Nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG gilt eine auflösende Bedingung als zu dem in der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber angegebenen Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung eingetreten, wenn der Arbeitnehmer den Nichteintritt der auflösenden Bedingung nicht innerhalb der Dreiwochenfrist nach §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG gerichtlich geltend gemacht hat [1].

Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist.
Allerdings endet der auflösend bedingte Arbeitsvertrag nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung. Deshalb wird gemäß §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG die Klagefrist erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt, wenn die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist [2].
Ist streitig, ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, beginnt die Dreiwochenfrist grundsätzlich zu dem vom Arbeitgeber in dem Unterrichtungsschreiben angegebenen Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu laufen [3].
Ein auf den späteren Zeitpunkt gerichtete Bedingungskontrollantrag umfasst dabei auch den früheren Beendigungstermin [4].
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Mai 2020 – 7 AZR 100/19
- BAG 17. April 2019 – 7 AZR 292/17 – Rn. 16 mwN[↩]
- st. Rspr., vgl. BAG 20.06.2018 – 7 AZR 689/16, Rn. 39 mwN[↩]
- BAG 17.04.2019 – 7 AZR 292/17, Rn. 17 mwN[↩]
- vgl. zur entsprechenden Situation bei der Kündigungsschutzklage BAG 1.08.2018 – 7 AZR 882/16, Rn. 21 ff. mwN[↩]
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