Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

Weist ein Stellenplan freien Stellen einer bestimmten Entgeltgruppe nur nach der Funktionsbezeichnung „Gärtner“ aus, kann eine selbstständige Organisationseinheit (hier: der Eigenbetrieb einer Stadt) innerhalb dieses Rahmens das aus ihrer Sicht erforderliche Anforderungsprofil für die freien Stellen genauer definieren. Sie kann die Stellen im Hinblick darauf insbesondere Gärtnern/Gärtnerinnen einer bestimmten Fachrichtung (hier: Garten- und Landschaftsbau) vorbehalten. Diese Entscheidung unterliegt einer bloßen Missbrauchskontrolle.

Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

Der Auflösungsantrag ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG der Sache nach begründet, wenn zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zwischen der öffentlichen Arbeitgeberin und dem (ehemaligen) Auszubildenden Tatsachen vorlagen, aufgrund derer der Arbeitgeberin unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nicht zugemutet werden konnte.

Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugend- und Auszubildendenvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist. Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht1. Der Gesichtspunkt der Ausbildungsadäquanz erfordert einen Vergleich zwischen der Ausbildung des Jugendvertreters und den Anforderungen des in den Blick genommenen Arbeitsplatzes. Bei der Berufsausbildung muss es sich nach § 9 Abs. 1 BPersVG um eine solche nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach hier nicht einschlägigen Spezialgesetzen handeln. Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, kommt es grundsätzlich nur auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an2.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat primär der Haushaltsgesetzgeber darüber zu entscheiden, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht3. Übertragen auf kommunale Selbstverwaltungskörperschaften bedeutet dies eine grundsätzliche Entscheidungsbefugnis der kommunalen Vertretungskörperschaft4. Für Bereiche fehlender verbindlicher Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers bzw. der Vertretungskörperschaft im Rahmen eines Systems dezentraler Finanzverantwortung von Organisationseinheiten wie etwa bei Globalbudgetierungen oder ansonsten gegenüber der Anstellungskörperschaft eigenständiger Wirtschaftsführung kann dies wegen des Fehlens entsprechender Vorgaben indes nicht maßgeblich sein. Hier ist dann auf die selbständige Verwaltungseinheit abzustellen5. Soweit der Haushaltsgesetzgeber bzw. die kommunale Vertretungskörperschaft lediglich Rahmenvorgaben macht, ist innerhalb dieses Rahmens die selbstständige Organisationseinheit bei ihrer Mittelverwendung weitestgehend frei. Auf dieser Ebene der Entscheidungsfindung – also auf der Ebene der Stellenschaffung – beschränkt sich die Wirkung von § 9 BPersVG bzw. § 58 NPersVG auf eine Missbrauchskontrolle. Die Weiterbeschäftigung ist in dieser Hinsicht nur dann zumutbar, wenn die Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgte, die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu verhindern6. Der Jugendvertreter kann daher nicht verlangen, dass der öffentliche Arbeitgeber Arbeitsplätze schafft oder fortschreibt, welche auf die von ihm erworbene Qualifikation zugeschnitten sind. Ein freier Arbeitsplatz ist nicht deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht besetzt werden könnte7.

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Die Entscheidung, die nach dem Stellenplan freien Stellen für Gärtner der Entgeltgruppe 6 nur mit ausgebildeten Gärtnern der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau zu besetzten, unterliegt nach den vorstehenden Ausführungen allein einer Missbrauchskontrolle.

Die Ausbildung zum Gärtner erfolgt stets in einer der in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin (GärtnAusbV)8 genannten Fachrichtungen. Die Ausbildung in den verschiedenen Fachrichtungen unterscheidet sich im 2. Ausbildungsjahr teilweise und im 3. Ausbildungsjahr grundsätzlich voneinander. Während die Ausbildung in der Fachrichtung des Garten- und Landschaftsbaus insbesondere Fähigkeiten des Bauens, Bepflanzens und der Pflege von Grünanlagen vermitteln soll, steht in der Fachrichtung des Zierpflanzenbaus die Pflanzenproduktion und Pflanzenverwendung im Mittelpunkt der Ausbildung (§ 4 GärtnAusbV). Aus diesen unterschiedlichen Schwerpunkten im 2. und.03. Ausbildungsjahr folgt, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten einer anderen Fachrichtung nicht kurzfristig erworben werden können. Es ist daher im Grundsatz auch nicht zu beanstanden, eine neu zu besetzende Stelle eines Gärtners/einer Gärtnerin im Hinblick auf die anfallenden Tätigkeiten einer bestimmten Fachrichtung vorzubehalten. Dass die Fachrichtung nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin begrifflich „lediglich“ ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzutritt, ist in Anbetracht der erheblichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten hier ohne rechtliche Bedeutung. Auch die tariflichen Regelungen, nach denen einem Beschäftigten auch andere Tätigkeiten zugewiesen werden können und die nach dem Vortrag des Beteiligten zu 1. ausschließlich auf das allgemeine Berufsbild des Gärtners abstellen, schließen die Möglichkeit eines Arbeitgebers, im vorgegebenen Rahmen das Anforderungsprofil im Hinblick auf eine erst noch zu besetzenden Stelle zu definieren, nicht aus.

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Die Beschränkung der freien Stellen auf Bewerber mit einer Ausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau erweist sich auch im Hinblick auf die Einstellungs- und Ausbildungspraxis der öffentlichen Arbeitgeberin nicht als rechtsmissbräuchlich. Davon wäre hier nur dann auszugehen, wenn eine freie Stelle auch in der Stadtgärtnerei zu besetzen gewesen wäre, in der ausschließlich Gärtnerinnen der Fachrichtung Zierpflanzenbau beschäftigt sind. Das war hier aber nicht der Fall.

Waren die freien Stellen danach in den Bereichen „Planung und Unterhaltung Grün“ und/oder „Friedhöfe“ zu besetzen, begegnet die Entscheidung der Antragstellerin, diese Stellen Gärtnern/Gärtnerinnen der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau vorzubehalten, keinen rechtlichen Bedenken. Zwar beschränkt sich der Vortrag der Antragstellerin letztlich darauf, die freien Stellen seien nach den Vorgaben der Betriebsleitung Stellen für Gärtner/Gärtnerinnen der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau. Konkrete und nachvollziehbare Angaben dazu, aus welchen Gründen sie in dieser Weise den ihr durch den Stellenplan vorgegebenen Rahmen ausgefüllt hat und in welchen Bereichen die einzustellenden Gärtner (voraussichtlich) eingesetzt werden sollen, macht sie nicht. Gerade im Bereich der Friedhöfe dürften aber Tätigkeiten anfallen, zu denen in erster Linie eine Ausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei qualifiziert und die im Übrigen eher der Fachrichtung Zierpflanzenbau zugeordnet werden können. Für ein missbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin bestehen gleichwohl keine ausreichenden Anhaltspunkte, weil zumindest die im Bereich der Garten- und Landschaftsbaukolonnen der Arbeitgeberin anfallenden Tätigkeiten, wie sie die Beteiligten selbst beschreiben und sie sich im Übrigen aus dem Projektstrukturplan der Antragstellerin ergeben, am ehesten der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau zugeordnet werden können. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau in diesen Bereichen eingestellt und weiterhin – teilweise als Vorarbeiter – beschäftigt. Zum einen liegt die Einstellungspraxis nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin über 10 Jahre zurück. Die grundsätzlich zulässige Änderung der Einstellungspraxis steht daher erkennbar in keinem Zusammenhang mit dem Übernahmeverlangen des Auszubildenden. Davon abgesehen führt der Umstand, dass auch außerhalb der Stadtgärtnerei Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau beschäftigt sind und auch sinnvoll beschäftigt werden können, nicht dazu, dass die öffentliche Arbeitgeberin im Hinblick auf neu zu besetzende Stellen nicht mehr zwischen diese Fachrichtungen unterscheiden dürfte. Denn auch wenn Arbeitsaufgaben vorhanden sind, mit deren Verrichtung ein Jugend- und Auszubildendenvertreter betraut werden könnte, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, alle Instrumente des Haushaltsrechts auszuschöpfen, um einen solchen Arbeitsplatz auch tatsächlich zu schaffen9. Sofern die Antragstellerin – wie offenbar in diesem Fall – ausschließlich oder zumindest vorrangig einen Bedarf an Gärtnern der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau sieht, kann sie im vorgegebenen Rahmen des Stellenplanes entsprechende Dispositionen treffen. Missbräuchlich ist die Beschränkung einer Stelle auf Gärtner einer bestimmten Fachrichtung bei dieser Sachlage nicht.

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Nach alldem verhilft auch nicht zum Erfolg, dass der Auszubildende im Eigenbetrieb ausgebildet worden und aufgrund seiner Ausbildung in der Lage ist, sämtliche Aufgaben in allen Abteilungen ohne besondere Zusatzqualifikationen auszuüben. Zunächst ist festzustellen, dass der Auszubildende in der Stadtgärtnerei und nicht auf einem der Betriebshöfe oder Friedhöfe zu einem Gärtner mit der Fachausrichtung Zierpflanzenbau ausgebildet worden ist. Dass die Ausbildung abweichend von den Vorgaben der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin erfolgt ist, macht der Auszubildende nicht geltend. Auch aus seinem Abschlusszeugnis ergibt sich eine Qualifizierung in dieser Fachrichtung. Für eine diese Ausbildung entsprechende Tätigkeit hat der Eigenbetrieb aber, wie gesehen, gerade keine (weitere) Stelle geschaffen. Dass sich der Auszubildende gleichwohl in der Lage sieht, die anfallenden Tätigkeiten auszuführen, kann eine mehrjährige Ausbildung zu einem Gärtner der Fachrichtung des Garten- und Landschaftsbaus nicht ersetzen.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. September 2014 – 18 LP 1/14

  1. vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005 – 6 P 3.05, BVerwGE 124, 292; Beschluss vom 09.09.1999 – 6 P 5.98, BVerwGE 109, 295[]
  2. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2012 – 6 PB 5.12, PersV 2012, 422[]
  3. vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005 – 6 P 3.05, a.a.O., Beschluss vom 02.11.1994 – 6 P 39.93, BVerwGE 97, 68[]
  4. vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.05.2007 – 6 PB 1.07, PersR 2007, 355; Beschl. d. Sen. v. 28.11.2007 – 18 LP 7/05, PersR 2008, 27[]
  5. vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005, – 6 P 3.05, a.a.O.; Beschl. d. Sen. v. 28.11.2007, a.a.O.[]
  6. vgl. zu § 78 a BetrVG: BAG, Beschluss vom 12.11.1997 – 7 ABR 73/96, BAGE 87, 105; für § 9 BPersVG im Hochschulbereich: BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005, – 6 P 3.05, a.a.O.[]
  7. BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005 – 6 P 3.05, a.a.O.[]
  8. vom 06.03.1996, BGBl. I S. 376[]
  9. BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005, a.a.O.[]
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