm auf einem bestimmten Arbeitszeitkonto vorgenommene Kürzung ungeschehen zu machen1.
Dem entsprach der hier gestellte Antrag nach der gebotenen Auslegung: Die Arbeitgeberin führt für den Arbeitnehmer seit etwa dem Jahr 1998 ein Arbeitszeitkonto entsprechend § 3 Nr. 1.4 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 04.07.2002 idF vom 10.12.2014 (BRTV) . Damit kann zugrunde gelegt werden, dass die Arbeitgeberin die streitgegenständlichen Stunden aus dem für den Arbeitnehmer geführten Arbeitszeit- und Entgeltkonto iSd. § 3 Nr. 1.43 BRTV gekürzt hat und die begehrte Gutschrift auf eben diesem erfolgen soll2.
Da das Arbeitszeit- und Entgeltkonto den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung3. Ein Arbeitszeitkonto hält grundsätzlich fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB4 erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestandes nicht erbringen musste. Es drückt damit – in anderer Form – seinen Vergütungsanspruch aus5. Wegen dieser Dokumentationsfunktion darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. Kürzt oder streicht der Arbeitgeber zu Unrecht ein Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf (Wieder-)Gutschrift der gestrichenen Stunden6. Neben der materiell-rechtlichen Rechtfertigung muss die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) dem Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit eröffnen, in das Arbeitszeitkonto eingestellte und damit grundsätzlich streitlos gestellte7 Arbeitsstunden wieder zu streichen8.
Allerdings konnte im hier entschiedenen Fall aufgrund des Versterbens des Arbeitnehmers eine Gutschrift auf dem Arbeitszeit- und Entgeltkonto nicht mehr vorgenommen werden. Das Ausgleichskonto wird mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses geschlossen, nach § 3 Nr. 1.43 Abs. 5 Satz 2 BRTV sind bei Ausscheiden des Arbeitnehmers etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen. Damit hätte die Klage auf Zahlung von Vergütung umgestellt werden müssen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. September 2020 – 5 AZR 367/19
- vgl. BAG 31.07.2014 – 6 AZR 759/12, Rn. 16; 21.03.2012 – 5 AZR 676/11, Rn. 17, BAGE 141, 88[↩]
- vgl. BAG 21.03.2012 – 5 AZR 676/11, Rn. 18, BAGE 141, 88[↩]
- vgl. BAG 15.05.2019 – 7 AZR 396/17, Rn. 14[↩]
- bzw. seit 1.04.2017 § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB[↩]
- BAG 23.09.2015 – 5 AZR 767/13, Rn.20, BAGE 152, 315[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BAG 31.07.2014 – 6 AZR 759/12, Rn.20 mwN[↩]
- vgl. dazu BAG 28.07.2010 – 5 AZR 521/09, Rn.19, BAGE 135, 197[↩]
- vgl. BAG 21.03.2012 – 5 AZR 670/11, Rn.19[↩]
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