Die Verpflichtung der Arbeitgeberin, bestimmte (umstrittenen) Zeiten als Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, ist hinreichend bestimmt, wenn
- der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt,
- auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und
- noch gutgeschrieben werden können und
- das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll [1].
Bei einer Feststellungsklage sind keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage [2].
Danach ist der Antrag in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall hinreichend bestimmt:
Die Arbeitgeberin führt für den Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 4 TV‑N Berlin iVm. der Rahmendienstvereinbarung-Nr. 08/2006 „Flexibilisierung von Arbeitszeiten“ (Kurzzeitkonto), in dem Abweichungen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit von der regelmäßigen wöchentlichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeitszeit, also „Plus- und Minusstunden“ saldiert werden. Unter Berücksichtigung dessen verlangt der Arbeitnehmer die Feststellung, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die umstrittenen Zeiten als Arbeitszeit gutzuschreiben, so dass für diese Zeiten keine Minusstunden im Arbeitszeitkonto saldiert werden. Der Antrag ist gegenwarts- und zukunftsbezogen, so dass die Gutschrift noch erfolgen kann.
Der Feststellungsantrag erfüllt im hier entschiedenen Fall auch die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO:
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken – sog. Elementenfeststellungsklage [3]. So verhält es sich hier. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, die umstrittenen Zeiten als Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
Für den Feststellungsantrag besteht das erforderliche Feststellungsinteresse, da die Arbeitgeberin diese Pflicht in Abrede stellt und der Streit regelmäßig wieder auftreten kann, solange der Arbeitnehmer Mitglied des Personalratsvorstands ist. Der Streit der Parteien, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Zeit von 02:00 Uhr bzw. 02:30 Uhr bis 06:00 Uhr in der Nachtschicht von Donnerstag auf Freitag dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers als Arbeitszeit gutzuschreiben, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zum Zwecke der Teilnahme an einer am Freitag um 12:00 Uhr bzw. 12:30 Uhr anberaumten Vorstandssitzung zehn Stunden vor deren Beginn einstellt, wird durch die begehrte Entscheidung abschließend geklärt [4].
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. September 2020 – 7 AZR 491/19
- BAG 18.03.2020 – 5 AZR 25/19, Rn. 13; 15.05.2019 – 7 AZR 396/17, Rn. 11; 18.01.2017 – 7 AZR 224/15, Rn. 16, BAGE 158, 31[↩]
- BAG 18.03.2020 – 5 AZR 25/19, Rn. 14[↩]
- st. Rspr., zB BAG 20.01.2020 – 7 AZR 222/19, Rn. 13; 21.05.2019 – 9 AZR 260/18, Rn. 17; 23.03.2016 – 5 AZR 758/13, Rn. 16 mwN, BAGE 154, 337[↩]
- vgl. zu diesem Erfordernis bei einer Elementenfeststellungsklage: BAG 19.12.2019 – 6 AZR 23/19, Rn. 14; 21.05.2019 – 9 AZR 260/18, Rn. 17 mwN[↩]
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