Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied des Betriebsrats oder eines der anderen dort genannten Betriebsverfassungsorgane ist, und dem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt. Der Arbeitgeber kann nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen, das nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihm die Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann.

Die Nichteinhaltung der zweiwöchigen Antragsfrist hat zur Folge, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit verliert, das nach § 78a Abs. 2 BetrVG begründete Arbeitsverhältnis unter Berufung auf die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in Frage zu stellen1. Die Fristberechnung richtet sich nach den §§ 187 ff. BGB2. Die Frist beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des Ausbildungsverhältnisses bzw. dem auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (vgl. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG) folgenden Tag. Der Antrag muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Arbeitsgericht eingehen.
Die Antragsfrist begann mit Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.
Nach § 80 Abs. 2, § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Antragsschrift die Bezeichnung der Beteiligten enthalten. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, sind die Beteiligten durch Auslegung zu ermitteln. Diese Auslegung obliegt auch dem Rechtsbeschwerdegericht3. Dabei sind nicht nur die im Rubrum der Antragsschrift enthaltenen Angaben, sondern auch die Antragsbegründung sowie der Antragsschrift beigefügte Anlagen zu berücksichtigen4. Auch bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person oder Stelle als Beteiligte anzusehen, die erkennbar mit der Beteiligtenbezeichnung gemeint ist5. Die Berichtigung einer offensichtlich unrichtigen Beteiligtenbezeichnung ist während des gesamten Verfahrens möglich.
Die Antragsfrist wird auch nicht dadurch versäumt, dass innerhalb der Antragsfrist keine schriftliche Vollmacht der Arbeitgeberin zu Gunsten ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu der Gerichtsakte gelangt ist.
Nach § 80 Satz 1 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Ein Mangel der Vollmacht liegt danach nicht nur dann vor, wenn eine Vollmacht überhaupt nicht erteilt wurde, sondern auch dann, wenn ihre Erteilung nicht gemäß § 80 Satz 1 ZPO nachgewiesen ist6. Wird ein Rechtsanwalt mit der Prozessführung beauftragt, ist die ordnungsgemäße Erteilung der Vollmacht nach § 88 Abs. 2 ZPO allerdings grundsätzlich nur auf Rüge eines Verfahrensbeteiligten zu prüfen7. Eine vollmachtlose Vertretung ist – solange es an einer auf die fehlende Vollmacht gestützten gerichtlichen Entscheidung fehlt8 – grundsätzlich der Genehmigung nach § 89 Abs. 2 ZPO zugänglich9. Da die Genehmigung der Verfahrensführung nach § 89 Abs. 2 ZPO den Mangel der Vollmacht mit rückwirkender Kraft heilt, muss sie nicht innerhalb der Frist erklärt werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt. Die Genehmigung ist vielmehr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglich10.
Danach wirkten im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall spätestens die im Beschwerdeverfahren vorgelegte, von einem Geschäftsführer und einem Prokuristen der Arbeitgeberin unterzeichnete Prozessvollmacht und die am selben Tag von denselben Personen ausdrücklich erklärte Genehmigung der gesamten bisherigen Prozessführung nach § 89 Abs. 2 ZPO auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. Zu diesem Zeitpunkt war keine auf die fehlende Vollmacht gestützte gerichtliche Entscheidung ergangen. Die Arbeitgeberin war damit bei der Antragstellung in verfahrensrechtlicher Hinsicht ordnungsgemäß vertreten.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts setzt die rechtswirksame Stellung des Auflösungsantrags nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG durch einen Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers über diese prozessualen Vorgaben hinaus nicht voraus, dass dessen Bevollmächtigung bis zum Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist durch Vorlage einer von dem Arbeitgeber unterzeichneten Originalvollmacht nachgewiesen wird.
Dem Wortlaut von § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist eine solche Anforderung nicht zu entnehmen. Danach muss der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht den Auflösungsantrag stellen. In der Vorschrift ist nicht ausdrücklich bestimmt, dass innerhalb der Frist die Vorlage einer auf den Verfahrensbevollmächtigen ausgestellten Originalvollmacht erforderlich ist.
Auch Sinn und Zweck von § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG erfordern eine derartige Voraussetzung nicht. Die Antragsfrist soll der Rechtssicherheit dienen. Nach Ablauf der Frist hat der Arbeitnehmer die Sicherheit, dass nunmehr endgültig ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht, das durch den Arbeitgeber nur unter Beachtung der Vorschriften über die Kündigung und den Kündigungsschutz von Arbeitsverhältnissen beendet werden kann11. Diese Sicherheit hat der Arbeitnehmer nur dann, wenn innerhalb der Frist kein Auflösungsantrag bei Gericht eingeht. Wird innerhalb der Frist ein Auflösungsantrag gestellt, muss der Arbeitnehmer grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Dies gilt auch dann, wenn zweifelhaft ist, ob der Antrag formal ordnungsgemäß von einem dazu berechtigten Vertreter des Arbeitgebers gestellt wurde.
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zu der für das Personalvertretungsrecht geltenden, inhaltlich mit § 78a Abs. 4 BetrVG übereinstimmenden Vorschrift in § 9 Abs. 4 BPersVG entschieden, dass die Antragsfrist nur gewahrt ist, wenn innerhalb der Frist eine schriftliche, von dem zur Entscheidung über den Auflösungsantrag zuständigen gesetzlichen Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers unterzeichnete Vollmacht für denjenigen, der den Auflösungsantrag stellt, zu der Gerichtsakte gelangt. Diese Rechtsprechung beruht jedoch auf Besonderheiten des öffentlichen Dienstes und ist auf die Antragsfrist nach § 78a Abs. 4 BetrVG nicht übertragbar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt der Auflösungsantrag nicht nur eine Prozesshandlung, sondern auch die Ausübung eines materiellen, auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Gestaltungsrechts dar12. Für die Wirksamkeit der Ausübung des materiellrechtlichen Gestaltungsrechts sei erforderlich, dass derjenige, der den Antrag bei Gericht für den Arbeitgeber stelle, berechtigt sei, den öffentlichen Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in Angelegenheiten seines Arbeitsverhältnisses zu vertreten. Zudem müsse innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG eine verantwortliche Entscheidung der vertretungsberechtigten Person auf Arbeitgeberseite über die Stellung eines Auflösungsantrags vorliegen. Diese Voraussetzung sei für alle Beteiligten sichtbar erfüllt, wenn die innerhalb der Ausschlussfrist eingegangene Antragsschrift vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers selbst unterzeichnet sei. Eine rechtzeitige Antragstellung sei aber auch durch eine Antragsschrift möglich, die durch einen nachgeordneten Bediensteten unterschrieben sei; dieser müsse dann allerdings seine Vertretungsbefugnis innerhalb der Ausschlussfrist durch Vorlage einer vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers unterzeichneten Vollmacht nachweisen13. Gleiches gelte, wenn sich der öffentliche Arbeitgeber zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG eines Rechtsanwalts bediene. Auch in diesem Fall liege ein rechtswirksames Auflösungsbegehren nur dann vor, wenn der Rechtsanwalt die schriftliche Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist bei Gericht einreiche14.
Diese Grundsätze können auf die Einhaltung der Antragsfrist nach § 78a Abs. 4 BetrVG nicht übertragen werden. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts liegen Erwägungen zu Grunde, die aus Besonderheiten des öffentlichen Dienstes resultieren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das besondere Interesse des Mandatsträgers an der innerhalb der Antragsfrist erfolgten Vorlage einer von dem für die Entscheidung über den Auflösungsantrag zuständigen gesetzlichen Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers unterzeichneten Vollmacht mit Blick darauf begründet, dass der entscheidungsbefugte Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers sich innerhalb der Frist gegen die Weiterbeschäftigung des Amtsträgers entschieden haben und dies für den Amtsträger nachvollziehbar sein müsse15. Dem Erfordernis des Nachweises der Vollmacht für die Stellung des Auflösungsantrags liegt damit die im Bereich des öffentlichen Dienstes in Art.20 Abs. 3 GG verankerte Gesetzesbindung der Verwaltung zu Grunde, wonach Verwaltungshandeln gesetzlich legitimiert sein muss. Die Entscheidungsbefugnisse und Zuständigkeiten im öffentlichen Dienst sind daher weitgehend durch Gesetze und andere Rechtsvorschriften vorgegeben16. Diese aus den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes und Art.20 Abs. 3 GG resultierenden Einschränkungen und Bindungen gelten nicht für die arbeitgeberinterne Zuständigkeit zur Entscheidung über die Stellung eines Auflösungsantrags nach § 78a Abs. 4 BetrVG. Der private Arbeitgeber kann über die Ausgestaltung seiner internen Organisationszuständigkeit in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten und damit auch über die Zuständigkeit für die Entscheidung, ob ein Auflösungsantrag nach § 78a Abs. 4 BetrVG gestellt wird, frei entscheiden. Er muss nicht selbst bzw. durch seinen gesetzlichen Vertreter darüber befinden, ob ein Auflösungsantrag gestellt wird, sondern kann hiermit auch andere Personen – zB Mitarbeiter der Personalabteilung – betrauen. Eine Nachweispflicht über die Vertretungsbefugnis der für ihn in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten handelnden Person trifft den privaten Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer grundsätzlich nur bei Willenserklärungen nach den §§ 164 ff. BGB. Sollte in dem gerichtlichen Auflösungsantrag nicht nur eine Prozesshandlung, sondern auch die Ausübung eines materiellen, auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Gestaltungsrechts liegen, wovon das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Regelung in § 9 Abs. 4 BPersVG ausgeht, könnte dies im Anwendungsbereich von § 78a Abs. 4 BetrVG allenfalls zur Anwendung der für rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen geltenden zivilrechtlichen Vertretungsregelungen in §§ 164 ff. BGB führen. Danach käme eine Unwirksamkeit des Auflösungsantrags als einseitiger Gestaltungserklärung nur nach § 174 Satz 1 BGB oder § 180 Satz 1 BGB in Frage. Nach diesen Vorschriften hängt die Wirksamkeit der Erklärung des Arbeitgebers indes nicht generell von der Vorlage einer Originalvollmacht innerhalb einer bestimmten Frist ab.
Das Bundesarbeitsgericht kann über die Anforderungen an die Einhaltung der Antragsfrist nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG in diesem Sinne entscheiden, ohne zuvor den Gemeinsamen Bundesarbeitsgericht der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG anzurufen.
Nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG ist die Vorlage an den Gemeinsamen Bundesarbeitsgericht der obersten Gerichtshöfe des Bundes geboten, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Bundesarbeitsgerichts abweichen will. Vorraussetzung hierfür ist, dass sich die zur Entscheidung vorgelegte Rechtsfrage im Anwendungsbereich derselben Rechtsvorschrift stellt oder dass sie auf der Grundlage von Vorschriften aufgeworfen wird, die zwar in verschiedenen Gesetzen stehen, in ihrem Wortlaut aber im Wesentlichen und in ihrem Regelungsinhalt gänzlich übereinstimmen und deswegen nach denselben Prinzipien auszulegen sind17. Dieselbe Rechtsfrage liegt immer dann vor, wenn wegen der Gleichheit des Rechtsproblems die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Fälle oder der anwendbaren Vorschriften nur einheitlich ergehen kann. An der Identität der Rechtslage kann es hingegen fehlen, wenn die zwei voneinander abweichenden Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte im Tatsächlichen wesentlich anders gelagert sind. Denn ein von einem Revisionsgericht zur Beurteilung des von ihm unterbreiteten Falles aufgestellter Rechtssatz gilt für andere Fälle nur, wenn diese der entschiedenen Sache in den wesentlichen Beziehungen gleichkommen18. Darüber hinaus muss die Rechtsfrage sowohl für den erkennendas Bundesarbeitsgericht in der anhängigen Sache als auch für den divergierendas Bundesarbeitsgericht in der bereits entschiedenen Sache entscheidungserheblich sein19.
Die Frage, ob die rechtswirksame Stellung des Auflösungsantrags nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG einerseits und § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG andererseits durch einen Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers voraussetzt, dass dessen Bevollmächtigung bis zum Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist durch Vorlage einer Originalvollmacht nachgewiesen wird, betrifft zwar in ihrem Wortlaut und Regelungsgehalt im Wesentlichen übereinstimmende Vorschriften. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage im Anwendungsbereich des Auflösungsverlangens des öffentlichen Arbeitgebers nach dem BPersVG beruht aber – wie oben dargelegt – auf Besonderheiten des öffentlichen Dienstes. Damit fehlt es an der Identität der Rechtslage.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. September 2019 – 7 ABR 44/17
- vgl. etwa Fitting 29. Aufl. § 78a Rn. 38; Oetker GK-BetrVG 11. Aufl. § 78a Rn. 188; Thüsing in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 78a Rn. 39[↩]
- Fitting 29. Aufl. § 78a Rn. 37; Oetker GK-BetrVG 11. Aufl. § 78a Rn. 185[↩]
- vgl. zum Urteilsverfahren: BAG 21. August 2019 – 7 AZR 572/17 – Rn. 15; 20. Februar 2014 – 2 AZR 248/13 – Rn. 15, BAGE 147, 227[↩]
- vgl. zum Urteilsverfahren: BAG 21. August 2019 – 7 AZR 572/17 – Rn. 15; 20. Januar 2010 – 7 AZR 753/08 – Rn. 13, BAGE 133, 105; 1. März 2007 – 2 AZR 525/05 – Rn. 13; BGH 29. März 2017 – VIII ZR 11/16 – Rn. 20, BGHZ 214, 294[↩]
- vgl. zum Urteilsverfahren: BAG 20. Januar 2010 – 7 AZR 753/08 – Rn. 13, aaO; 1. März 2007 – 2 AZR 525/05 – Rn. 12 mwN; BGH 29. März 2017 – VIII ZR 11/16 – Rn. 19, aaO; 24. Januar 1952 – III ZR 196/50 – BGHZ 4, 328[↩]
- BAG 29. September 1981 – 3 AZR 655/79 – zu 1 der Gründe[↩]
- BAG 18. März 2015 – 7 ABR 6/13 – Rn. 14[↩]
- vgl. dazu GmS-OBG 17. April 1984 – GmS-OGB 2/83 – zu II 2 der Gründe, BGHZ 91, 111[↩]
- vgl. etwa BAG 3. September 1998 – 8 AZR 439/97 – zu B I der Gründe; BGH 14. Dezember 2017 – V ZB 35/17 – Rn. 6; 16. Mai 2013 – V ZB 24/12 – Rn. 13[↩]
- BGH 14. Dezember 2017 – V ZB 35/17 – Rn. 8; 16. Mai 2013 – V ZB 24/12 – Rn. 16, jeweils mwN[↩]
- BT-Drs. 7/1334 S. 3[↩]
- BVerwG 21.02.2011 – 6 P 12.10, Rn. 24, BVerwGE 139, 29[↩]
- vgl. etwa BVerwG 21.02.2011 – 6 P 12.10, Rn. 38, aaO; 19.08.2009 – 6 PB 19.09, Rn. 4; 19.01.2009 – 6 P 1.08, Rn.20, BVerwGE 133, 42; 8.07.2008 – 6 P 14.07, Rn. 17; 1.12.2003 – 6 P 11.03, zu II 2 c der Gründe, BVerwGE 119, 270[↩]
- BVerwG 18.08.2010 – 6 P 15.09, Rn. 35, BVerwGE 137, 346[↩]
- vgl. etwa BVerwG 18.08.2010 – 6 P 15.09, Rn. 35 f., BVerwGE 137, 346[↩]
- vgl. etwa BVerwG 21.02.2011 – 6 P 12.10, Rn. 25 ff., BVerwGE 139, 29[↩]
- GmS-OBG 6.02.1973 – GmS-OGB 1/72, BVerwGE 41, 363; 12.03.1987; und GmS-OGB 6/86, BVerwGE 77, 370; vgl. auch BAG 11.11.2003 – 7 AZB 40/03, Rn. 9; BVerwG 19.02.2015 – 9 C 10.14, Rn. 34, BVerwGE 151, 255[↩]
- BVerfG 2.07.1992 – 2 BvR 972/92, zu II 1 a der Gründe[↩]
- vgl. BAG 7.12.2005 – 5 AZR 254/05, Rn. 34[↩]