Auflösungsantrag und der Streitwert der Kündigungsschutzklage

Der Gegenstandswert erhöht sich nicht durch einen Auflösungsantrag, der im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage gemäß den §§ 9, 10 KSchG gestellt wird.

Auflösungsantrag und der Streitwert der Kündigungsschutzklage

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamburg führt der Auflösungsantrag zu keiner Erhöhung des Gegenstandswertes. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung wird der Auflösungsantrag, der im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage nach den §§ 9, 10 KSchG gestellt wird, dem Gegenstandswert nicht hinzugerechnet1. Diese Auffassung wird sowohl in der Literatur2 als auch in der Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte, soweit ersichtlich3 geteilt.

Die gegenteilige Auffassung des Landesarbeitsgericht Berlin, die der Beschwerdeführer heranzieht4 ist vereinzelt geblieben und hat keine Rechtsprechungsänderung im Sinne der Beschwerdeführer gebracht. Das LAG Berlin hat ausgeführt, der Streitwert für den Auflösungsantrag des Arbeitnehmers sei auf den Betrag einer Bruttomonatsvergütung festzusetzen. Es hat ausgeführt, erst dann, wenn über die Kündigungsstreitigkeit entschieden und damit deren Streitgegenstand erledigt worden sei, könne über den gestellten Auflösungsantrag entschieden werden, so dass verschiedene Streitgegenstände anzunehmen seien. Auch der Zweck des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a.F. stehe der Hinzurechnung des Werts des Feststellungsantrags nicht entgegen. Dieser sei bereits ausreichend berücksichtigt dadurch, dass der Streitwert über die Feststellungsklage auf drei Monatsvergütungen begrenzt sei. Schließlich ergebe sich die Notwendigkeit, den Auflösungsantrag selbständig zu bewerten auch dann, wenn in erster Instanz die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verlangt worden sei und eine Partei nur deswegen Berufung einlege, weil sie ihren eigenen, in erster Instanz erfolglos gebliebenen Auflösungsantrag zum Erfolg verhelfen wolle oder weil sie den in erster Instanz erfolgreichen gegnerischen Auflösungsantrag weiter bekämpfen wolle.

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Dem ist nach Meinung des Landesarbeitsgerichts Hamburg nicht zu folgen: Die Verurteilung zur Zahlung einer Abfindung setzt einen Auflösungsantrag voraus, weil die Auflösung nicht von Amts wegen erfolgen kann. Wenn die gesetzliche Regelung bestimmt, dass die ausgeurteilte Abfindung nicht hinzuzurechnen ist, dann macht es keinen Sinn, den zwangsläufig erforderlichen Auflösungsantrag streitwerterhöhend zu berücksichtigen, zumal der Wert sich dann nach der Höhe der ausgeurteilten Abfindung zu richten hätte. Die Hinzurechnung des Abfindungsbetrages ist jedoch kraft ausdrücklich gesetzlicher Vorschrift nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 GKG ausgeschlossen.

Nach allgemeiner und langjähriger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur wurde der Auslösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht werterhöhend berücksichtigt. In Kenntnis dieser allgemeinen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung zu § 12 Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz ArbGG hat der Gesetzgeber die dort geregelte Nichtberücksichtigung der Abfindung in die Vorschrift des § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 GKG übernommen. Wenn der Gesetzgeber angeordnet hat, dass eine Abfindung nicht hinzugerechnet wird, dann zählt nicht nur der Abfindungsbetrag, sondern auch der zwangsläufig erforderliche vorausgehende Auflösungsantrag zum Kündigungsschutzverfahren und stellt wertmäßig eine Einheit dar. Schon die Regelung des § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 ArbGG stellte eine Festschreibung der langjährigen Rechtsprechung dar5.

Dass bei einem Berufungsverfahren, das nur um die Auflösung oder die Höhe des Abfindungsbetrages geführt wird, ein Wert festzusetzen ist, stellt keine Besonderheit dar, es ist dann lediglich ein Teil des erstinstanzlichen Gesamtstreitgegenstandes in die Berufung gelangt. Eine eigene Wertfestsetzung erfolgt in diesem Fall unabhängig vom Kündigungsschutzverfahren6.

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Der mit § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG verbundene soziale Schutzzweck, die Kosten für Bestandstreitigkeiten zu begrenzen, würde bei Änderung dieser feststehenden Rechtsprechung verfehlt. Eine im Marktinteresse der Anwaltschaft (so der Hinweis der Prozessbevollmächtigten des Klägers) geänderte Regelung bleibt dem Gesetzgeber überlassen.

Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 1. April 2011 – 5 Ta 8/11

  1. LAG Hamburg, 26.06.2001 – 2 Ta 12/01; LAG Hamburg, 03.09.2003 – 4 Ta 11/03[]
  2. Schwab, ArbGG, 3. Aufl. 2011, Nr 214 zu § 12 mwN.[]
  3. LAG Köln, 17.08.2010 – 11 Ta 194/10; LAG Nürnberg, 29.08.2005 – 2 Ta 109/05; Sächsisches LAG, 09.06.2005 – 4 Ta 390/04; LAG Baden-Württemberg, 22.09.2004 – 3 Ta 136/04; LAG Brandenburg, 17.04.2003 – 6 Ta 62/03; LAG München, 14.09.2001 – 4 Ta 200/01[]
  4. LAG Berlin, 30.12.1999 – 7 Ta 6121/99 (Kost) []
  5. LAG Nürnberg, 29.08.2005 aaO.[]
  6. BAG, Urteil vom 06.03.1979 – 6 AZR 397/77; Schwab aaO.[]

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