Hat die Arbeitgeberin die Kündigung nur „vorsorglich“ für den Fall ausgesprochen, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits aufgrund der (arbeitsvertraglich vereinbarten) auflösenden Bedingung endet, ist der gegen die Kündigung gerichtete Klageantrag regelmäßig auch nur für den Fall des Obsiegens mit dem Bedingungskontrollantrag gestellt1.

Wenn diese innerprozessuale Bedingung eingetreten ist, ist über den Kündigungsschutzantrag zu entscheiden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. November 2018 – 7 AZR 394/17
- vgl. BAG 29.06.2017 – 2 AZR 302/16, Rn. 46, BAGE 159, 267; 21.11.2013 – 2 AZR 474/12, Rn. 18 ff., BAGE 146, 333[↩]